Baumschutzverordnung München: Vorschriften, Genehmigung, Bußgelder
Die Münchner Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit dem 31. Dezember 2025, schützt alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze mit einem Stammumfang ab 60 cm in 100 cm Höhe. Die Reform hat die Schwelle von 80 cm auf 60 cm gesenkt, Obstbäume und Klettergehölze erstmals ausdrücklich einbezogen und die früheren Sonderausnahmen aufgehoben. Wer einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder im Wurzelraum beschädigen will, braucht eine schriftliche Genehmigung der Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München. Wir prüfen Schutzstatus und Genehmigungsbedarf für Sie kostenlos vor Ort.
München hat zum 31. Dezember 2025 seine Baumschutzverordnung neu erlassen. Die Vollversammlung des Stadtrats beschloss die neue Fassung am 26. November 2025, die Bekanntmachung erfolgte am 30. Dezember 2025 im Münchner Amtsblatt (MüABl. S. 828). Wer als Eigentümer, Bauherr, Hausverwaltung oder Mieter einen Baum fällen oder umfangreich zurückschneiden möchte, kommt um diese Verordnung nicht herum. Dieser Leitfaden erklärt vollständig, welche Gehölze geschützt sind, welche Eingriffe genehmigungspflichtig sind, wie der Antrag abläuft und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.
Was regelt die Baumschutzverordnung München?
Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV) ist eine kommunale Rechtsverordnung. Sie ergänzt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) auf lokaler Ebene. Rechtsgrundlage sind nach Verordnungstext § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a BayNatSchG.
Der Schutzzweck steht in §2 BaumschutzV. Ziel ist der Erhalt des Gehölzbestands im gesamten Stadtgebiet, weil Gehölze:
- die angemessene innerörtliche Durchgrünung sichern
- das Ortsbild beleben, gliedern und pflegen
- schädliche Umwelteinwirkungen abwehren
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten, mit Bedeutung für Stadtklima und Artenvielfalt
- Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sind
Die Verordnung gilt für alle privaten und gewerblichen Grundstücke innerhalb der in §1 Abs. 4 umschriebenen Gebiete. Der genaue Geltungsbereich ist in der Übersichtskarte (Anlage A1, Maßstab 1:25.000) und in 81 Detailkarten (Anlagen A2 bis A82, Maßstab 1:5.000) festgelegt, alle ausgefertigt am 8. Dezember 2025. Die Karten sind beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, Baumschutzbehörde, Blumenstr. 28b, 80331 München einsehbar oder über das GeoPortal München aufrufbar.
Welche Gehölze sind in München geschützt?
Die Schutzkriterien sind in §1 BaumschutzV verankert. Der Verordnungstext lautet wörtlich:
„Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.“
Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §1 Absatz 1 (Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025).
Damit fallen unter den Schutz seit dem 31. Dezember 2025:
- Alle lebenden Bäume mit einem Stammumfang ab 60 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden
- Sträucher ab demselben Stammumfang in 100 cm Höhe
- Klettergehölze mit eigenem Stamm. Diese Erweiterung ist neu seit der Reform 2026.
- Mehrstämmige Gehölze, sofern die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe 60 cm oder mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht (§1 Abs. 2)
- Ersatzpflanzungen, die nach der Verordnung gefordert wurden, auch wenn sie das Maß nach §1 Abs. 1 oder 2 noch nicht erreicht haben (§1 Abs. 3)
- Naturdenkmäler nach §28 Bundesnaturschutzgesetz
Ein mehrstämmiges Gehölz liegt nach §1 Abs. 2 vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen, wenn sich ein Stamm unterhalb von 100 cm Höhe gabelt, oder wenn mehrere Stämme (auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden) zusammengewachsen sind.
Wichtige Änderungen seit dem 31. Dezember 2025
Die Reform der Verordnung hat den Schutzbereich erheblich erweitert. Was sich gegenüber der Vorgängerfassung vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) geändert hat:
- Schwelle gesenkt: Stammumfang von 80 cm auf 60 cm in 100 cm Höhe. Damit fallen deutlich mehr Gehölze unter Schutz.
