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Baumfällung Genehmigung München: Antrag und Kosten

Baumfällung Genehmigung München: Antrag und Kosten

Eine Genehmigung zur Baumfällung in München ist erforderlich, sobald ein Baum, Strauch oder Klettergehölz einen Stammumfang von 60 cm in 100 cm Höhe erreicht (Münchner BaumschutzVO Fassung 8.12.2025, in Kraft seit 31.12.2025; vorher 80 cm). Zuständig ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5 Baumschutz, in der Blumenstraße 28b. Die Verwaltungsgebühr liegt typischerweise zwischen 50 und 200 Euro, abhängig von Aufwand und Baumgröße. Hinzu treten Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nach Anlage B BaumschutzV (Fassung 8.12.2025). Eine Fällung ohne Genehmigung kann ein Bußgeld bis 50.000 Euro nach §69 Abs. 7 BNatSchG nach sich ziehen. Wir bei Baumpflege König übernehmen den vollständigen Antrag und die Korrespondenz mit der Behörde für Sie.

Wer in München einen größeren Baum entfernen möchte, stößt schnell auf eine Reihe formaler Hürden. Welche Behörde ist zuständig? Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Was kostet das Verfahren, und welche Auflagen drohen? Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess nach der Münchner Baumschutzverordnung. Ergänzend lesen Sie in unserem Artikel zu welchen Bäumen in München gefällt werden dürfen, welche Arten und Stammumfänge konkret unter Schutz stehen und welche Ausnahmen gelten.

Wann brauche ich in München eine Genehmigung zur Baumfällung?

Eine Genehmigung ist erforderlich, sobald der Baum unter die Münchner Baumschutzverordnung (Fassung 8.12.2025, in Kraft seit 31.12.2025) fällt. Nach §1 BaumschutzV geschützt sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Gehölzen greift der Schutz, wenn die Summe der Stammumfänge 60 cm ergibt und mindestens ein Stamm 40 cm oder mehr erreicht.

Wichtige Änderung mit der Reform vom 31. Dezember 2025: Die früher in der Verordnung von 2013 enthaltenen Sonderausnahmen für Obstbäume sind entfallen. Obstbäume und Klettergehölze fallen jetzt unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang geschützt. Welche Maßnahmen nach §4 BaumschutzV ohne Genehmigung zulässig bleiben (Schnitthecken, fachgerechter Pflegeschnitt, gewerbliche Baumschulen, Kleingärten), vertiefen wir in unserem Leitfaden zur Baumschutzverordnung München.

Unabhängig vom Schutzstatus nach Münchner Verordnung gilt zusätzlich bundesweit die Schutzfrist nach §39 Abs. 5 BNatSchG. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Auch eine vorhandene Genehmigung erlaubt in diesem Zeitraum keine reguläre Fällung. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Notmaßnahmen bei akuter Gefahr.

Baumfällung Genehmigung München — Antrag bei Untere Naturschutzbehörde nach Münchner BaumschutzVO

Welche Behörde ist für den Fällantrag zuständig?

Zuständig in München ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung. Das Beratungszentrum sitzt in der Blumenstraße 28b, 80331 München. Anträge laufen ausschließlich über diese Stelle, nicht über das Referat für Klima- und Umweltschutz. Wir bei Baumpflege König empfehlen vor jeder Antragstellung eine kurze Rücksprache, um Fehler bei den Unterlagen zu vermeiden.

Kontakt und Sprechzeiten der Abteilung 5

Die Abteilung 5 ist telefonisch unter +49 89 233-22799 von Montag bis Freitag zwischen 10 und 12 Uhr erreichbar. Anfragen per E-Mail richten Sie an plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de. Persönliche Beratungstermine vereinbaren Sie über die Online-Terminvereinbarung der Lokalbaukommission. Eine spontane Vorsprache ohne Termin ist in der Regel nicht möglich.

