Baumschutz in München

Wann Baumschnitt erlaubt ist: Schutzfrist, Zeitpunkt und Genehmigung

Wann Baumschnitt erlaubt ist: Schutzfrist, Zeitpunkt und Genehmigung

Baumschnitt ist in Deutschland zwischen dem 1. März und dem 30. September für Fäll- und größere Rückschnittarbeiten gesetzlich verboten. Erlaubt sind in dieser Zeit nach §39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz nur schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Notmaßnahmen zur Verkehrssicherung. Die fachlich beste Zeit für stärkere Schnitte liegt zwischen Oktober und Februar während der Vegetationsruhe. In München gilt zusätzlich seit dem 1. Januar 2026 die neue Baumschutzverordnung, die Bäume bereits ab 60 cm Stammumfang in 1 m Höhe unter Genehmigungspflicht stellt. Wir prüfen vor jedem Schnitt kostenlos Schutzstatus, Zeitfenster und Genehmigung.

Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für einen Baumschnitt stellt sich Münchner Eigentümern, Hausverwaltungen und Bauträgern jedes Jahr aufs Neue. Die kurze Antwort verbindet zwei Regelwerke, die in München gleichzeitig greifen: das bundesweite Schnittverbot nach Bundesnaturschutzgesetz und die seit 2026 neugefasste Münchner Baumschutzverordnung. In diesem Leitfaden erklären wir Schritt für Schritt, was wann erlaubt ist, welche Schnittformen außerhalb der Schutzfrist liegen, wann eine Genehmigung erforderlich ist und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.

Was bedeutet Baumschnitt im Sinne der Schutzfrist?

Der Begriff „Baumschnitt“ umfasst rechtlich mehrere Schnittarten, die unterschiedlich behandelt werden. Wir unterscheiden in der Praxis drei Kategorien, die für Eigentümer relevant sind.

  • Pflegeschnitt (jährlicher Erhaltungsschnitt): schonende Beseitigung von Totholz, leichten Korrekturen der Krone, Beseitigung des jährlichen Zuwachses. Ganzjährig erlaubt, auch innerhalb der Schutzfrist.
  • Rückschnitt (größerer Eingriff): deutliche Reduktion der Krone, Einkürzung tragender Äste, Formänderung. Während der Schutzfrist verboten, außerhalb erlaubt, je nach Schutzstatus mit Genehmigungspflicht.
  • Auf-den-Stock-Setzen oder Fällung: vollständige Entfernung oder radikale Kürzung bis auf den Stamm. Während der Schutzfrist generell verboten. Außerhalb nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bei geschützten Bäumen.

Die Abgrenzung zwischen Pflegeschnitt und Rückschnitt ist in der Praxis nicht immer trennscharf. Maßgeblich ist, ob der Eingriff über das hinausgeht, was zur Gesunderhaltung notwendig ist. Wir orientieren uns an der FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege und an der jährlichen Pflegeschnittpraxis: ein Schnitt, der mehr als rund 10 bis 15 Prozent des belaubten Volumens entfernt, gilt im Zweifel bereits als Rückschnitt und unterliegt dem zeitlichen Verbot des §39.

Wann ist Baumschnitt nach §39 BNatSchG verboten?

Bundesweit greift in der Vegetationszeit ein klares Verbot. Maßgeblich ist Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5.

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2

Die Schutzfrist vom 1. März bis 30. September schützt brütende Vögel und andere Tiere, die in Bäumen, Hecken und Sträuchern leben. Sie gilt für alle Gehölze außerhalb des Waldes auf privaten und öffentlichen Flächen, unabhängig vom Schutzstatus des einzelnen Baums nach der Münchner Baumschutzverordnung. Auch ein nicht geschützter, kleiner Baum im Privatgarten darf in dieser Zeit nicht gefällt oder massiv zurückgeschnitten werden.