- Obstbäume jetzt eingeschlossen: Die früher in der Verordnung von 2013 enthaltene Sonderausnahme für Obstbäume in privat genutzten Hausgärten ist entfallen. Obstbäume fallen nun unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang geschützt.
- Klettergehölze erstmals erfasst: Klettergehölze (Gehölze, die mit eigenem Stamm wachsen, nicht solche, die an anderen ranken) wurden in §1 Abs. 1 ausdrücklich aufgenommen.
- Sicherheitsleistung möglich: Die Behörde kann nach §8 Sicherheitsleistungen für angeordnete Ersatzpflanzungen verlangen.
- Neue Anlage B (Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen), ausgefertigt am 8. Dezember 2025, regelt das Punkteschema für Ersatzpflanzungs-Berechnungen.
Welche Baumarten und Sonderfälle bei der Reform genau betroffen sind, vertiefen wir in unserem Leitfaden zu welchen Bäumen Sie in München fällen dürfen.
So messen Sie den Stammumfang korrekt
Maßgebliche Höhe ist genau 100 cm über dem Erdboden. Bei Stammverdickungen oder Astgabeln in dieser Höhe wird unterhalb der Verdickung gemessen. Ein Stammumfang von 60 cm entspricht etwa 19 cm Stammdurchmesser. Bei mehrstämmigen Gehölzen werden alle Einzelstämme summiert. Im Zweifel führen wir die Messung kostenlos vor Ort durch und dokumentieren das Ergebnis fotografisch.
Welche Eingriffe sind genehmigungspflichtig?
§3 BaumschutzV regelt die Verbote. Der Verordnungstext lautet:
„Es ist verboten, Gehölze, die nach § 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.“
Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §3 Absatz 1.
Konkret ist nach §3 Abs. 2 ohne Genehmigung insbesondere verboten:
- Fällung oder Auf-den-Stock-Setzen: geschützte Gehölze fällen, abschneiden, abbrennen, verpflanzen oder entwurzeln
- Maßnahmen, die zum Absterben führen können: Handlungen oder dadurch entstehende Zustände, die zum Absterben des Gehölzes führen können
- Veränderung von Aussehen, Wachstum, Gesundheit: Eingriffe, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (etwa das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können
Diese Verbote erstrecken sich nach §3 Abs. 3 auch auf den Wurzelraum, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen. Geschützt ist die Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten, bei Säulenform zuzüglich 5 m. Untersagt sind in diesem Raum insbesondere:
- Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen Belag
- Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen
- Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen
- Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen
- Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, soweit nicht für Anwendung unter Gehölzen zugelassen
- Anwendung von Streusalzen
- Grundwasserveränderungen
Was ist auch ohne Genehmigung erlaubt?
§4 BaumschutzV nennt die ausdrücklichen Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt. Vom Verbot ausgenommen sind:
- Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien
- Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinne von §1 Bundeskleingartengesetz
- Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden (Schnitthecken)
- Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken
- Der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert
- Die fachgerechte Gehölzpflege und -sicherung auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen
Diese Liste enthält keine speziellen Artenausnahmen. Die früher in der Verordnung von 2013 sinngemäß enthaltene Ausnahme für Obstbäume in privaten Hausgärten ist seit dem 31. Dezember 2025 entfallen.
Wichtig: Auch nicht genehmigungspflichtige Schnitte unterliegen dem bundesweiten Fäll- und Rückschnittverbot vom 1. März bis 30. September nach §39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz. In dieser Schutzfrist dürfen nur schonende Pflegeschnitte erfolgen, keine Fällungen und keine großen Rückschnitte.
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“
Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Wann erteilt die Stadt München eine Genehmigung?
§5 BaumschutzV regelt die Genehmigungsgründe abschließend. Eine Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn mindestens einer dieser Gründe vorliegt:
- Rechtsanspruch: Aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist.
- Eingeschränkte Vitalität: Die Vitalität des geschützten Gehölzes ist eingeschränkt.
- Fehlende Stand- oder Bruchsicherheit: Die Stand- oder Bruchsicherheit des Gehölzes ist nicht mehr gegeben und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert sind nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben.
- Unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung: Der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes wird unzumutbar beeinträchtigt.
- Unzumutbare Beeinträchtigung gewerblicher Nutzung: Die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks wird unzumutbar beeinträchtigt.
- Erforderlichkeit für Leitungen: Die Entfernung ist zur Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich.
- Förderung des Restbestandes: Die Beseitigung des Gehölzes fördert die Entwicklung des verbleibenden Gehölzbestands.
Im Einzelfall kann die Behörde nach §5 Abs. 2 eine Befreiung nach §67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG erteilen.
Ohne Sachgrund wird die Behörde nicht genehmigen. Auch bei berechtigtem Antrag wird in fast allen Fällen eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung verlangt. Welche Genehmigungswahrscheinlichkeit welche Begründung in der Praxis hat:
| Genehmigungsgrund nach §5 | Praxisbeispiele | Erfolgswahrscheinlichkeit |
|---|---|---|
| Fehlende Standsicherheit (§5 Abs. 1 Nr. 3) | Pilzbefall, Faulstellen, Wurzelhebung, Wipfeldürre | hoch |
| Eingeschränkte Vitalität (§5 Abs. 1 Nr. 2) | Fortgeschrittener Krankheitsbefall, Absterben in mehr als 60 % der Krone | hoch |
| Rechtsanspruch / Bauvorhaben (§5 Abs. 1 Nr. 1) | Genehmigtes Bauvorhaben nicht anders durchführbar | mittel |
| Unzumutbare Grundstücksbeeinträchtigung (§5 Abs. 1 Nr. 4) | Belegbare Risse am Gebäude durch Wurzeldruck | mittel |
| Reine Verschattung oder Gestaltung | Geschmack, freierer Blick, mehr Sonneneinstrahlung | sehr niedrig |
Sonderfall: unmittelbar drohende Gefahr
Nach §6 BaumschutzV gilt die Genehmigung als erteilt, wenn Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich sind, etwa nach Sturmschäden mit akuter Bruchgefahr. Die Maßnahme muss der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss mindestens enthalten:
- Standort des Gehölzes
- Stammumfang und Baumart
- Konkrete Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos
- Datum der durchgeführten Maßnahme
Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, gilt die Genehmigung nicht als erteilt, und der Eingriff wird nachträglich als Ordnungswidrigkeit gewertet.
Wie läuft der Genehmigungsantrag ab?
Der Antrag erfolgt in Textform bei der Baumschutzbehörde (Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission), Blumenstraße 28b, 80331 München. §10 BaumschutzV listet die Pflichtinhalte des Antrags:
- Vollständiger Name und Adresse der antragstellenden Person
- Betroffenes Grundstück mit vollständiger Adresse
- Betroffene Gehölze nach Art und Stammumfang sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück. Bei Klettergehölzen zusätzlich die Größe der Flächenbegrünung in Quadratmetern.
- Begründung, weshalb das Entfernen, Zerstören oder Verändern des geschützten Gehölzes beantragt wird
- Angaben zum Umfang und Standort beabsichtigter Ersatzpflanzungen
- Angabe, ob die Gehölze im Eigentum der antragstellenden Person stehen
Die Behörde kann nach §10 Abs. 1 die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Pläne mit definierter Anzahl, Maßstab und Inhalt. In der Praxis erwartet die Behörde zusätzlich:
- Lageplan mit eingezeichnetem Baumstandort
- Aktuelle Fotos aus mehreren Perspektiven
- Bei Bauvorhaben: genehmigte Baupläne
- Bei Standsicherheitsfragen: fachliche Stellungnahme oder Gutachten
- Vollmacht bei Vertretung durch Dritte
Ist die Maßnahme durch ein gestattungsbedürftiges Vorhaben (etwa Baugenehmigung) veranlasst, wird der Antrag nach §10 Abs. 2 bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde eingereicht. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Baumschutzbehörde. Den vollständigen Ablauf inklusive Pflichtformularen und Bearbeitungszeiten erklären wir in unserem Leitfaden zur Baumfällgenehmigung in München.
