In Bayern dürfen Bäume außerhalb des Waldes grundsätzlich nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. (oder 29.) Februar gefällt werden. In diesem Zeitfenster greift die bundesweite Schutzfrist nach §39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz nicht. Ob darüber hinaus eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist, hängt vom Stammumfang Ihres Baums und von der Frage ab, ob in Ihrer Gemeinde eine kommunale Baumschutzverordnung gilt. Aktuell haben rund 94 von 2.056 bayerischen Städten und Gemeinden eine eigene Verordnung. In München gilt sie seit dem 31. Dezember 2025 ab einem Stammumfang von 60 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Wir prüfen vor jeder Fällung kostenlos Schutzstatus, Zeitfenster und Genehmigungspflicht.
Eigentümer, Hausverwaltungen und Bauträger im Großraum München fragen uns das ganze Jahr über, ob ein konkreter Baum gefällt werden darf. Die Antwort verbindet drei Regelwerke, die in Bayern gleichzeitig greifen: das Bundesnaturschutzgesetz mit seiner Schutzfrist, das Bayerische Naturschutzgesetz mit der Zuständigkeitsregel für Befreiungen und die örtliche Baumschutzverordnung, wo eine solche überhaupt erlassen wurde. In diesem Leitfaden klären wir, wann eine Fällung erlaubt ist, wann eine Genehmigung notwendig wird, welche Ausnahmen für Notfälle und Sturmschäden gelten und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Auf einen Blick
- Erlaubte Fällzeit: 1. Oktober bis 28. (oder 29.) Februar, bundesweit nach §39 Absatz 5 BNatSchG.
- Genehmigung in Bayern: nur dann nötig, wenn in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzverordnung gilt. Aktuell rund 94 von 2.056 Kommunen.
- München (seit 31.12.2025): alle Gehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe sind geschützt. Auch Obstbäume und Klettergehölze sind eingeschlossen.
- Wald: Eine Fällung im forstwirtschaftlich genutzten Wald folgt nicht §39 BNatSchG, sondern dem Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) und dem Bundeswaldgesetz.
- Notfall und Verkehrssicherung: akute Gefahr durch Bruch- oder Sturmschaden erlaubt Eingriffe auch in der Schutzfrist. Dokumentation mit Foto und Begründung ist Pflicht.
- Bußgeld: bis 50.000 Euro nach §69 Absatz 7 BNatSchG. In München zusätzlich nach §12 BaumschutzV in Verbindung mit Art. 57 BayNatSchG.
Die kurze Antwort: Wann darf ich in Bayern einen Baum fällen?
Eine Fällung ist in Bayern rechtssicher möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss der Eingriff außerhalb der bundesweiten Schutzfrist liegen, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. oder 29. Februar. Zweitens muss entweder keine kommunale Baumschutzverordnung gelten (in den meisten ländlichen Gemeinden ist das so), oder Sie haben für den geschützten Baum eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt. Wer beide Punkte beachtet, fällt legal. Wer eine der beiden Bedingungen ignoriert, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro.
Im Wald gelten andere Regeln. Forstliche Maßnahmen folgen dem Bayerischen Waldgesetz und sind aus der §39-Schutzfrist explizit herausgenommen. Wer aber einen Wald in eine andere Nutzung umwandeln möchte, braucht eine Rodungsgenehmigung der Unteren Forstbehörde.
Die bundesweite Schutzfrist nach §39 BNatSchG (1. März bis 30. September)
Maßgeblich für alle Bäume außerhalb des Waldes in Bayern und in ganz Deutschland ist Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5.
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Die Schutzfrist schützt Brutvögel und andere Tiere, die in Bäumen, Hecken und Sträuchern leben. Sie gilt unabhängig vom Schutzstatus des einzelnen Baums nach der örtlichen Baumschutzverordnung. Selbst ein nicht geschützter Privatbaum in einer Gemeinde ohne Baumschutzverordnung darf in diesem Zeitraum nicht gefällt werden, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand greift.
Für Eigentümer in Bayern bedeutet das konkret:
- Verboten zwischen 1. März und 30. September: Fällung, Auf-den-Stock-Setzen, schwerer Rückschnitt, vollständiger Heckenrückschnitt.