Kontaktweg Erreichbarkeit Zweck
Telefon +49 89 233-22799 Mo bis Fr, 10 bis 12 Uhr Kurze Vorabklärung, Statusanfragen
E-Mail plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de Werktags Antragseinreichung, Rückfragen
Online-Terminvereinbarung 24/7 buchbar Persönliche Beratung im Beratungszentrum
Postanschrift Blumenstraße 28b, 80331 München Werktags Schriftliche Antragsstellung per Post

Welche Unterlagen muss der Antrag enthalten?

Der Antrag besteht aus zwei Kernformularen, die die Stadt München als Standardvordrucke zur Verfügung stellt: dem Formular „Antrag außerhalb Baugenehmigungsverfahren“ und der „Baumbestandserklärung“. Beide Dokumente finden Sie als Antrags-PDF auf den Seiten der Landeshauptstadt München. Sie müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.

Standardunterlagen jenseits der Pflichtformulare

In der Praxis erwartet die Behörde zusätzliche Anlagen, damit der Antrag prüffähig ist. Wir bei Baumpflege König reichen folgende Unterlagen routinemäßig ein:

  • Lageplan mit eingezeichneter Position des Baumes auf dem Grundstück, idealerweise im Maßstab 1:500 oder 1:1.000.
  • Aktuelle Fotos des Baumes aus mindestens zwei Perspektiven, die Stammumfang, Krone und Standort dokumentieren.
  • Schriftliche Begründung der Fällung, etwa Standsicherheitsverlust, Pilzbefall, Schäden an Bausubstanz oder geplante Bauvorhaben.
  • Eigentumsnachweis oder bei Mietverhältnissen die Einverständniserklärung des Eigentümers.
  • Bei Standsicherheitsmängeln ein Sachverständigengutachten oder eine fachliche Stellungnahme.

Je sorgfältiger der Antrag aufbereitet ist, desto schneller läuft die Bearbeitung. Lückenhafte Anträge führen regelmäßig zu Nachforderungen und damit zu Verzögerungen von mehreren Wochen.

Antragsformular Baumfällung München — Schritt-für-Schritt-Ablauf der Genehmigung

Wie läuft das Antragsverfahren Schritt für Schritt ab?

Der Ablauf folgt in München einem klar strukturierten Pfad von der Vorbereitung bis zum Bescheid. Wer die Reihenfolge kennt, vermeidet Doppelarbeit und unnötige Rückläufe. Wir gliedern das Verfahren in fünf Schritte:

  1. Vorprüfung des Schutzstatus. Stammumfang in einem Meter Höhe messen, Baumart bestimmen und prüfen, ob eine Ausnahme nach Münchner BaumschutzVO greift. Bei Unsicherheit bietet die Abteilung 5 eine telefonische Vorabklärung an.
  2. Unterlagen zusammenstellen. Antragsformular, Baumbestandserklärung, Lageplan, Fotos und Begründung in einer vollständigen Mappe sammeln. Bei mehreren Bäumen pro Baum eine eigene Erklärung.
  3. Antrag einreichen. Per E-Mail an plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de oder schriftlich an die Postanschrift in der Blumenstraße. Eine Eingangsbestätigung folgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.
  4. Behördliche Prüfung. Die Abteilung 5 prüft die Unterlagen, klärt bei Bedarf Rückfragen und entscheidet, ob eine Begehung vor Ort notwendig ist. Komplexe Fälle mit Standsicherheitsfragen können längere Bearbeitungszeit erfordern.
  5. Bescheid und Auflagen. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit den Bedingungen, etwa Ersatzpflanzung, Fälltermin außerhalb der Schutzfrist oder Fachbetriebspflicht. Erst danach darf die Fällung ausgeführt werden.

Wichtig: Mit der Fällung darf erst nach Eingang des Bescheids begonnen werden. Eine „voraussichtliche“ Genehmigung ist keine Rechtsgrundlage. Wer ohne schriftlichen Bescheid sägt, riskiert die volle Bußgeldhöhe nach §69 BNatSchG, auch wenn der Antrag später bewilligt worden wäre.