Im Detail bedeutet das für Münchner Eigentümer:

  • Verboten zwischen 1. März und 30. September: Fällung, Auf-den-Stock-Setzen, größerer Rückschnitt, Heckenschnitt über das Pflegemaß hinaus.
  • Erlaubt das ganze Jahr: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baums. Dazu zählen Beseitigung von Totholz, Auslichten gegeneinanderwachsender Äste, Korrektur am jungen Trieb.
  • Erlaubt im Ausnahmefall auch in der Schutzfrist: behördlich angeordnete Maßnahmen, Verkehrssicherungsschnitte bei akuter Gefahr, Notfälle nach Sturm, zulässige Eingriffe nach §15 BNatSchG sowie Bauvorhaben, bei denen nur geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden muss.

Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Eine geplante Baumfällung lässt sich nicht als „Notfall“ rechtfertigen, nur weil der Eigentümer den Sommer für den Bauablauf nutzen möchte. Behörden in München kontrollieren stichprobenartig und reagieren auf Nachbarhinweise.

Wann ist Baumschnitt erlaubt? Das Zeitfenster Oktober bis Februar

Die rechtlich und fachlich beste Zeit für stärkere Eingriffe liegt zwischen dem 1. Oktober und dem 28. oder 29. Februar. In diesen fünf Monaten ruht die Vegetation, die Brutzeit ist beendet, und der Baum verkraftet Schnittwunden besser. Vier Argumente sprechen für dieses Zeitfenster:

  1. Saftruhe: Der Baum führt deutlich weniger Wasser im Holz. Schnittwunden bluten nicht, und der Wundverschluss im Frühjahr verläuft sauberer. Besonders Birken, Ahorne und Walnüsse profitieren davon.
  2. Geringere Schaderregeraktivität: Pilzsporen und Schadinsekten sind im Winter weniger aktiv. Die Infektionsgefahr offener Schnittstellen sinkt.
  3. Bessere Sicht auf die Kronenarchitektur: Ohne Laub erkennt der Baumpfleger Astwinkel, Zwiesel, Totholz und Statikschwächen deutlich besser. Schnitte werden präziser.
  4. Bodenfeste und Flurschadenvermeidung: Gefrorener oder fester Boden trägt schweres Gerät wie Hubarbeitsbühnen und Kran besser. Rasen und Pflanzungen werden weniger beschädigt.

Für Münchner Eigentümer empfehlen wir, größere Schnitt- und Fällaufträge bereits im Sommer zu planen und Termine für Oktober bis Februar vorzumerken. Die Auftragsbücher der Fachbetriebe füllen sich erfahrungsgemäß ab September deutlich.

Notfallschnitte in der Schutzfrist

Bei akuter Gefahr durch Bruchholz, abgestorbene Kronenteile oder Sturmschäden greifen die Ausnahmen des §39 BNatSchG. Wir dürfen in solchen Fällen auch zwischen März und September eingreifen, müssen aber dokumentieren, dass es sich um eine Verkehrssicherungsmaßnahme handelt. Sinnvoll sind Foto- und Schriftnachweis vor und nach dem Schnitt sowie ein kurzer schriftlicher Begründungsvermerk. Für gewerbliche Eigentümer, Hausverwaltungen und Kommunen ist diese Dokumentation Teil der Verkehrssicherungspflicht nach §823 BGB.

Schnittkalender: welcher Schnitt zu welcher Jahreszeit?

Nicht jeder Schnitt gehört in den Winter. Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) und die ZTV-Baumpflege unterscheiden saisonale Schwerpunkte je nach Schnittziel und Baumart.

Zeitraum Geeignete Schnitte Hinweise
Oktober bis November Fällung, Auf-den-Stock-Setzen, schwerer Rückschnitt, Wurzelarbeiten Laub gefallen, Brutzeit beendet, Boden noch nicht gefroren
Dezember bis Februar Kronenkorrektur, Auslichtung, Obstbaum-Winterschnitt, Heckenrückschnitt Saftruhe, beste Sicht auf Astarchitektur
März bis Juni Pflegeschnitt am jungen Trieb, Erziehungsschnitt junger Bäume Nur schonend, keine Großeingriffe wegen Schutzfrist
Juli bis August Sommerriss bei Obstbäumen, Hochzeitsformschnitt, Lichtraumkorrektur Pflegeschnitt zulässig, Triebbeschränkung wirkt
September Vorbereitende Pflegeschnitte, Planungsbegutachtungen Schutzfrist endet am 30. September

Die Tabelle ist ein Orientierungsrahmen. Die konkrete Schnittplanung hängt von Baumart, Standort, Zielsetzung und Wetterlage ab. Vor jedem größeren Eingriff prüfen wir den individuellen Baum, dokumentieren den Zustand und stimmen das Vorgehen mit Ihnen ab.