- Erlaubt das ganze Jahr: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung. Dazu zählen Totholzbeseitigung, leichte Auslichtung, Korrekturen am jungen Trieb.
- Erlaubt im Ausnahmefall auch in der Schutzfrist: Notfallmaßnahmen zur Verkehrssicherung, behördlich angeordnete Eingriffe, zulässige Eingriffe nach §15 BNatSchG, Bauvorhaben mit geringfügigem Gehölzbewuchs.
Die Ausnahmen werden eng ausgelegt. Eine geplante Fällung lässt sich nicht als „Notfall“ rechtfertigen, weil der Eigentümer den Sommer für den Bauablauf nutzen möchte. Untere Naturschutzbehörden in Bayern kontrollieren stichprobenartig und reagieren systematisch auf Nachbarhinweise. Auch Luftbild-Vergleichsdaten kommen inzwischen zum Einsatz.
Warum gibt es die Schutzfrist überhaupt?
Die Schutzfrist im BNatSchG ist die deutsche Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG). Brutvögel beginnen in Bayern ab Mitte März mit dem Nestbau und sind je nach Art bis Ende August oder Anfang September auf die Brutstätte angewiesen. Eine Fällung in dieser Zeit zerstört Nester, Eier und Jungtiere. Sie ist neben dem §39-Tatbestand auch nach §44 BNatSchG (Artenschutz) verfolgbar. Bei nachweisbar besetzten Nestern besonders geschützter Arten greift zusätzlich der erhöhte Bußgeldrahmen nach §69 Absatz 2, der bis zu 50.000 Euro reicht. In schwerwiegenden Fällen kommt eine strafrechtliche Verfolgung nach §71 BNatSchG in Betracht.
Im Wald gelten andere Regeln: Fällung nach Bayerischem Waldgesetz
Die Schutzfrist des §39 Absatz 5 BNatSchG bezieht sich ausdrücklich nur auf Bäume außerhalb des Waldes. Forstwirtschaftlich genutzte Wälder folgen einem eigenen Regelwerk. In Bayern ist das primär das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG), zuletzt geändert am 26. März 2026 (GVBl. S. 75), ergänzt vom Bundeswaldgesetz.
Im Wald sind reguläre Holzernten ganzjährig zulässig. Was Eigentümer und Bauträger beachten müssen, ist Folgendes:
- Wald in eine andere Nutzung umwandeln (Rodung): braucht in Bayern eine Genehmigung der Unteren Forstbehörde nach Art. 9 BayWaldG. Anwendungsbereich: jede dauerhafte Beseitigung von Wald, zum Beispiel für Bauvorhaben, Verkehrserschließung oder Solaranlagen.
- Was als „Wald“ gilt: in Bayern jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, einschließlich Kahlflächen, Lichtungen, Waldwege und Schneisen. Ein gepflegter Privatgarten mit alten Bäumen ist kein Wald, auch wenn die Bäume hoch sind.
- Kahlschlag und großflächige Eingriffe: nach Art. 14 BayWaldG nur eingeschränkt zulässig, sie bedürfen einer Anzeige bei der Forstbehörde.
- Verkehrssicherung im Wald: Bäume, die Straßen, Wege oder bebaute Grundstücke gefährden, dürfen jederzeit beseitigt werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nach §823 BGB überlagert hier die forstwirtschaftlichen Vorgaben.
Wer unsicher ist, ob seine Fläche als Wald oder als gärtnerische Anlage gilt, sollte vor der Maßnahme das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Untere Naturschutzbehörde kontaktieren. Eine Fehleinschätzung kann teuer werden: bei Bauträgern liegt das Risiko nicht nur im Bußgeld, sondern auch in einer Rodungsablöse, die je nach Fläche fünfstellige Beträge erreicht.
Kommunale Baumschutzverordnungen: Nur 94 von 2.056 bayerischen Gemeinden haben eine
Zusätzlich zur bundesweiten Schutzfrist können bayerische Städte und Gemeinden eine eigene Baumschutzverordnung erlassen. Die Verordnung legt dann fest, ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist und welche Bedingungen für eine Fällung gelten. Nach Erhebungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Bundes Naturschutz haben aktuell rund 94 von 2.056 bayerischen Kommunen eine eigene Baumschutzverordnung. (Quellen: LfU Bayern; BUND Naturschutz.)