Die Bearbeitungszeit liegt typischerweise bei vier bis acht Wochen. In Eilfällen mit akuter Gefährdung greift §6 (Genehmigung gilt als erteilt). Wir bei Baumpflege König übernehmen den kompletten Antrag auf Wunsch, einschließlich Begutachtung, Fotodokumentation, Formularen und Korrespondenz mit der Behörde.
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr für die Antragsbearbeitung liegt typischerweise zwischen 50 und 200 Euro pro Antrag, abhängig vom Prüfaufwand. Bei sehr komplexen Verfahren mit Gutachten oder Mehrfachfällungen kann sie höher ausfallen. Hinzu treten Auflagen für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nach Anlage B BaumschutzV (Fassung 8. Dezember 2025).
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung und Sicherheitsleistung
§7 BaumschutzV regelt die Nebenbestimmungen zur Genehmigung. Sofern zumutbar und fachlich sinnvoll, kann die Genehmigung mit der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden. Die Bemessung erfolgt nach Anlage B zur Baumschutzverordnung (Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen), ausgefertigt am 8. Dezember 2025 und Bestandteil der Verordnung.
Das Punkteschema in Anlage B bewertet die zur Fällung beantragten Gehölze. Aus der ermittelten Punktezahl ergibt sich, ob und in welchem Umfang (Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang) Ersatzpflanzungen zu leisten sind. Die Behörde kann zudem Gehölzarten, Pflanzfristen, Anforderungen an Pflanzstandorte sowie Maßnahmen zur Sicherung des Anwachsens und zur Pflege festlegen.
Die Durchführung der Ersatzpflanzung muss der Baumschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Einreichung eines Rechnungsbelegs und einer Lageskizze angezeigt werden. Die Verpflichtung gilt nach §7 Abs. 3 erst dann als erfüllt, wenn das angepflanzte Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, muss unverzüglich nachgepflanzt werden.
Ausgleichszahlung als Alternative
Wenn auf dem Grundstück keine geeignete Fläche für eine angemessene Ersatzpflanzung verfügbar ist oder die Ersatzpflanzung nicht zumutbar ist, kann die Behörde nach §7 Abs. 5 stattdessen eine Ausgleichszahlung festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Anlage B und basiert auf den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Flächen erforderlich wären, einschließlich Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege. Die Mittel sind zweckgebunden für Schutz und Erhalt des Baumbestands.
Neu seit 2026: Sicherheitsleistung
§8 BaumschutzV ist eine Neuerung der Reform. Die Baumschutzbehörde kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus §7 zu gewährleisten. Es gelten §§232 bis 240 Bürgerliches Gesetzbuch. Für Bauträger und gewerbliche Eigentümer ist das ein neuer Liquiditätsfaktor, den die Kalkulation berücksichtigen muss.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Baumschutzverordnung werden über zwei Rechtswege geahndet, die im Schadensfall kumulativ greifen können.
Bußgeld nach Münchner Baumschutzverordnung und Bayerischem Naturschutzgesetz
§12 BaumschutzV verweist für Ordnungswidrigkeiten auf Art. 57 BayNatSchG. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §3 BaumschutzV geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, kann nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden. Ebenso wird die Nichterfüllung einer vollziehbaren Nebenbestimmung (Auflage einer Genehmigung nach §7) nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG sanktioniert.
Bußgeld nach Bundesnaturschutzgesetz
Wer in der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September gegen §39 Abs. 5 BNatSchG verstößt, riskiert zusätzlich ein Bußgeld nach §69 Abs. 7 BNatSchG. Das Gesetz unterscheidet zwei Rahmen:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
Verstöße gegen die Schutzfrist nach §39 Abs. 5 fallen in den 10.000-Euro-Rahmen. Schwere Verstöße gegen Artenschutz oder Naturdenkmal-Bestimmungen können bis zu 50.000 Euro kosten.
Praxis: was bedeutet das in Zahlen?