Was kostet eine Fällgenehmigung in München?

Die Stadt München erhebt eine Verwaltungsgebühr typischerweise zwischen 50 und 200 Euro, abhängig von Aufwand und Baumgröße. Die Abteilung 5 setzt die Gebühr im Einzelfall fest; bei sehr komplexen Verfahren mit Gutachten oder Mehrfachfällungen kann sie höher ausfallen. Hinzu kommen Auflagen für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nach Anlage B BaumschutzV (Fassung 8.12.2025).

Was die Gebühr nicht abdeckt

Die Verwaltungsgebühr deckt ausschließlich die behördliche Bearbeitung. Hinzu kommen die eigentlichen Fällkosten, Stockfräsung, Wurzelentfernung, Entsorgung und gegebenenfalls Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Eine vollständige Aufstellung mit aktuellen Richtwerten finden Sie in unserem Leitfaden zu den Kosten einer Baumfällung in München.

Kostenposten Rahmen Hinweis
Verwaltungsgebühr Genehmigung 50 bis 200 € (Richtwert) Festgesetzt von Abt. 5 nach Aufwand und Baumgröße
Begutachtung und Antragstellung durch Fachbetrieb auf Anfrage Wir übernehmen Vorprüfung und Korrespondenz
Fällung selbst 250 bis 2.000 € (Standardbaum) Abhängig von Höhe, Standort, Zugänglichkeit
Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach Auflage Höhe richtet sich nach Stammumfang und Lage

Welche Auflagen kann die Genehmigung enthalten?

Eine Fällgenehmigung wird in München fast immer mit Auflagen verbunden. Die häufigste ist eine Ersatzpflanzung, ergänzend kommen Fristvorgaben, Fachbetriebspflicht und in besonderen Fällen Ausgleichszahlungen. Welche Auflage konkret greift, entscheidet die Abteilung 5 im Bescheid auf Grundlage des Einzelfalls. Wir bei Baumpflege König halten den Spielraum eng und verhandeln verträgliche Auflagen für unsere Auftraggeber.

Ersatzpflanzung als Standardauflage

Die Ersatzpflanzung ist die Regelauflage. Üblich sind ein bis drei Ersatzbäume je gefälltem Großbaum, abhängig vom Stammumfang des entfernten Baumes und der Verfügbarkeit geeigneter Pflanzflächen auf dem Grundstück. Vorgegeben werden in der Regel Mindestgrößen (oft Hochstamm mit definiertem Stammumfang) sowie heimische oder klimaresistente Arten. Die Pflanzung ist innerhalb einer Frist nach der Fällung nachzuweisen.

Ausgleichszahlung als Alternative

Wenn auf dem Grundstück keine geeignete Fläche für eine Ersatzpflanzung verfügbar ist, kann die Behörde stattdessen eine Ausgleichszahlung als Auflage festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Stammumfang und ökologischer Bedeutung des Baumes und wird im Einzelfall berechnet. Die Mittel fließen in städtische Pflanzprojekte. Eine Pauschale gibt es nicht, jeder Bescheid weist die Summe individuell aus.

Weitere mögliche Auflagen

  • Fälltermin ausschließlich außerhalb der Schutzfrist, also zwischen 1. Oktober und Ende Februar.
  • Fachbetriebspflicht: Ausführung nur durch einen qualifizierten Baumpflegebetrieb mit Nachweis nach FLL ZTV-Baumpflege.
  • Vogelschutzkontrolle unmittelbar vor Beginn der Arbeiten, bei verdächtigen Höhlen oder Horsten.
  • Dokumentationspflicht mit Fotos vor und nach der Fällung sowie Pflanznachweis bei Ersatzbäumen.

Konflikte mit Nachbargrundstücken können zusätzliche Auflagen auslösen. Welche Mindestabstände, Höhenbegrenzungen und Selbsthilferechte das Bayerische Nachbarrecht regelt, lesen Sie in unserem Beitrag zum Nachbarschaftsrecht für Bäume in München.