In den meisten kleineren bayerischen Gemeinden gibt es keine Baumschutzverordnung. Das bedeutet: außerhalb der Schutzfrist (1. Oktober bis 28./29. Februar) und außerhalb des Waldes darf der Grundstückseigentümer Bäume ohne Genehmigung fällen. Maßgeblich ist allein der Bundesnaturschutz und das Nachbarrecht nach Art. 47 ff. BayAGBGB.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten bayerischen Städte und die jeweils geltende Schutzschwelle:
| Stadt | BaumschutzVO? | Schwelle Stammumfang | Stand |
|---|---|---|---|
| München | Ja | 60 cm in 100 cm Höhe | seit 31.12.2025 |
| Augsburg | Ja | 80 cm in 100 cm Höhe | Fassung 2008, aktuell |
| Nürnberg | Ja | 80 cm in 100 cm Höhe | aktuell |
| Regensburg | Nein (Stadtnatur über Bebauungsplan) | n/a | aktuell |
| Würzburg | Ja | 80 cm in 100 cm Höhe | aktuell |
| Erlangen | Ja | 80 cm in 100 cm Höhe | aktuell |
| Bayreuth | Nein | n/a | aktuell |
| Ottobrunn (Landkreis München) | Nein | n/a | aktuell |
| Gräfelfing (Landkreis München) | Nein | n/a | aktuell |
Vor jeder geplanten Fällung lohnt der Anruf beim Bauamt oder bei der Unteren Naturschutzbehörde der jeweiligen Gemeinde. Verlässlich ist nur die aktuelle Verordnungsfassung. Wir prüfen für Auftraggeber im Großraum München die kommunale Lage in jedem Einzelfall.
München: Schwellenwert 60 cm seit 31. Dezember 2025
Die Landeshauptstadt München hat ihre Baumschutzverordnung zum 31. Dezember 2025 reformiert. Der Stadtratsbeschluss vom 26. November 2025 und die Fassung vom 8. Dezember 2025 wurden am 30. Dezember 2025 im Münchner Amtsblatt (MüABl. S. 828) bekanntgemacht und traten am Tag darauf in Kraft.
„Auf den Grundstücken innerhalb der in Abs. 4 umschriebenen Gebiete sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze) unter Schutz gestellt, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben.“
Quelle: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, §1 Absatz 1 (Fassung vom 8. Dezember 2025). Volltext als PDF: stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/901.pdf.
Drei zentrale Änderungen gegenüber der Fassung von 2013:
- Niedrigere Schwelle: 60 cm Stammumfang statt vorher 80 cm. Damit fallen deutlich mehr Bäume in München unter die Genehmigungspflicht.
- Klettergehölze eingeschlossen: Wein, Efeu und andere Klettergehölze ab dem Schwellenwert sind erstmals ausdrücklich geschützt (§1 Absatz 1).
- Keine Obstbaum-Ausnahme mehr: Die Vorgängerfassung enthielt Sonderregelungen für Obstbäume und einige Wildarten. In der Fassung von 2025 gibt es keine Art-spezifischen Ausnahmen. Auch ein alter Apfelbaum im Hausgarten ist geschützt, sobald er die 60-cm-Schwelle erreicht.
Für Bestandsobjekte in München ist diese Neuregelung relevant, weil viele Bäume zwischen 60 cm und 80 cm Stammumfang erstmals unter Schutz fallen. Eine Fällung ohne Genehmigung kann teuer werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, dokumentiert den Stammumfang vor jedem Eingriff mit einem Maßband in 100 cm Höhe und fertigt Fotos an. Eine ausführliche Erläuterung der neuen Verordnung haben wir in unserem Leitfaden zur Münchner Baumschutzverordnung zusammengestellt.
Wann Sie in Bayern eine Genehmigung brauchen (am Beispiel München)
Gilt in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzverordnung und überschreitet Ihr Baum die jeweilige Schutzschwelle, ist eine Fällung ohne Genehmigung verboten. Die Münchner Verordnung nennt in §5 sieben Gründe, aus denen die Untere Naturschutzbehörde eine Genehmigung erteilen kann:
- Rechtsanspruch auf ein Vorhaben aus anderen Rechtsvorschriften.