Die Sanktionen sind gestaffelt:
- Bußgeld durch die Baumschutzbehörde nach Art. 57 BayNatSchG iVm §12 BaumschutzV
- Bußgeld bis 10.000 oder 50.000 Euro nach §69 BNatSchG bei Schutzfristverstoß oder schweren Verstößen
- Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung wird zusätzlich angeordnet (§7 Abs. 4)
- Strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichen, groben Verstößen oder Wiederholungstaten (etwa §304 StGB)
In der Praxis liegen verhängte Bußgelder meist zwischen 500 und 5.000 Euro pro illegal gefälltem Baum, abhängig von Stammumfang und Vorsatz. Verstöße werden häufig durch Nachbarn, vorbeikommende Mitarbeiter der Stadt, Luftbildaufnahmen oder bei Bauanträgen entdeckt. Die Aufdeckungsquote ist hoch.
Sonderfall: Bäume und Bauvorhaben
Wer in München bauen oder umbauen will, muss den vorhandenen Baumbestand frühzeitig prüfen. Folgende Konstellationen sind genehmigungsrelevant:
- Baumfällung wegen Bauvorhaben: Antrag muss Baupläne enthalten und nachweisen, dass die Maßnahme nicht ohne Fällung möglich ist (§5 Abs. 1 Nr. 1)
- Wurzelbereiche bei Erdarbeiten: Eingriffe in den Wurzelraum gemäß DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau dokumentieren. §3 Abs. 3 BaumschutzV schützt den Bereich Krone + 1,50 m
- Baumschutzmaßnahmen während der Bauphase: Schutzgerüst und Wurzelschutz nach RAS-LP 4
- Verdichtungs- und Versiegelungsverbot im Wurzelbereich nach §3 Abs. 3 Nr. 1 und 3
- Sicherheitsleistung möglich: Nach §8 kann die Behörde eine finanzielle Sicherheit für die spätere Ersatzpflanzung verlangen, bevor die Baumaßnahme beginnt
Bauträger und Bauherren sollten die Baumprüfung bereits in der Planungsphase einleiten, um Verzögerungen zu vermeiden. Wir übernehmen die fachliche Begutachtung und liefern die erforderlichen Unterlagen für Bauantrag und Genehmigungsverfahren.
Übergangsregelung für laufende Verfahren
§14 BaumschutzV regelt die Übergangszeit. Anträge, die vor dem 31. Dezember 2025 bei der Baumschutzbehörde eingegangen sind, sowie vor diesem Datum ohne Genehmigung vorgenommene Entfernungen werden nach der Vorgängerfassung von 2013 (MüABl. S. 66) abgewickelt. Auf alle Anträge und Handlungen ab dem 31. Dezember 2025 ist die neue Fassung anzuwenden. Erlaubnisse, Anordnungen und Nebenbestimmungen aus der alten Verordnung gelten fort.
Verkehrssicherungspflicht: Pflicht des Eigentümers
Unabhängig von der Baumschutzverordnung haftet der Eigentümer für Schäden, die durch nicht standsichere oder kranke Bäume entstehen. Diese Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus §823 Bürgerliches Gesetzbuch:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Wie weit die Pflicht im Verhältnis zum Nachbargrundstück reicht, lesen Sie in unserem Beitrag zum Nachbarschaftsrecht für Bäume in München.
Konkret bedeutet das: Eigentümer müssen ihre Bäume regelmäßig auf Standsicherheit, Krankheiten und Schäden kontrollieren lassen. Empfohlen sind nach FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020 mindestens eine Sichtkontrolle pro Jahr durch Fachpersonal. Bei erkennbaren Risiken ist eine eingehende Untersuchung Pflicht. Welche Datentiefe und welche Kontrollstufen für ein gerichtsfestes Baumkataster nach FLL erforderlich sind, vertiefen wir im Leitfaden zum FLL-gerichtsfesten Baumkataster München.
Wird ein erkennbar geschädigter Baum nicht entfernt oder gesichert und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Eigentümer auch dann, wenn die Behörde die Fällung nicht zeitnah genehmigt hat. In diesem Fall sollten alle Schritte (Gutachten, Antrag, Korrespondenz) lückenlos dokumentiert sein.
Häufig gestellte Fragen zur Baumschutzverordnung München
Was hat sich mit der Reform vom 31. Dezember 2025 geändert?