Beurteilung der Baumfällung München — fachgerechte Begutachtung vor Antragstellung

Was passiert bei Fällung ohne Genehmigung?

Eine ungenehmigte Fällung eines geschützten Baumes ist eine Ordnungswidrigkeit nach §69 BNatSchG. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach Schwere und Art des Verstoßes. Das Gesetz unterscheidet klar zwei Rahmen, die wir hier sauber getrennt darstellen, weil in der Öffentlichkeit oft nur die Höchstgrenze genannt wird.

Verstöße gegen die Schutzfrist nach §39 Abs. 5 BNatSchG

Wer in der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September einen Baum fällt, auf den Stock setzt oder beseitigt, ohne dass eine Eilausnahme greift, verstößt gegen §39 Abs. 5 BNatSchG. Solche Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2

Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob der Baum unter die Münchner BaumschutzVO fällt.

Schwere Verstöße nach §69 Abs. 7 BNatSchG

Für besonders schwere Verstöße, etwa die wiederholte oder vorsätzliche Fällung geschützter Bäume in den vom Gesetz aufgezählten Fallgruppen, sieht §69 Abs. 7 BNatSchG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §69 Absatz 7

Hinzu kommen in der Regel verwaltungsrechtliche Folgen: angeordnete Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen und in besonders schwerwiegenden Konstellationen strafrechtliche Ermittlungen wegen Naturschutzdelikten.

Wir erleben in der Praxis, dass die ersparten Kosten einer ungenehmigten Fällung in keinem Verhältnis zum Risiko stehen. Hinweise aus der Nachbarschaft, Luftbildaufnahmen und Routinebegehungen führen regelmäßig zu Anzeigen. Eine ordentliche Antragstellung ist immer der wirtschaftlich sicherere Weg.

Häufig gestellte Fragen

Wann brauche ich in München eine Genehmigung zur Baumfällung?

Eine Genehmigung ist nötig, sobald der Baum unter die Münchner Baumschutzverordnung fällt. Seit der Reform vom 31. Dezember 2025 sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe geschützt (vorher 80 cm). Bei mehrstämmigen Gehölzen reicht ein Stamm mit 40 cm Umfang plus Gesamtsumme von 60 cm. Auch Obstbäume fallen jetzt unter die allgemeine Regel.

Welche Behörde ist in München zuständig?

Zuständig ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung, in der Blumenstraße 28b, 80331 München. Telefon +49 89 233-22799 (Mo bis Fr, 10 bis 12 Uhr). E-Mail plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de. Termine über die Online-Terminvereinbarung der Lokalbaukommission.

Welche Unterlagen muss der Antrag enthalten?

Pflichtformulare sind der „Antrag außerhalb Baugenehmigungsverfahren“ und die „Baumbestandserklärung“. Üblich sind zusätzlich Lageplan, aktuelle Fotos, schriftliche Begründung der Fällung, Eigentumsnachweis und bei Standsicherheitsmängeln ein fachliches Gutachten. Vollständige Anträge werden deutlich schneller bearbeitet als lückenhafte.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab und ist nicht pauschal angegeben. Einfache Anträge mit vollständigen Unterlagen sind in der Regel nach mehreren Wochen entschieden. Komplexe Fälle mit Begehung, Gutachten oder Rückfragen können deutlich länger dauern. Wir empfehlen, frühzeitig mit der Antragstellung zu beginnen.

Was kostet die Fällgenehmigung in München?

Die Verwaltungsgebühr liegt typischerweise zwischen 50 und 200 Euro, abhängig von Aufwand und Baumgröße. Bei komplexen Verfahren mit Gutachten oder Mehrfachfällungen kann sie höher ausfallen. Hinzu kommen Fällkosten, Ersatzpflanzung (oder Ausgleichszahlung nach Anlage B BaumschutzV) und Entsorgung.

Welche Auflagen kann die Genehmigung enthalten?

