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Bäume fällen in München: Wer darf, wann und welche?

Bäume fällen in München: Wer darf, wann und welche?

In München dürfen Sie einen Baum nur dann ohne Genehmigung fällen, wenn er einen Stammumfang von weniger als 60 cm in einem Meter Höhe aufweist (Münchner Baumschutzverordnung, Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025). Geschützte Bäume erfordern eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Außerdem gilt nach Bundesnaturschutzgesetz §39 ein bundesweites Fäll- und Rückschnittverbot vom 1. März bis 30. September. Wir beraten Sie kostenlos und übernehmen die Genehmigung auf Wunsch.

Bäume gehören in München zum Stadtbild und zum geschützten Lebensraum. Wer einen Baum auf seinem Grundstück fällen möchte, steht oft vor drei Fragen: Welche Bäume sind geschützt, wer darf den Baum fällen, und wann ist das überhaupt erlaubt? In diesem Leitfaden beantworten wir alle drei Fragen ausführlich und zeigen, worauf Eigentümer in München achten müssen.

Welche Bäume in München sind geschützt?

In München regelt die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzVO), welche Bäume unter besonderem Schutz stehen. Die Verordnung gilt für alle Privatgrundstücke im Stadtgebiet und definiert klare Kriterien.

„Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.“

Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §1 Absatz 1 (Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025). PDF: 901.pdf.

Geschützt sind seit dem 31. Dezember 2025 nach §1 BaumschutzV:

  • Alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze mit einem Stammumfang ab 60 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden
  • Bei mehrstämmigen Gehölzen: Summe der Stammumfänge ab 60 cm in 100 cm Höhe, sofern mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht
  • Ersatzpflanzungen, die nach der Verordnung gefordert wurden, auch wenn sie das Maß nach §1 Absatz 1 oder 2 noch nicht erreicht haben
  • Naturdenkmäler und besonders geschützte Bäume nach §28 Bundesnaturschutzgesetz

Nicht geschützt nach §1 sind Gehölze mit Stammumfang unter 60 cm. Vom Genehmigungserfordernis ausgenommen sind außerdem nach §4 BaumschutzV:

  • Gehölze in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien
  • Gehölze in Kleingärten im Sinne von §1 Bundeskleingartengesetz
  • Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden (Schnitthecken)
  • Klettergehölze, die an Bäumen oder Sträuchern ranken
  • Der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert
  • Fachgerechte Gehölzpflege und -sicherung auf öffentlichen Grünflächen, Straßen und Bahnbetriebsanlagen

Wichtige Änderung seit 31. Dezember 2025: Die früher in der Münchner Baumschutzverordnung von 2013 enthaltenen Sonderausnahmen für Obstbäume und bestimmte Nadelbaumarten in Privatgärten sind in der neuen Fassung entfallen. Obstbäume in Privatgärten fallen damit unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang geschützt. Quelle: Baumschutzverordnung 901, §4 (Fassung vom 8. Dezember 2025).

So messen Sie den Stammumfang richtig

Der Stammumfang wird mit einem Maßband am Stamm in genau einem Meter Höhe gemessen. Bei Bäumen mit Stammverdickungen oder Astgabeln in dieser Höhe gilt: gemessen wird unmittelbar unterhalb der Verdickung. Ein Stammumfang von 60 cm entspricht etwa einem Stammdurchmesser von 19 cm. Faustregel: Wenn Sie den Baum mit den Händen umfassen können und die Fingerspitzen berühren sich, liegt der Umfang typischerweise zwischen 50 und 70 cm. Bei Bäumen ab dieser Größe sollten Sie vor jedem Eingriff vorsichtshalber prüfen, ob die Schutzgrenze von 60 cm überschritten ist.

Welche Bäume dürfen Sie ohne Genehmigung fällen?

