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Baum-Notdienst München: Sturmschaden, Bruchgefahr und Gefahr im Verzug

Ein Baum-Notdienst in München beseitigt akute Gefahren durch Bäume rund um die Uhr, etwa nach einem Sturm, bei angebrochenen Ästen oder bei einem schräg stehenden Stamm über Weg oder Gebäude. Bei unmittelbar drohender Gefahr dürfen Sie sofort handeln lassen: Eine Fällung oder Sicherung gilt in diesem Fall nach § 6 der Münchner Baumschutzverordnung als genehmigt. Die Maßnahme muss der Baumschutzbehörde aber spätestens zwei Wochen danach schriftlich angezeigt werden, samt Fotos und Datum.

Auf einen Blick

  • Ein Baum-Notdienst greift bei akuter Gefahr: umgestürzte oder angebrochene Bäume, Bruchgefahr, Schrägstellung nach Sturm, freigelegte Wurzeln.
  • Bei Gefahr im Verzug gilt die Genehmigung nach § 6 BaumschutzVO als erteilt. Sie müssen nicht auf einen Bescheid warten.
  • Die Schonfrist vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG) steht einer Notfallmaßnahme nicht im Weg, wenn sie der Verkehrssicherheit dient.
  • Nach der Maßnahme besteht eine Anzeigepflicht binnen zwei Wochen: Standort, Stammumfang, Baumart, Gefahrenbeschreibung mit Fotos und Datum.
  • Als Eigentümer oder Hausverwaltung haften Sie nach § 823 BGB. Schnelles Handeln ist deshalb nicht nur sinnvoll, sondern Pflicht.

Wann brauchen Sie einen Baum-Notdienst?

Ein Notdienst ist dann gefragt, wenn ein Baum eine konkrete Gefahr für Menschen, Fahrzeuge oder Gebäude darstellt und nicht bis zum nächsten regulären Termin warten kann. In München und im Umland sind das vor allem diese Lagen:

  • Sturmschaden: Ein Baum ist ganz oder teilweise umgestürzt, liegt auf Straße, Dach, Gartenhaus oder Zaun.
  • Bruchgefahr: Ein starker Ast ist angebrochen und hängt noch im Baum, ein sogenannter Hänger, oder der Stamm zeigt einen frischen Riss.
  • Schrägstellung: Der Baum hat sich nach Wind, Starkregen oder Schneelast sichtbar geneigt, oft mit angehobenem Wurzelteller.
  • Wurzelschäden: Nach Bauarbeiten, Auswaschung oder Frost sind Wurzeln freigelegt und die Standsicherheit ist nicht mehr gegeben.
  • Sichtbare Fäule oder Pilzbefall: Nach einem Sturm werden Pilzkonsolen, Höhlungen oder morsche Bereiche sichtbar, die den Baum zum Risiko machen.

Ob eine Lage wirklich akut ist, entscheidet die fachliche Einschätzung vor Ort. Ein hängender Ast über einem Gehweg ist ein klarer Notfall. Ein einzelner abgebrochener Zweig tief in der Krone ist es meist nicht. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel anrufen als eine Gefahr unterschätzen. Wie sich Schäden systematisch bewerten lassen, zeigt unser Beitrag zum Thema Verkehrssicherungspflicht für Bäume.

Gefahr im Verzug: Wann Sie einen Baum sofort entfernen dürfen

Der wichtigste Punkt für jeden Notfall in München: Sie brauchen bei akuter Gefahr keine vorherige Genehmigung. Das ergibt sich aus zwei Rechtsquellen, die ineinandergreifen.

§ 6 Münchner Baumschutzverordnung: Genehmigung gilt als erteilt

Die Münchner Baumschutzverordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit dem 31. Dezember 2025, schützt alle Bäume, Sträucher und Klettergehölze, die in 100 cm Höhe einen Stammumfang von 60 cm oder mehr haben. Ihre Entfernung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Für den Notfall macht § 6 der Verordnung eine klare Ausnahme. Bei unmittelbar drohender Gefahr gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt. Sie dürfen die Gefahr also sofort beseitigen lassen. Diese Regelung ist der Grund, warum ein Baum-Notdienst überhaupt legal und ohne Wartezeit arbeiten kann.