- Eingeschränkte Vitalität des Gehölzes (Krankheit, Pilzbefall, Vergreisung).
- Fehlende Stand- oder Bruchsicherheit, die nicht anderweitig zumutbar behoben werden kann.
- Unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Grundstück oder Gebäude.
- Unzumutbare Beeinträchtigung gewerblicher Grundstücksnutzung.
- Erforderlichkeit für Ver- oder Entsorgungsleitungen (Kanal, Strom, Glasfaser, Gas).
- Förderung des verbleibenden Gehölzbestands durch die Beseitigung (etwa bei Konkurrenzsituationen oder kranken Nachbarbäumen).
Die Genehmigung bindet die Behörde meist an eine Ersatzpflanzung nach Anlage B der Münchner Verordnung. Das Punkteschema bemisst die Anzahl der Ersatzbäume nach Wuchsklasse und Stammumfang des entfernten Baums. Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar, wird eine zweckgebundene Ausgleichszahlung erhoben, die in den Baumschutzfonds der Stadt fließt.
Die Bearbeitungsdauer für eine Genehmigung liegt in München erfahrungsgemäß bei vier bis sechs Wochen ab Eingang vollständiger Unterlagen. Bei Bauvorhaben kann die Naturschutzbehörde die Entscheidung an den Status der Baugenehmigung knüpfen, was die Frist nach hinten verschiebt. Wer im Herbst fällen möchte, stellt den Antrag idealerweise bis Anfang August.
Antrag und Unterlagen: was die Behörde sehen will
Für einen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde reichen Eigentümer in München typischerweise folgende Unterlagen ein:
- formloser Antrag mit Begründung des Fällwunsches, am besten mit Bezug auf die sieben §5-Gründe.
- Lageplan oder Skizze mit Markierung des betroffenen Baums.
- Fotos: Stamm, Krone, ggf. Schadensbilder (Pilzkonsolen, Astausbrüche, Stammrisse).
- Maßangabe Stammumfang in 100 cm Höhe.
- Falls Verkehrssicherheit Begründung ist: Stellungnahme eines FLL-zertifizierten Baumkontrolleurs.
- Falls Bauvorhaben Begründung ist: Baugenehmigung oder Vorbescheid in Kopie.
Außerhalb Münchens richten sich Form und Inhalt nach der jeweiligen kommunalen Verordnung. In den meisten bayerischen Städten ist das Vorgehen ähnlich, die Formulare und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich aber. Eine zentrale Übersicht der zuständigen Behörden bietet das BayernPortal.
Notfall, Sturmschaden, Verkehrssicherung: Wenn die Schutzfrist nicht zählt
Drei Konstellationen erlauben eine Fällung auch innerhalb der Schutzfrist und ohne reguläre Genehmigung:
- Akute Verkehrsgefahr nach §39 Absatz 5 Satz 2: wenn ein Baum oder Baumteil unmittelbar Personen, Verkehr oder Sachwerte zu gefährden droht, sind Sicherungs- und Fällmaßnahmen jederzeit zulässig.
- Sturmschaden und gebrochene Bäume: nach §6 Münchner BaumschutzV gilt die Genehmigung bei unmittelbar drohender Gefahr als erteilt. Die Maßnahme muss der Behörde aber spätestens zwei Wochen nach Durchführung schriftlich angezeigt werden, mit Standort, Stammumfang, Art, Fotos der Gefahrenlage und Datum der Maßnahme.
- Behördlich angeordnete Maßnahmen: wenn etwa die Bauaufsicht oder die Stadt München die Beseitigung eines Baums anordnet (Lichtraumprofil, Verkehrssicherung im öffentlichen Raum), tritt die Anordnung an die Stelle der Genehmigung.
Wer im Notfall handelt, sollte den Zustand vor der Maßnahme fotografisch dokumentieren, eine kurze schriftliche Begründung notieren und die Behörde so bald wie möglich informieren. Die nachträgliche Anzeige ist in München bei Sturmfolgen die Regel, nicht die Ausnahme. Wir begleiten Hausverwaltungen und Kommunen routinemäßig bei dieser Dokumentation und übernehmen die Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde gegen geringen Aufpreis.