Ohne Genehmigung dürfen Sie in Deutschland einen Baum nur dann fällen, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Erstens unterschreitet der Baum die Schutzschwelle Ihrer kommunalen Baumschutzverordnung (in München seit 31. Dezember 2025: 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe). Zweitens erfolgt die Fällung außerhalb der bundesweiten Schutzfrist vom 1. März bis 30. September nach §39 Absatz 5 BNatSchG. Drittens fällt der Baum in eine der ausdrücklichen Ausnahmekategorien nach §4 BaumschutzV oder unterliegt keinem lokalen Schutz. Die Frage lässt sich nie pauschal beantworten, sie hängt vom Standort, vom Zeitpunkt und vom Baum selbst ab.

Bäume, die in München immer genehmigungsfrei sind

In München dürfen Sie ohne Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde fällen:

  • Bäume mit einem Stammumfang unter 60 cm in 100 cm Höhe (§1 BaumschutzV, Fassung vom 8. Dezember 2025)
  • Bäume in Kleingärten im Sinne von §1 Bundeskleingartengesetz (§4 Nr. 2 BaumschutzV)
  • Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien (§4 Nr. 1 BaumschutzV)
  • Schnitthecken als lebende Einfriedungen mit regelmäßigem Formschnitt (§4 Nr. 3 BaumschutzV)
  • Klettergehölze, die an anderen Bäumen oder Sträuchern ranken (§4 Nr. 4 BaumschutzV), nicht zu verwechseln mit Klettergehölzen mit eigenem Stamm ab 60 cm Umfang, die nach der Reform 2026 unter §1 Schutz stehen

Wichtig: Diese Ausnahmen betreffen nur die Genehmigungsfrage nach der Münchner Verordnung. Die bundesweite Schutzfrist nach §39 BNatSchG vom 1. März bis 30. September gilt trotzdem und verbietet Fällungen auch dieser Bäume in diesem Zeitraum. Erlaubt bleiben in der Schutzfrist nur schonende Pflegeschnitte und Notmaßnahmen bei akuter Gefahr.

Keine Sonderausnahmen mehr für Obstbäume oder Nadelbäume

Bis zum 30. Dezember 2025 enthielt die Münchner Baumschutzverordnung Sonderausnahmen für Obstbäume in Privatgärten und bestimmte Nadelbaumarten. Diese Ausnahmen wurden mit der Reform vom 8. Dezember 2025 ersatzlos gestrichen. Ratgeberartikel im Netz führen die alten Ausnahmen häufig noch, sind aber für München überholt. Obstbäume (Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Walnuss) fallen seit dem 31. Dezember 2025 unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang genehmigungspflichtig zu fällen. Auch Klettergehölze mit eigenem Stamm sind erstmals ausdrücklich einbezogen.

Regionale Unterschiede: Warum die Antwort in München anders ausfällt

Die Frage „welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen“ unterscheidet sich stark nach Bundesland und Kommune. Rund 94 der 2.056 bayerischen Gemeinden haben eine eigene Baumschutzverordnung. In Gemeinden ohne Verordnung dürfen Bäume außerhalb der Schutzfrist ohne Genehmigung gefällt werden (Waldgrundstücke ausgenommen, die dem Bayerischen Waldgesetz unterliegen).

Ort Schutzschwelle Stammumfang Besonderheit
München 60 cm in 100 cm Höhe (Reform seit 31.12.2025) Obstbäume und Klettergehölze einbezogen; keine Sonderausnahmen mehr
Berlin 80 cm in 130 cm Höhe (BaumSchVO Berlin) Nadelbäume und Bäume unter 80 cm ausgenommen
NRW (variiert kommunal) oft 80 cm, teils Gemeindesatzung keine landeseinheitliche Regelung; Gemeindesatzung prüfen
Hessen (variiert kommunal) oft 60 bis 80 cm Gemeindesatzungen entscheiden
Bayern (außerhalb Verordnungsgemeinden) keine kommunale Schutzschwelle nur §39 BNatSchG-Schutzfrist gilt

Vor jeder geplanten Fällung lohnt der Anruf beim Bauamt oder bei der Unteren Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde. Wir prüfen für Auftraggeber im Großraum München die kommunale Lage in jedem Einzelfall und übernehmen den Genehmigungsantrag, wo erforderlich.