Sommerriss bei Obstbäumen: ein wichtiges Detail

Bei Apfel, Birne und einigen Stein- und Beerenobstarten ist der Juli- oder August-Schnitt nicht nur erlaubt, sondern fachlich oft vorzuziehen. Der sogenannte Sommerriss bremst das Triebwachstum und fördert die Fruchtbildung. Solange der Eingriff sich auf den jährlichen Zuwachs beschränkt und keine größeren Äste entfernt werden, fällt er unter den Pflegeschnitt nach §39 Absatz 5 und ist trotz Schutzfrist zulässig.

Pflegeschnitt vs. starker Rückschnitt: wo liegt die Grenze?

Die größte Unsicherheit unserer Kunden betrifft die Abgrenzung zwischen erlaubtem Pflegeschnitt und verbotenem Rückschnitt während der Schutzfrist. Drei Kriterien helfen bei der Einschätzung:

  • Volumenmaßstab: Wenn mehr als rund 10 bis 15 Prozent des belaubten Kronenvolumens entfernt werden, ist die Grenze des Pflegeschnitts überschritten. Bei größeren Schnitten ist Oktober bis Februar einzuhalten.
  • Astdurchmesser: Schnitte an Ästen über 5 cm Durchmesser hinterlassen Wunden, die sich auch bei Pflegeschnitten als belastend für den Baum erweisen. Größere Aststärken gehören in die Vegetationsruhe.
  • Eingriff in die Kronenform: Wird die natürliche Kronenform verändert, etwa durch Einkürzen aller Außenäste, ist das ein Rückschnitt im engeren Sinne und damit zeitlich gebunden.

Wer unsicher ist, sollte den geplanten Schnitt vorher mit einem zertifizierten Baumpfleger besprechen. Eine kurze Vor-Ort-Begutachtung dauert in der Regel 20 bis 30 Minuten und ist bei uns kostenlos. Wir dokumentieren die Eingriffstiefe und geben eine schriftliche Einschätzung, ob der Schnitt unter Pflege oder Rückschnitt fällt.

Wann brauche ich in München eine Genehmigung für Baumschnitt?

Neben der bundesweiten Schutzfrist gilt in München seit dem 1. Januar 2026 die neue Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München. Sie hat die Schutzgrenze deutlich abgesenkt.

„Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.“

Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §1 Absatz 1 (Fassung vom 8. Dezember 2025, gültig seit 01.01.2026). Versionsverlauf einsehbar unter stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/901.html.

Die Schwelle wurde gegenüber der Fassung von 2013 von 80 cm auf 60 cm Stammumfang gesenkt. Damit fallen deutlich mehr Gehölze in München unter Schutz. Auch Obstbäume in privaten Hausgärten, die unter der alten Verordnung ausgenommen waren, fallen jetzt unter die allgemeine §1-Regel und sind ab 60 cm Stammumfang geschützt, weil die neue Verordnung keine spezielle Obstbaum-Ausnahme mehr vorsieht.

Für mehrstämmige Gehölze gilt nach §1 Absatz 2 BaumschutzV eine eigene Regel:

„Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe über dem Erdboden 60 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht.“

Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §1 Absatz 2.

Geschützt sind außerdem alle nach der Verordnung geforderten Ersatzpflanzungen, auch wenn sie das Maß nach §1 Absatz 1 oder 2 noch nicht erreicht haben (§1 Absatz 3 BaumschutzV).

Welche Schnittarten sind genehmigungspflichtig und welche nicht?

Die neue Verordnung definiert in §3 BaumschutzV die Verbote und in §4 die Ausnahmen. Aus der Kombination ergibt sich klar, wann eine Genehmigung erforderlich ist und wann nicht.