An diese Sofortmaßnahme knüpft die Verordnung eine Pflicht: Die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde vorab oder spätestens zwei Wochen nach der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Dazu später mehr.

§ 39 BNatSchG: Die Schonfrist steht dem Notfall nicht im Weg

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Diese Schonfrist schützt Brutvögel und Lebensräume und gilt bundesweit, also auch in Bayern und München. Details dazu haben wir im Beitrag Baum fällen in Bayern: Wann es erlaubt ist zusammengefasst.

Das Gesetz nimmt Maßnahmen von diesem Verbot ausdrücklich aus, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Eine Notfällung oder Sicherung, die von einem Baum eine akute Gefahr abwendet, fällt genau darunter. Die Schonfrist hindert einen Notdienst also nicht daran, im Sommer einzugreifen, solange es wirklich um Gefahrenabwehr geht und nicht um einen aufgeschobenen Routineschnitt.

Die Anzeigepflicht nach § 6 BaumschutzVO im Detail

Die nachträgliche Anzeige ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern Pflicht. Wer sie versäumt, begeht nach § 12 der Baumschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die über Art. 57 Bayerisches Naturschutzgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die schriftliche Anzeige an die Baumschutzbehörde (Untere Naturschutzbehörde der Stadt München) muss folgende Angaben enthalten:

  • den Standort des Baumes (vollständige Adresse des Grundstücks),
  • den Stammumfang in 100 cm Höhe,
  • die Baumart,
  • eine konkrete Beschreibung der Gefahr mit Fotos,
  • das Datum der Maßnahme.

Genau hier hilft ein fachlicher Notdienst doppelt. Wir dokumentieren die Gefahrenlage vor dem Eingriff mit Fotos und halten Stammumfang, Art und Zustand fest. So haben Sie alle Unterlagen für die Anzeige beisammen und können belegen, dass die Fällung nicht vermeidbar war. Ohne diese Dokumentation steht im Streitfall Aussage gegen Aussage.

Verkehrssicherungspflicht: Warum Eigentümer schnell handeln müssen

Wer einen Baum besitzt, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass von Ihrem Baum keine Gefahr für andere ausgeht. Rechtlich stützt sich diese Pflicht auf § 823 Bürgerliches Gesetzbuch. Kommt es zu einem Schaden, weil ein erkennbar geschädigter Baum nicht rechtzeitig gesichert wurde, haften Eigentümer und, bei vermieteten Objekten, oft auch die Hausverwaltung.

Nach einem Sturm verschiebt sich die Lage schnell. Ein Ast, der gestern noch unauffällig war, kann heute angebrochen über dem Nachbargrundstück hängen. In diesem Moment beginnt Ihre Handlungspflicht. Sie müssen die Gefahrenstelle absperren und die Beseitigung veranlassen. Ein Notdienst nimmt Ihnen beide Schritte ab. Für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften haben wir die Haftungsfragen im Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume ausführlich behandelt.

Der Ablauf eines Baum-Notdiensts

Ein Noteinsatz folgt einer festen Reihenfolge. Sie sorgt dafür, dass zuerst die Gefahr gebannt wird und erst danach die eigentliche Arbeit beginnt.

  1. Anruf und Ersteinschätzung: Sie schildern die Lage am Telefon. Fotos per Nachricht helfen, den Einsatz und die nötige Technik vorzubereiten.
  2. Anfahrt und Gefahrenbewertung vor Ort: Wir prüfen Standsicherheit, Bruchgefahr und Umfeld, also Leitungen, Gebäude, Verkehr.
  3. Absperren und Sichern: Der Gefahrenbereich wird abgesperrt. Hängende Äste oder instabile Kronenteile werden zuerst kontrolliert entlastet.
  4. Fällung oder Teilabtrag: Je nach Lage wird der Baum gefällt, ein Kran oder die Seilklettertechnik eingesetzt oder nur der gefährliche Teil entfernt.
  5. Dokumentation: Zustand, Stammumfang, Art und Gefahr werden mit Fotos festgehalten, als Grundlage für die Anzeige an die Behörde.
  6. Aufräumen und Abtransport: Das Holz wird zerkleinert und abgefahren, auf Wunsch bleibt der Stamm für die spätere reguläre Baumfällung oder Wurzelstockfräsung liegen.