Verkehrssicherungspflicht: was Eigentümer wissen müssen
Der Eigentümer haftet nach §823 BGB für Schäden, die von seinen Bäumen ausgehen. Diese Verkehrssicherungspflicht entlastet ihn auch von der Schutzfrist, soweit eine konkrete Gefahr besteht. Maßgeblich ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie, die für Privatgärten in der Regel eine jährliche Sichtkontrolle und für gewerbliche Liegenschaften eine dokumentierte halbjährliche Kontrolle vorsieht. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Verkehrssicherungspflicht und ihrer praktischen Umsetzung haben wir in unserem Leitfaden zur Baumfällung in München beschrieben.
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie in Bayern bei einer geplanten Fällung vor
Wir empfehlen für jede planbare Fällung folgenden Ablauf:
- Schutzstatus prüfen. Stammumfang in 100 cm Höhe messen, Foto machen, kommunale Baumschutzverordnung der Gemeinde recherchieren (Bauamt anrufen ist verlässlicher als das Web).
- Fällgrund klären. Welcher der sieben §5-Gründe trifft zu? Krankheit, Verkehrssicherheit, Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung oder Bauvorhaben? Die Begründung trägt den Antrag.
- Zeitplan erstellen. Die Fällung darf außerhalb der Schutzfrist (1. Oktober bis 28./29. Februar) stattfinden. Bei Genehmigungspflicht: Antrag spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Fälltermin einreichen.
- Fachbetrieb beauftragen. Eine Fällung größerer Bäume in München erfordert geschulte Kletter- oder Hubarbeitsbühnentechnik, Berufshaftpflicht und idealerweise FLL-Zertifizierung. Holen Sie zwei bis drei Angebote ein.
- Genehmigung einholen und dokumentieren. Bei genehmigungspflichtigen Bäumen liegt die Genehmigung am Fälltag vor und wird vom Fachbetrieb mitgeführt. Bei Kontrollen ersetzt der Bescheid den Beweis.
- Ersatzpflanzung umsetzen. Die Genehmigung bindet die Fällung an eine Ersatzpflanzung nach Anlage B. Innerhalb von zwei Wochen ist sie der Behörde anzuzeigen, mit Rechnungsbeleg und Lageskizze. Die Ersatzpflicht gilt nach §7 Münchner BaumschutzV erst nach fünf Jahren erfolgreichem Anwachsen als erfüllt.
- Stockfräsen einplanen. Nach der Fällung bleibt der Wurzelstock. Wir empfehlen das Fräsen direkt im Anschluss, um Neubewuchs und Stolperfallen zu vermeiden.
Wer diese Schritte einhält, fällt rechtssicher und vermeidet das gesamte Bußgeldrisiko. Unsere Fällungs-Service-Seite beschreibt im Detail, wie Baumpflege König den Ablauf im Großraum München begleitet, einschließlich Notfällungen nach Sturm.
Bußgelder: Was kostet eine illegale Fällung in Bayern?
Das Bußgeldrisiko speist sich aus zwei rechtlichen Quellen. Der Bundesgesetzgeber sanktioniert Verstöße gegen §39 BNatSchG, der Landes- und Kommunalgesetzgeber zusätzlich Verstöße gegen die örtliche Baumschutzverordnung.
Maßgeblich auf Bundesebene ist §69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt.“
Quelle: Bundesnaturschutzgesetz §69 Absatz 3 Nummer 13. Bußgeldrahmen nach §69 Absatz 7: bis zu 10.000 Euro für die meisten Schutzfrist-Verstöße, bis zu 50.000 Euro bei schweren Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2.
In München kommt eine zweite Bußgeldquelle hinzu: §12 Münchner BaumschutzV in Verbindung mit Art. 57 BayNatSchG. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Münchner Verordnung wird in der kommunalen Praxis im niedrigen bis mittleren fünfstelligen Bereich angesetzt, abhängig vom Stammumfang und der Vermeidbarkeit. Hinzu kommt die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, die unabhängig vom Bußgeld festgesetzt wird.