Ausnahmen ohne Genehmigungspflicht (§4 BaumschutzV):

  • Fachgerechter Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik (§4 Nr. 5), der den Bestand erhält und fördert. Das umfasst den regelmäßigen Pflegeschnitt durch zertifizierte Baumpfleger.
  • Schnitthecken (§4 Nr. 3), also Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden.
  • Gehölze in Kleingärten im Sinne von §1 Bundeskleingartengesetz (§4 Nr. 2).
  • Gehölze in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien (§4 Nr. 1).
  • Fachgerechte Gehölzpflege auf öffentlichen Grünflächen, Straßen und Bahnbetriebsanlagen (§4 Nr. 6) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

Genehmigungspflichtige Eingriffe (§3 BaumschutzV):

  • Fällung oder Auf-den-Stock-Setzen geschützter Gehölze.
  • Rückschnitt mit mehr als 30 Prozent Kronenreduktion, in der Regel als faktische Teilfällung gewertet.
  • Wurzeleingriffe bei geschützten Gehölzen, weil sie die Standsicherheit gefährden können. §3 Absatz 3 schützt explizit die Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m (bei Säulenform zuzüglich 5 m).
  • Eingriffe, die das charakteristische Aussehen verändern, das Wachstum behindern oder die Gesundheit des Gehölzes schädigen können (§3 Absatz 2 Nr. 3).

In der Praxis bedeutet das: ein jährlicher fachgerechter Pflegeschnitt nach ZTV-Baumpflege ist auch bei geschützten Bäumen ohne Genehmigung zulässig, ein Rückschnitt jenseits des Pflegemaßes oder eine Fällung dagegen nicht. Anträge gehen an die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, Blumenstraße 28b, 80331 München. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei vier bis acht Wochen. Für genehmigungspflichtige Baumfällungen in München übernehmen wir den Antrag auf Wunsch komplett, einschließlich Begutachtung, Fotodokumentation und Behördenkorrespondenz.

Was passiert bei Verstoß gegen die Schutzfrist?

Wer in der Zeit vom 1. März bis 30. September unzulässig schneidet oder fällt, riskiert ein Bußgeld nach §69 Bundesnaturschutzgesetz.

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §69 Absatz 7

Verstöße gegen die Schutzfrist nach §39 Absatz 5 fallen in den 10.000-Euro-Bußgeldrahmen. Schwerere Verstöße, etwa gegen Artenschutzbestimmungen oder Naturdenkmal-Schutz, können bis zu 50.000 Euro je Fall kosten. Hinzu kommen behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen und in besonders schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach §304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung).

In München wird zusätzlich nach der lokalen Baumschutzverordnung sanktioniert, wenn der Verstoß einen geschützten Baum betrifft. Beide Sanktionsrahmen können kumulativ greifen. Das Risiko übersteigt die Kosten einer fachgerechten Planung mit Genehmigung in praktisch allen Fällen.

Wann darf ich Hecken schneiden?

Hecken fallen unter dasselbe Schnittverbot wie Bäume. §39 Absatz 5 BNatSchG nennt sie ausdrücklich.

  • 1. März bis 30. September: kein Auf-den-Stock-Setzen, kein radikaler Formschnitt. Erlaubt sind ausschließlich Pflegeschnitte, die den jährlichen Zuwachs entfernen oder die Hecke gesund halten.
  • 1. Oktober bis 28./29. Februar: kompletter Verjüngungsschnitt, radikaler Rückschnitt, Heckenneubau erlaubt.

Bei dichten, intensiv gepflegten Formschnitthecken ist der jährliche Sommer-Pflegeschnitt zulässig, solange er sich auf den Trieb des laufenden Jahres beschränkt. Ein „verspäteter“ Frühjahrsschnitt im April oder ein massiver Rückschnitt im Juni sind dagegen klare Verstöße. Wir achten in München besonders auf Liguster, Buchen- und Hainbuchenhecken, weil diese gerne in der Brutzeit zurückgeschnitten werden und Nester häufig erst dabei entdeckt werden. Eine Übersicht unserer Leistungen zu Heckenschnitt und Strauchpflege in München mit konkreten Beispielprojekten und Servicegebiet finden Sie auf der entsprechenden Serviceseite.