Die Schwelle für den Schutzstatus wurde von 80 cm auf 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe gesenkt. Obstbäume und Klettergehölze sind erstmals ausdrücklich einbezogen; die früheren Sonderausnahmen entfallen. Die Behörde kann nach §8 jetzt Sicherheitsleistungen für Ersatzpflanzungen verlangen. Anlage B (Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen) regelt die Ersatzpflanzungs-Bemessung neu.
Gilt die Baumschutzverordnung auch für Mietshäuser und Eigentümergemeinschaften?
Ja. Bei Mietshäusern ist der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft antragsberechtigt. Mieter dürfen Bäume nicht eigenmächtig fällen oder beschneiden lassen, auch wenn der Garten zur Mietsache gehört.
Was tun, wenn ein Nachbar einen geschützten Baum illegal fällen will?
Sie können die Baumschutzbehörde informieren. Die Behörde kann eine vorläufige Untersagung aussprechen und den Baum vor Ort schützen. Anonyme Hinweise werden ebenfalls bearbeitet.
Kann ich einen geschützten Baum versetzen statt fällen?
Eine Verpflanzung ist grundsätzlich möglich, aber sehr aufwendig und nur bei jüngeren Bäumen sinnvoll. Auch hierfür ist eine Genehmigung erforderlich. Erfolgsaussichten und Kosten klären wir vor Ort.
Wie lange ist eine erteilte Genehmigung gültig?
Eine Frist legt die Behörde im Bescheid fest. Bei Standardgenehmigungen liegt sie üblicherweise bei zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss die Fällung durchgeführt sein, sonst verfällt die Genehmigung und ein neuer Antrag ist erforderlich.
Gilt die Verordnung auch für Hecken und Sträucher?
Ja. Mit der Reform 2026 fallen alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe unter den Schutz. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind nach §4 Nr. 3 nur Schnitthecken (Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden). Zusätzlich gilt für alle Hecken die bundesweite Schutzfrist nach §39 BNatSchG.
Was passiert mit dem Holz nach einer genehmigten Fällung?
Das Holz gehört dem Eigentümer und kann verwendet, verkauft oder entsorgt werden. Wir bieten optional Aufarbeitung zu Brennholz oder fachgerechte Entsorgung über zertifizierte Verwerter an.
Kann ich gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen?
Ja. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bescheid schriftlich bei der Baumschutzbehörde eingelegt werden. Bei ablehnenden Bescheiden lohnt oft eine fachliche Stellungnahme durch einen zertifizierten Baumpfleger.
Welche Bäume schützt die Verordnung mit Priorität?
Naturdenkmäler nach §28 BNatSchG, ortsbildprägende Altbäume und Gehölze mit hohem ökologischem Wert (Höhlen, Brutstätten) werden besonders restriktiv behandelt. Hier ist die Genehmigungschance auch bei Standsicherheitsproblemen geringer.
Welche Anlagen gehören zur Verordnung?
Anlage A1 ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000. Anlagen A2 bis A82 sind 81 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 (alle ausgefertigt am 8. Dezember 2025), die den genauen Geltungsbereich umschreiben. Anlage B vom 8. Dezember 2025 enthält das Punkteschema zur Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen.
Fazit: Baumschutzverordnung München 2026 in drei Sätzen
Die seit dem 31. Dezember 2025 gültige Verordnung schützt jedes lebende Gehölz (Bäume, Sträucher, Klettergehölze) ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe. Wer ein geschütztes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder im Wurzelraum beschädigen will, braucht eine schriftliche Genehmigung der Baumschutzbehörde. Verstöße werden über Art. 57 BayNatSchG und §69 BNatSchG sanktioniert; hinzu treten Ersatzpflanzungen nach Anlage B und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung nach §8.
Kostenlose Erstprüfung anfragen: Wir bei Baumpflege König München prüfen Schutzstatus und Genehmigungsbedarf vor Ort, übernehmen den Antrag und führen die genehmigte Baumfällung in München fachgerecht nach FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege durch. Rufen Sie uns unter 0172 8749599 an oder schreiben Sie an info@baumpflegekoenig.de.