Wer darf einen Baum in München fällen?

Die Befugnis zur Baumfällung hängt vom Schutzstatus des Baums ab. Wir unterscheiden drei Konstellationen.

1. Nicht geschützter Baum auf eigenem Grundstück

Liegt der Stammumfang unter 60 cm, darf der Eigentümer den Baum grundsätzlich selbst fällen. Eine Genehmigung der Stadt ist nicht erforderlich. Allerdings gilt auch hier das bundesweite Fällverbot zwischen 1. März und 30. September aus dem Bundesnaturschutzgesetz §39, das wir im nächsten Abschnitt erklären.

Auch ohne Genehmigungspflicht empfehlen wir, einen Fachbetrieb hinzuzuziehen, sobald der Baum höher als drei Meter ist, in der Nähe von Gebäuden, Stromleitungen oder dem öffentlichen Raum steht oder gespaltene oder kranke Stämme aufweist. Die Verkehrssicherungspflicht trifft den Eigentümer, und ein nicht fachgerecht gefällter Baum kann erhebliche Sach- und Personenschäden verursachen.

2. Geschützter Baum: Genehmigung erforderlich

Bei einem Baum, der unter die Münchner Baumschutzverordnung fällt, dürfen weder Eigentümer noch Mieter eigenmächtig fällen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München, konkret beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5 Baumschutz. Den vollständigen Ablauf zur Baumfällgenehmigung in München erklären wir Schritt für Schritt in einem eigenen Leitfaden.

Eine Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn:

  • der Baum krank, abgestorben oder nicht mehr standsicher ist
  • der Baum Bauarbeiten objektiv unmöglich macht, die nicht anders durchgeführt werden können
  • der Baum Gebäude oder Nachbargrundstücke konkret gefährdet
  • Ersatzpflanzungen oder eine Ausgleichszahlung geleistet werden

Die Bearbeitungszeit liegt typischerweise bei vier bis acht Wochen. In Ausnahmefällen, etwa nach Sturmschäden, sind Eilgenehmigungen möglich. Wir bei Baumpflege König übernehmen den Antrag auf Wunsch komplett, einschließlich Begutachtung, Fotodokumentation und Korrespondenz mit der Behörde.

3. Bäume an Grundstücksgrenzen und Nachbarbäume

Steht der Baum auf der Grundstücksgrenze, gehört er anteilig beiden Eigentümern. Ein einseitiges Fällen ist ohne Zustimmung des Nachbarn rechtlich unzulässig. Bayerisches Nachbarrecht (Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB, Art. 47 bis 54) regelt zudem Mindestabstände beim Anpflanzen: Bäume über zwei Meter Höhe müssen mindestens zwei Meter, niedrigere Sträucher 50 cm vom Nachbargrundstück entfernt sein.

Hängen Äste oder Wurzeln eines Nachbarbaums in Ihr Grundstück, dürfen Sie diese zwar abschneiden, aber erst nach erfolgloser Aufforderung an den Nachbarn. Welche Mindestabstände, Höhenbegrenzungen und Selbsthilferechte das bayerische Nachbarrecht im Detail regelt, lesen Sie in unserem Beitrag zum Nachbarschaftsrecht für Bäume in München und nur außerhalb der Schutzfrist nach BNatSchG §39. Auch hier gilt: Bei geschützten Bäumen ist trotz Überhangs eine Genehmigung erforderlich.

Wann darf man einen Baum in München fällen?

Die zeitliche Frage ist eindeutig geregelt. Maßgeblich ist Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5, das in ganz Deutschland gilt und auch in München strikt durchgesetzt wird.