Hinweis zur Münchner Verordnung: Schnitthecken, also Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sind nach §4 Nr. 3 BaumschutzV vom Genehmigungsvorbehalt der Münchner Baumschutzverordnung ausgenommen. Die bundesweite Schutzfrist nach §39 BNatSchG bleibt davon unberührt und gilt auch für Schnitthecken.

Welche Bäume und Sträucher haben besondere Schnittzeitpunkte?

Über die allgemeinen Regeln hinaus gibt es Arten, bei denen die Wahl des Schnittzeitpunkts den späteren Ertrag, das Wundverhalten oder die Wuchsform stark beeinflusst.

Obstbäume in München

Apfel und Birne profitieren vom Winterschnitt zwischen Dezember und Februar. Der Schnitt fördert kräftigen Neuaustrieb. Ein zusätzlicher Sommerriss im Juli oder August beruhigt überfrüchtete Bäume und verbessert die Lichtversorgung der Innenkrone. Süßkirsche und Sauerkirsche dagegen vertragen den Winterschnitt schlecht und werden idealerweise direkt nach der Ernte zwischen Ende Juli und Ende August geschnitten, weil das Pilzinfektionsrisiko dann am geringsten ist. Pflaume und Zwetschge vertragen Sommer- und Winterschnitt gleichermaßen.

Wichtig in München seit 2026: Obstbäume sind ab 60 cm Stammumfang nach der neuen Baumschutzverordnung geschützt. Für stärkere Rückschnitte oder Fällungen ist eine Genehmigung erforderlich.

Nadelbäume

Fichten, Tannen, Kiefern und Lärchen vertragen Schnitte schlecht und treiben aus altem Holz kaum nach. Wenn ein Schnitt nötig ist, sollte er ausschließlich am jungen Trieb erfolgen, idealerweise im späten Frühjahr. Größere Eingriffe sind oft besser durch Fällung und Neupflanzung zu lösen als durch Versuche, eine zu groß gewordene Konifere zu kürzen. Eiben sind die Ausnahme: sie vertragen auch starken Formschnitt und können wie Hecken geschnitten werden.

Birke, Ahorn, Walnuss und Hainbuche

Diese Arten neigen im Frühjahr zu starkem Blutungsfluss. Schnitte werden idealerweise im Herbst zwischen Mitte September und Anfang November durchgeführt, wenn das Laub verfärbt ist, aber noch keine starken Fröste eingetreten sind. Ein Schnitt im Februar führt bei Birke und Ahorn zu starkem Saftaustritt und schwächt den Baum sichtbar.

Checkliste vor jedem Baumschnitt

Bevor Sie selbst zur Säge greifen oder einen Fachbetrieb beauftragen, klären Sie diese fünf Punkte:

  1. Datum prüfen. Liegt das Schnittdatum zwischen 1. März und 30. September? Wenn ja, ist nur ein schonender Pflegeschnitt erlaubt. Größere Eingriffe vertagen.
  2. Stammumfang messen. Bei jedem Baum den Stammumfang in 1 m Höhe mit einem Maßband prüfen. Liegt der Wert in München bei 60 cm oder mehr, gilt die Baumschutzverordnung und eine Genehmigung kann erforderlich sein.
  3. Eingriffstiefe einschätzen. Werden mehr als 10 bis 15 Prozent des belaubten Volumens entfernt? Dann handelt es sich nicht mehr um einen Pflegeschnitt, sondern um einen Rückschnitt mit zeitlicher Bindung.
  4. Vogelhabitate kontrollieren. Auch außerhalb der Schutzfrist sollten Nester oder Höhlenbäume identifiziert werden. Werden Vögel verdrängt, kann §44 BNatSchG zusätzlich greifen.
  5. Verkehrssicherungspflicht beachten. Bei akuter Bruchgefahr oder erkennbarer Standsicherheitsgefährdung ist ein Notfallschnitt auch während der Schutzfrist zulässig. Dokumentieren Sie Anlass und Eingriff mit Fotos.

Bei Unsicherheit über einen dieser Punkte holen Sie sich eine fachliche Vor-Ort-Einschätzung ein. Eine kurze Begutachtung schützt vor Bußgeldern und vermeidet Schäden am Baum.