Üblich sind Ersatzpflanzungen mit Vorgaben zu Anzahl, Größe und Art, ein Fälltermin außerhalb der Schutzfrist nach §39 BNatSchG, Fachbetriebspflicht, Vogelschutzkontrolle und Dokumentation. Wenn keine Pflanzfläche verfügbar ist, kann statt der Ersatzpflanzung eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden, deren Höhe sich nach Stammumfang und ökologischer Bedeutung richtet.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Bei Ablehnung können Sie binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. In der Praxis hilft oft eine Alternativlösung: ein fachgerechter Kronenrückschnitt, eine Sicherungsschnittmaßnahme oder ein Standsicherheitsgutachten. Wir beraten zu Erfolgsaussichten und unterstützen den Widerspruch fachlich, bevor Eskalationsschritte nötig werden.

Gibt es Eilausnahmen bei Sturmschäden?

Ja. Bei akuter Gefahr durch Bruchgefahr oder umgestürzte Bäume greifen Eilausnahmen vom Fällverbot nach §39 BNatSchG. In solchen Fällen darf gehandelt werden, ohne den regulären Antragsweg abzuwarten. Eine nachträgliche Anzeige bei der Abteilung 5 mit Fotodokumentation ist erforderlich, damit der Vorgang rechtssauber abgeschlossen wird.

Was passiert bei einer Fällung ohne Genehmigung?

Verstöße gegen die Schutzfrist nach §39 Abs. 5 BNatSchG werden mit Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet. Schwere Verstöße nach §69 Abs. 7 BNatSchG können bis 50.000 Euro kosten. Hinzu kommen verwaltungsrechtliche Folgen wie angeordnete Ersatzpflanzungen und in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Ermittlungen wegen Naturschutzdelikten.

Übernimmt Baumpflege König die komplette Abwicklung?

Ja. Wir prüfen den Schutzstatus, stellen die Unterlagen zusammen, reichen den Antrag bei der Abteilung 5 ein, koordinieren Begehungen und führen nach Bewilligung die Fällung außerhalb der Schutzfrist aus. Anfrage telefonisch unter 0172 8749599 oder per E-Mail an info@baumpflegekoenig.de.

Fazit: Antrag rechtzeitig stellen, Auflagen ernst nehmen

Eine Fällgenehmigung in München ist keine Formsache, aber auch keine unüberwindbare Hürde, wenn der Antrag sauber vorbereitet ist. Drei Regeln geben wir jedem Münchner Eigentümer mit:

  • Schutzstatus zuerst klären. Stammumfang in einem Meter Höhe messen, Baumart bestimmen und prüfen, ob die Münchner BaumschutzVO greift. Erst danach Antrag oder Fällung planen.
  • Vollständige Unterlagen einreichen. Antragsformular, Baumbestandserklärung, Lageplan, Fotos und Begründung sparen Wochen Bearbeitungszeit gegenüber lückenhaften Mappen.
  • Schutzfrist und Bescheid einhalten. Erst nach schriftlichem Bescheid und außerhalb der Frist 1. März bis 30. September fällen. Sonst drohen Bußgelder bis 10.000 Euro nach §39 Abs. 5 oder bis 50.000 Euro nach §69 Abs. 7 BNatSchG.

Antrag in vertrauter Hand: Rufen Sie uns unter 0172 8749599 an oder schreiben Sie an info@baumpflegekoenig.de. Wir prüfen den Schutzstatus, stellen den Antrag, führen die Korrespondenz mit der Abteilung 5 und übernehmen nach Bewilligung die fachgerechte Baumfällung in München samt Ersatzpflanzung.


Über den Autor: Arno König ist Inhaber von Baumpflege König München. Mit Sitz am Georg-Pickl-Weg in Allach-Untermenzing betreut sein Team Genehmigungsanträge, Baumfällungen und Verkehrssicherungsschnitte im gesamten Münchner Stadtgebiet sowie in den Landkreisen München, Dachau, Fürstenfeldbruck, Freising und Starnberg. Alle Arbeiten erfolgen nach FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege.

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