Geschützte Zeit: 1. März bis 30. September

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2

Diese Frist schützt brütende Vögel und andere Tiere, die in Bäumen und Hecken leben. Erlaubt sind in dieser Zeit nur:

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses
  • Schnittmaßnahmen zur Beseitigung von akuten Gefahren für Personen oder Sachwerte
  • Behördlich angeordnete Schnitte aus Verkehrssicherungsgründen
  • Notmaßnahmen nach Sturm oder Unwetter

Verstöße gegen die Schutzfrist werden als Ordnungswidrigkeit nach §69 BNatSchG geahndet. Das Bußgeld richtet sich nach Schwere und Tatbestand.

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §69 Absatz 7

Verstoß gegen die Schutzfrist nach §39 Abs. 5 BNatSchG fällt in den 10.000-Euro-Rahmen. Schwere Verstöße gegen Artenschutz oder Naturdenkmal-Bestimmungen können bis zu 50.000 Euro kosten.

Erlaubte Zeit: 1. Oktober bis 28./29. Februar

In den Wintermonaten ruht die Brutzeit, und Bäume befinden sich in Vegetationsruhe. Das ist die fachlich beste Zeit für größere Eingriffe. Wir empfehlen für die meisten Fällarbeiten und Großschnitte den Zeitraum von Oktober bis Februar, weil dann:

  • kein Saftfluss erfolgt und Wunden besser verheilen
  • Pilze und Schädlinge weniger aktiv sind
  • der Baum besser zu beurteilen ist (kein Laub)
  • der Boden gefroren oder fester ist, weniger Flurschäden

Ausnahmen für geschützte Bäume

Auch in der erlaubten Winterzeit benötigen Sie für geschützte Bäume eine Genehmigung. Die Schutzfrist nach BNatSchG §39 und der Genehmigungsvorbehalt der Münchner Baumschutzverordnung sind zwei voneinander unabhängige Regelwerke. Beide müssen erfüllt sein.

Was kostet eine Baumfällung in München?

Die Kosten richten sich nach Höhe, Stammdurchmesser, Standort und Zugänglichkeit. Eine ausführliche Aufstellung mit Beispielrechnungen, Zusatzkosten und Genehmigungsgebühren finden Sie in unserem Kostenleitfaden zur Baumfällung in München. Als Richtwerte für den Großraum München gelten:

Baumhöhe Kostenrahmen Hinweis
bis 5 m 120 bis 250 € einfache Lage, freier Stand
5 bis 10 m 250 bis 600 € Standardfällung im Garten
10 bis 15 m 500 bis 1.200 € oft Seilklettertechnik nötig
15 bis 20 m 800 bis 2.000 € komplexe Bergung, Hubarbeitsbühne
über 20 m ab 1.500 € Großbaumfällung, individuelle Kalkulation

Zusatzkosten entstehen bei Nähe zu Gebäuden oder Stromleitungen, schwieriger Anfahrt für Kran oder Hubarbeitsbühne, Stockfräsung nach der Fällung, Abtransport und Entsorgung des Holzes, oder einer behördlichen Genehmigung samt Ersatzpflanzung. Eine genaue Kalkulation ist erst nach Vor-Ort-Begutachtung möglich. Diese ist bei uns kostenlos und unverbindlich.

Was ist der Unterschied zwischen Baumfällung und Rückschnitt?

Beide Eingriffe sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Eine Baumfällung entfernt den Baum vollständig samt Stamm. Sie ist genehmigungspflichtig, sobald der Baum unter Schutz steht. Ein Kronenrückschnitt oder eine fachgerechte Kronenpflege reduziert lediglich Teile der Krone und erhält den Baum.

Auch der Rückschnitt fällt allerdings unter die Baumschutzverordnung, sobald er mehr als rein erhaltend wirkt. Ein massiver Rückschnitt, der die Krone um mehr als 30 Prozent reduziert oder die natürliche Form zerstört, gilt rechtlich oft schon als faktische Fällung und ist genehmigungspflichtig. Im Zweifel beraten wir gerne vor Beginn der Arbeiten.