Wie Baumpflege König den Schnitt fachgerecht plant

Für unsere Kunden in München und Umgebung übernehmen wir die komplette Planung und Ausführung. Der Ablauf folgt der FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege:

  1. Kostenlose Vor-Ort-Begutachtung. Wir prüfen Stammumfang, Schutzstatus nach Münchner Baumschutzverordnung, Gesundheitszustand, Standsicherheit und Eingriffsbedarf. Sie erhalten ein schriftliches Festpreisangebot mit klarer Trennung von Pflege, Rückschnitt und gegebenenfalls Genehmigungsantrag.
  2. Genehmigungsantrag. Bei genehmigungspflichtigen Schnitten an geschützten Bäumen übernehmen wir den vollständigen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde inklusive Begutachtungsprotokoll, Fotodokumentation und Korrespondenz.
  3. Terminplanung. Größere Schnitte werden außerhalb der Schutzfrist nach §39 BNatSchG geplant, also zwischen Oktober und Februar. Pflegeschnitte können ganzjährig erfolgen.
  4. Ausführung. Je nach Standort und Baumgröße arbeiten wir bodengebunden, in Seilklettertechnik oder mit Hubarbeitsbühne. Schnittstellen werden sauber geführt, Wundverschluss erfolgt nach ZTV-Standard.
  5. Dokumentation. Sie erhalten eine schriftliche Schnittdokumentation mit Vorher- und Nachher-Fotos. Bei gewerblichen Eigentümern und Hausverwaltungen dient das als Nachweis der Verkehrssicherungspflicht.

Eine Übersicht aller Pflegeleistungen mit Beispielprojekten finden Sie auf unserer Serviceseite zu Baumpflege und Rückschnitt in München. Notdienst bei Sturmschäden ist 24 Stunden erreichbar.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich im Sommer überhaupt nichts an meinem Baum schneiden?

Doch. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind ganzjährig nach §39 Absatz 5 BNatSchG erlaubt. Verboten sind nur Fällung, Auf-den-Stock-Setzen und größerer Rückschnitt zwischen dem 1. März und dem 30. September. Bei Obstbäumen ist der Sommerriss im Juli und August ausdrücklich zulässig.

Was ist die beste Zeit für den Apfelbaumschnitt in München?

Der Hauptschnitt erfolgt in der Vegetationsruhe zwischen Dezember und Februar. Ein zusätzlicher Sommerriss im Juli oder August beruhigt überfrüchtete Bäume und verbessert die Lichtversorgung. Bei geschützten Obstbäumen ab 60 cm Stammumfang nach der Münchner Baumschutzverordnung 2026 kann für stärkere Rückschnitte eine Genehmigung erforderlich sein.

Welche Bäume sind in München geschützt?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Münchner Baumschutzverordnung. Geschützt sind nach §1 BaumschutzV alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben. Bei mehrstämmigen Gehölzen genügt eine Stammsumme von 60 cm, sofern mindestens ein Stamm 40 cm erreicht. Auch Obstbäume fallen unter die allgemeine Regel und sind ab 60 cm geschützt. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind unter anderem Schnitthecken, Gehölze in Kleingärten und der fachgerechte Pflegeschnitt nach §4 BaumschutzV.

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem unzulässigen Schnitt während der Schutzfrist?

Verstöße gegen die Schutzfrist nach §39 Absatz 5 BNatSchG werden als Ordnungswidrigkeit nach §69 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet. Schwerere Verstöße gegen Artenschutz oder Naturdenkmal-Schutz können bis zu 50.000 Euro je Fall kosten. Hinzu treten Sanktionen nach der Münchner Baumschutzverordnung bei geschützten Bäumen.

Wann darf ich Hecken in München schneiden?

Hecken fallen unter dasselbe Schnittverbot wie Bäume. Zwischen 1. März und 30. September sind nur schonende Pflegeschnitte am jährlichen Zuwachs erlaubt. Für radikale Rückschnitte oder Verjüngungsschnitte ist das Zeitfenster zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zu nutzen.

Was zählt rechtlich als Pflegeschnitt?

Pflegeschnitt umfasst die Entfernung von Totholz, das Auslichten gegeneinanderwachsender Äste, die Beseitigung des jährlichen Zuwachses und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Baums. Er verändert die natürliche Kronenform nicht wesentlich. Wenn mehr als 10 bis 15 Prozent des belaubten Volumens entfernt werden, handelt es sich nicht mehr um Pflegeschnitt.