Nicht jeder Notfall endet mit einer Fällung. Oft reicht es, einen Hänger zu entfernen oder die Krone zu entlasten, damit der Baum wieder sicher steht. Welche Bäume in München überhaupt und unter welchen Bedingungen entfernt werden dürfen, erklärt der Beitrag Welche Bäume darf man in München fällen.

Was kostet ein Baum-Notdienst in München?

Die Kosten hängen stark vom Einzelfall ab: Größe und Lage des Baumes, benötigte Technik, Zugänglichkeit und Uhrzeit. Ein Einsatz am Wochenende oder in der Nacht ist aufwendiger als eine Sicherung am Werktag. Feste Preise lassen sich vor der Besichtigung seriös nicht nennen. Die folgenden Richtwerte geben eine grobe Orientierung, keine verbindliche Zusage.

Einsatzart Richtwert (Stand 2026) Einflussfaktoren
Absperrung und Erstsicherung ab ca. 150 Euro Anfahrt, Umfang der Gefahrenstelle
Entfernen eines hängenden Astes (Hänger) ca. 250 bis 600 Euro Höhe, Hubsteiger oder Klettertechnik
Notfällung kleiner bis mittlerer Baum ca. 500 bis 1.200 Euro Stammdurchmesser, Lage, Abtransport
Notfällung großer Baum mit Kran ab ca. 1.500 Euro Krantechnik, beengte Lage, Nachtzuschlag

Richtwerte auf Basis branchenüblicher Spannen im Großraum München, Baumpflege König, Stand 2026. Der tatsächliche Preis ergibt sich erst nach Besichtigung.

Ein Teil der Kosten ist bei Sturmschäden oft über die Versicherung gedeckt. Dazu im nächsten Abschnitt.

Sturmschaden und Versicherung

Ob eine Versicherung die Beseitigung eines sturmgeschädigten Baumes übernimmt, hängt vom Vertrag und vom Schadenshergang ab. Als grobe Orientierung gilt:

  • Die Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel für Schäden am versicherten Gebäude auf, etwa wenn ein Baum aufs Dach stürzt, und häufig auch für die Beseitigung des Baumes vom Gebäude.
  • Ein umgestürzter Baum, der keinen Gebäudeschaden verursacht, sondern nur im Garten liegt, ist oft nur über eine erweiterte oder Elementarschadendeckung abgedeckt.
  • Für Bäume auf öffentlichem Grund oder an der Straße ist meist die Stadt oder der jeweilige Baulastträger zuständig.

Klären Sie im Schadensfall die Deckung mit Ihrem Versicherer, bevor Sie beauftragen, sofern es die Gefahrenlage zulässt. Bei unmittelbarer Gefahr steht die Gefahrenabwehr immer an erster Stelle. Bewahren Sie in jedem Fall die Fotodokumentation und die Rechnung auf, beides brauchen Sie sowohl für die Versicherung als auch für die Anzeige an die Baumschutzbehörde.

Sturmschaden vorbeugen: Lässt sich ein Notfall vermeiden?

Viele Noteinsätze lassen sich verhindern. Die meisten Bäume, die bei einem Sturm versagen, hatten vorher schon eine Schwachstelle, etwa Fäule im Stammfuß, eine schlecht angebundene Zwiesel oder Totholz in der Krone. Diese Schäden sind bei einer regelmäßigen Kontrolle erkennbar, lange bevor sie gefährlich werden.

Die Regelkontrolle nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie prüft jeden Baum auf Vitalität, Standsicherheit und Bruchsicherheit. Auffällige Bäume werden dokumentiert und, wo nötig, durch einen gezielten Schnitt entlastet oder durch eine Kronensicherung stabilisiert. Wer seine Bäume so führt, reduziert nicht nur das Risiko eines nächtlichen Noteinsatzes, sondern erfüllt zugleich die Verkehrssicherungspflicht. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Baumkontrolle und zum Baumkataster.

Besonders vor der windreichen Jahreszeit lohnt sich ein Blick auf den Baumbestand. Auch die Schneelast im Winter setzt Bäumen zu: Eisbruch und schwere nasse Schneemassen brechen jedes Jahr Äste, die im Sommer noch stabil wirkten. Eine Kontrolle im Herbst nimmt solche Kandidaten frühzeitig aus dem Risiko.