Welche Folgen hat eine illegale Baumfällung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert mehrere Sanktionen:

  • Bußgeld: nach Münchner Baumschutzverordnung bis 50.000 Euro je Fall, in der Praxis meist zwischen 500 und 5.000 Euro
  • Ersatzpflanzung: Anordnung, einen oder mehrere gleichwertige Bäume nachzupflanzen
  • Ausgleichszahlung: alternativ Geldauflage zur Aufforstung anderer Flächen
  • Strafrechtliche Verfolgung: bei vorsätzlichem Verstoß gegen Naturschutzrecht möglich

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen prüft die Behörde zudem, ob §304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) erfüllt ist. Das Risiko übersteigt in fast allen Fällen die ersparten Genehmigungskosten deutlich.

Wie läuft eine fachgerechte Baumfällung mit Baumpflege König ab?

Wenn Sie uns mit einer Baumfällung beauftragen, folgen wir einem standardisierten Ablauf nach der FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege:

  1. Kostenlose Vor-Ort-Begutachtung: Wir prüfen Stammumfang, Schutzstatus, Standsicherheit und Zugänglichkeit. Sie erhalten ein transparentes Festpreisangebot.
  2. Genehmigungsantrag: Bei geschützten Bäumen übernehmen wir den Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde komplett.
  3. Terminplanung: Wir wählen einen Termin außerhalb der Schutzfrist (Oktober bis Februar) und stimmen ihn mit Ihnen ab.
  4. Fällung: Je nach Standort fällen wir bodengebunden, mit Seilklettertechnik oder mit Hubarbeitsbühne. Sicherung umliegender Flächen erfolgt vor jedem Schnitt.
  5. Abtransport und Entsorgung: Optional übernehmen wir die fachgerechte Entsorgung samt Stockfräsung und Wurzelentfernung.
  6. Ersatzpflanzung: Bei Auflagen aus der Genehmigung pflanzen wir den Ersatzbaum nach den Vorgaben der Behörde.

Notdienst bei Sturmschäden: Wir reagieren in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Anruf, auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich einen kleinen Baum unter 60 cm Stammumfang ohne Genehmigung fällen?

Ja, in privaten Hausgärten dürfen Sie nicht geschützte Bäume mit Stammumfang unter 60 cm ohne Genehmigung der Stadt München fällen. Die Schwelle wurde mit der neuen Münchner Baumschutzverordnung zum 31. Dezember 2025 von 80 cm auf 60 cm gesenkt. Das bundesweite Fällverbot vom 1. März bis 30. September nach BNatSchG §39 müssen Sie aber auch hier beachten.

Was passiert, wenn ich einen Baum heimlich fälle?

Bei einem geschützten Baum drohen Bußgelder bis 50.000 Euro, Ersatzpflanzung und im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen. Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung ist hoch, da Nachbarn und vorbeikommende Mitarbeiter der Stadt fehlende Bäume melden.

Wer übernimmt die Kosten, wenn der Baum vom Nachbarn auf mein Haus stürzt?

Bei einem gesunden Baum, der durch ein außergewöhnliches Naturereignis fällt, greift in der Regel die Gebäudeversicherung des Geschädigten. War der Baum erkennbar krank oder nicht standsicher, haftet der Nachbar wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine regelmäßige Baumkontrolle dokumentiert die Pflichterfüllung.

Wie lange dauert die Genehmigung für eine Baumfällung in München?

Im Regelfall vier bis acht Wochen. Bei akuter Gefahr durch Sturmschäden oder ausgeprägte Pilzbefälle sind Eilgenehmigungen innerhalb weniger Tage möglich. Antragsformulare gibt es online auf stadt.muenchen.de.

Kann ich Ersatzpflanzungen umgehen?

Bei genehmigungspflichtigen Fällungen ist eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung in der Regel verbindlich. Die Höhe richtet sich nach Stammumfang und ökologischer Bedeutung des gefällten Baums. Wir kalkulieren diese Kosten von Anfang an mit ein.

Was darf ich im Sommer (1. März bis 30. September) am Baum machen?

Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte, das Beseitigen des jährlichen Zuwachses und Notmaßnahmen bei akuter Gefahr. Verboten sind Fällungen, das Auf-den-Stock-Setzen und größere Rückschnitte. Bei Unsicherheit beraten wir Sie gerne vorab.

Brauche ich für Obstbäume in meinem Garten eine Genehmigung?

Ja, sobald der Stammumfang 60 cm oder mehr beträgt. Die neue Münchner Baumschutzverordnung vom 8. Dezember 2025 (in Kraft seit 31. Dezember 2025) hat die früher geltenden Sonderausnahmen für Obstbäume aufgehoben. Obstbäume fallen jetzt unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang geschützt. Auch Klettergehölze sind erstmals ausdrücklich einbezogen.

Was kostet die Genehmigung für eine Baumfällung in München?

Die Verwaltungsgebühr der Stadt München liegt typischerweise zwischen 50 und 200 Euro pro Antrag, abhängig vom Aufwand der Prüfung. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Diese Beträge sind unabhängig von den eigentlichen Fällkosten.

Welche Bäume sind in München besonders streng geschützt?

Naturdenkmäler nach §28 Bundesnaturschutzgesetz sowie alle Bäume in städtischen Grünanlagen genießen besonderen Schutz. Auch alte und ortsbildprägende Bäume werden bei der Genehmigungsprüfung restriktiver behandelt. Wir prüfen den Status vorab.

Kann Baumpflege König die komplette Abwicklung übernehmen?

Ja. Wir bieten ein Komplettpaket aus Vor-Ort-Begutachtung, Genehmigungsantrag, Fällung, Entsorgung, Stockfräsung und Ersatzpflanzung an. Sie haben einen einzigen Ansprechpartner und keinen administrativen Aufwand.

Welche Bäume dürfen im Garten nicht gefällt werden?

Ohne Genehmigung nicht gefällt werden dürfen in München alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe (§1 Münchner BaumschutzV). Zusätzlich verboten sind Fällungen aller Gehölze, auch nicht geschützter, zwischen 1. März und 30. September nach §39 Absatz 5 BNatSchG. Naturdenkmäler und Bäume in städtischen Grünanlagen genießen zusätzlichen Schutz nach §28 BNatSchG.

Was ist die Strafe, wenn ich einen Baum ohne Genehmigung fälle?

Bei Fällung eines geschützten Baums ohne Genehmigung drohen Bußgelder nach §12 Münchner BaumschutzV in Verbindung mit Art. 57 Bayerisches Naturschutzgesetz sowie nach §69 Absatz 7 BNatSchG bei Verstoss gegen die Schutzfrist. Der bundesrechtliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro für Schutzfristverstöße und bis 50.000 Euro für schwere Verstöße. In der Praxis liegen verhängte Bußgelder je Baum zwischen 500 und 5.000 Euro. Hinzu kommen behördlich angeordnete Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Fazit: Bäume fällen in München ist regelbasiert, nicht beliebig

Die drei Kernregeln zusammengefasst:

  • Was: Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe stehen unter Schutz (Münchner BaumschutzVO Fassung 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025). Auch Obstbäume in Privatgärten sind seit dieser Reform mit eingeschlossen.
  • Wer: Eigentümer dürfen ungeschützte Bäume selbst fällen, geschützte Bäume nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
  • Wann: Vom 1. Oktober bis 28./29. Februar sind Fällungen erlaubt. Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweites Fällverbot nach BNatSchG §39.

Wer diese drei Regeln respektiert, vermeidet Bußgelder, Stress mit der Behörde und Ärger mit Nachbarn. Wir bei Baumpflege König München übernehmen auf Wunsch jeden Schritt: Begutachtung, Genehmigung, fachgerechte Fällung in München, Entsorgung und Ersatzpflanzung.

Kostenlose Erstbeurteilung anfragen: Rufen Sie uns unter 0172 8749599 an oder senden Sie eine kurze Beschreibung Ihres Anliegens an info@baumpflegekoenig.de. Wir melden uns in der Regel am gleichen Werktag zurück.

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