Brauche ich eine Genehmigung für einen Rückschnitt an einem geschützten Baum?

Ja, sobald der Rückschnitt über das Pflegemaß hinausgeht. In der Regel werden Rückschnitte mit mehr als 30 Prozent Kronenreduktion als faktische Teilfällung gewertet und sind genehmigungspflichtig. Bei geschützten Bäumen ab 60 cm Stammumfang prüfen wir vor jedem Eingriff den Genehmigungsbedarf.

Gilt die Schutzfrist nach §39 BNatSchG auch für meinen kleinen Baum im Garten?

Ja. Die Schutzfrist gilt für alle Bäume, Hecken, lebenden Zäune und Gebüsche außerhalb des Waldes, unabhängig vom Stammumfang und vom Schutzstatus nach der Münchner Baumschutzverordnung. Ein kleiner Ziergehölzbaum unter 60 cm Stammumfang fällt zwar nicht unter die lokale Genehmigungspflicht, darf aber zwischen März und September nicht gefällt oder massiv zurückgeschnitten werden.

Wie erkenne ich, ob mein Baum unter Schutz steht?

Messen Sie den Stammumfang in einem Meter Höhe mit einem Maßband. Ein Wert von 60 cm entspricht etwa einem Durchmesser von 19 cm. Liegt der Umfang in dieser Größenordnung oder darüber, gilt die Münchner Baumschutzverordnung. Bei Unsicherheit prüfen wir den Status im Rahmen der kostenlosen Vor-Ort-Begutachtung.

Kann Baumpflege König den Genehmigungsantrag für den Schnitt übernehmen?

Ja. Wir erstellen das Begutachtungsprotokoll, dokumentieren den Baumzustand mit Fotos, formulieren den Antrag und korrespondieren mit der Unteren Naturschutzbehörde. Anfrage unter 0172 8749599 oder per E-Mail an info@baumpflegekoenig.de. Die Vor-Ort-Begutachtung ist kostenlos.

Fazit: Baumschnitt ist erlaubt, aber zeit- und maßgebunden

Drei Regeln fassen die Rechtslage in München zusammen:

  • Zeitfenster: Größere Schnitte, Rückschnitte und Fällungen sind zwischen 1. März und 30. September nach §39 Absatz 5 BNatSchG verboten. Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig. Sommerriss bei Obstbäumen ist erlaubt.
  • Schutzstatus: Seit dem 1. Januar 2026 gilt in München die neue Baumschutzverordnung mit 60 cm Stammumfang als Schutzgrenze. Auch Obstbäume sind ab 60 cm geschützt. Für genehmigungspflichtige Schnitte ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.
  • Sanktion: Bußgelder bis 10.000 Euro nach §69 BNatSchG, bei schweren Verstößen bis 50.000 Euro. In München kumulativ mit Sanktionen aus der Baumschutzverordnung.

Wer diese drei Regeln respektiert, vermeidet Bußgelder und schützt seinen Baum vor unnötiger Belastung. Wir bei Baumpflege König München übernehmen auf Wunsch jeden Schritt von der Begutachtung über die Genehmigung bis zur fachgerechten Ausführung nach FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege.

Kostenlose Vor-Ort-Begutachtung anfragen: Rufen Sie uns unter 0172 8749599 an oder senden Sie eine kurze Beschreibung Ihres Anliegens an info@baumpflegekoenig.de. Wir melden uns in der Regel am gleichen Werktag und finden gemeinsam den richtigen Schnittzeitpunkt für Ihren Baum.


Über den Autor: Arno König ist Inhaber von Baumpflege König München. Mit Sitz am Georg-Pickl-Weg in Allach-Untermenzing betreut sein Team Pflegeschnitte, Rückschnitte, Fällungen und Verkehrssicherungsbegutachtungen im gesamten Münchner Stadtgebiet sowie in den Landkreisen München, Dachau, Fürstenfeldbruck, Freising und Starnberg. Alle Arbeiten erfolgen nach FLL-Richtlinie ZTV-Baumpflege.

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