Baum-Notdienst für Hausverwaltungen und Kommunen

Für gewerbliche Eigentümer, Hausverwaltungen und Kommunen ist der Notfall nicht nur ein technisches, sondern ein Haftungsthema. Wenn ein Baum auf einem verwalteten Grundstück Schaden anrichtet, muss im Nachhinein oft nachgewiesen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt war. Ohne Dokumentation ist dieser Nachweis kaum zu führen.

Deshalb koppeln viele Verwaltungen den Notdienst an eine wiederkehrende Baumkontrolle mit einem gerichtsfesten Baumkataster. Jeder Baum ist erfasst, jede Kontrolle ist datiert, jede Maßnahme ist belegt. Kommt es dann zum Sturmschaden, ist die Reaktion sauber dokumentiert und die Sofortmaßnahme lässt sich lückenlos gegenüber Behörde und Versicherung belegen. Für Hausverwaltungen bündeln wir Kontrolle, Kataster und Noteinsatz auf Wunsch in einer festen Vereinbarung, damit im Ernstfall klar ist, wer wen anruft und wer die Anzeige an die Baumschutzbehörde übernimmt.

Baum-Notdienst München: So erreichen Sie uns schnell

Baumpflege König ist ein FLL-zertifizierter Fachbetrieb aus München. Bei akuter Gefahr erreichen Sie uns telefonisch unter 0172 8749599. Wir sichern die Gefahrenstelle, beseitigen die Gefahr fachgerecht und dokumentieren alles, was Sie für die Anzeige und die Versicherung benötigen. Unser Einsatzgebiet umfasst München und das Umland, darunter Ottobrunn, Gräfelfing und den gesamten Großraum.

Mehr zu unserer Notfällung bei Sturmschäden finden Sie auf der Leistungsseite. Für nicht dringende Anliegen erreichen Sie uns über das Kontaktformular.

Häufige Fragen zum Baum-Notdienst in München

Darf ich einen umgestürzten Baum selbst entfernen?

Bei unmittelbar drohender Gefahr dürfen Sie handeln, ohne auf eine Genehmigung zu warten. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie größere Bäume und Bäume unter Spannung aber nicht selbst bearbeiten. Angebrochene Äste und schräg stehende Stämme stehen oft unter enormer Spannung und schlagen beim Schnitt unkontrolliert aus. Sperren Sie die Stelle ab und rufen Sie einen Fachbetrieb.

Muss ich eine Notfällung der Stadt München melden?

Ja. Auch wenn die Genehmigung nach § 6 der Baumschutzverordnung als erteilt gilt, müssen Sie die Maßnahme der Baumschutzbehörde spätestens zwei Wochen nach der Durchführung schriftlich anzeigen, mit Standort, Stammumfang, Baumart, Gefahrenbeschreibung, Fotos und Datum.

Gilt die Schonfrist von März bis September auch im Notfall?

Die Schonfrist nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz verbietet größere Schnitte und Fällungen vom 1. März bis 30. September. Maßnahmen, die zur Verkehrssicherheit erforderlich sind, sind davon ausgenommen. Eine echte Gefahrenabwehr ist deshalb auch im Sommer zulässig.

Wie schnell ist ein Baum-Notdienst vor Ort?

Das hängt von Auslastung, Uhrzeit und Entfernung ab. Für den Großraum München organisieren wir Noteinsätze so schnell wie möglich. Fotos der Lage per Nachricht helfen uns, die richtige Technik gleich mitzubringen und Zeit zu sparen.

Was kostet ein Baum-Notdienst?

Je nach Einsatz liegen die Kosten von einer Absperrung ab etwa 150 Euro bis zu einer großen Notfällung mit Kran ab etwa 1.500 Euro. Ein verbindlicher Preis ergibt sich erst nach der Besichtigung vor Ort, weil Lage, Größe und Technik den Aufwand bestimmen.


Quellen: § 39 Bundesnaturschutzgesetz (gesetze-im-internet.de); § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (gesetze-im-internet.de); Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, Fassung vom 8. Dezember 2025, § 6 und § 12 (stadt.muenchen.de). Rechtsstand 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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