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Fällung in der Schutzfrist (1.3.-30.9.) | §69 Abs. 3 Nr. 13 iVm §39 Abs. 5 BNatSchG | bis 10.000 Euro |
| Fällung mit nachweislicher Nestzerstörung besonders geschützter Arten | §44 iVm §69 Abs. 2 BNatSchG | bis 50.000 Euro |
| Schwerer Eingriff in geschütztes Biotop oder Lebensstätte | §69 Abs. 1 und 2 BNatSchG | bis 50.000 Euro |
| Verstoß BaumschutzVO München (geschützter Baum ohne Genehmigung) | §12 BaumschutzV iVm Art. 57 BayNatSchG | mittlerer 5-stelliger Bereich |
| Ersatzpflanzung + Ausgleichszahlung | §7 BaumschutzV + Anlage B | unabhängig vom Bußgeld |
In der Praxis liegen verhängte Bußgelder bei mittleren Stammumfängen in München in einer Größenordnung von 3.000 bis 12.000 Euro, ergänzt um die Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung. Bei großen Bäumen (90 cm und mehr) ist die Belastung deutlich höher. Die Untere Naturschutzbehörde leitet bei Verstößen regelmäßig Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Anzeige durch Dritte und Verjährung
In München und in anderen bayerischen Städten gehen die meisten Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Nachbaranzeigen zurück. Die Verjährung für Verstöße gegen §39 BNatSchG beträgt nach §31 OWiG grundsätzlich zwei Jahre. Bei schwerwiegenden Eingriffen kann die Verfolgung auch nach Jahren noch betrieben werden, wenn die Behörde Kenntnis erlangt. Die nachträgliche Anpflanzung beseitigt zwar den naturschutzrechtlichen Schaden, nicht aber das Bußgeld.
Häufige Fragen
Darf ich in Bayern jeden Baum im eigenen Garten fällen?
Nein. Auch im eigenen Garten unterliegt jede Fällung der bundesweiten Schutzfrist nach §39 BNatSchG (1. März bis 30. September). Zusätzlich gilt, falls vorhanden, die örtliche Baumschutzverordnung. In München sind Bäume und Sträucher ab 60 cm Stammumfang seit Ende 2025 geschützt, unabhängig vom Eigentumsverhältnis. In kleineren bayerischen Gemeinden ohne Baumschutzverordnung dürfen Bäume außerhalb der Schutzfrist ohne Genehmigung gefällt werden.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Die Untere Naturschutzbehörde leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 Euro für reine Schutzfrist-Verstöße nach §69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG und bis 50.000 Euro bei schweren Eingriffen nach §69 Absatz 1 und 2. Zusätzlich wird in der Regel eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung festgesetzt. Bei nachweislichem Vorsatz kann die Staatsanwaltschaft prüfen, ob §304 StGB (Sachbeschädigung an Bäumen) oder §71 BNatSchG anwendbar ist.
Gilt die Schutzfrist auch für tote Bäume?
Tote Bäume sind nicht vom Schutzziel der §39-Schutzfrist erfasst, weil sie keine Brutvogel-Lebensstätten im engeren Sinn mehr darstellen. Allerdings können Höhlenbrüter, Fledermäuse und xylobionte Insekten auch in toten Bäumen leben. Eine Vorab-Begutachtung durch einen Fachbetrieb ist daher empfehlenswert. Bei sichtbaren Höhlen, Spalten oder Bewohnung muss die Fällung außerhalb der Brutzeit erfolgen.
Brauche ich für die Fällung eines Obstbaums in München eine Genehmigung?
Ja, sobald der Obstbaum die 60-cm-Schwelle nach §1 Münchner BaumschutzV überschreitet. Die Vorgängerfassung von 2013 enthielt eine Sonderregelung für Obstbäume, die mit der Reform 2025 ersatzlos gestrichen wurde. In der aktuellen Verordnung gibt es keine art-spezifischen Ausnahmen, weder für Obst- noch für Nadel- oder Wildgehölze.
Was gilt, wenn ein Baum auf einer Bauträger-Liegenschaft im Weg steht?
Das ist einer der sieben §5-Genehmigungsgründe (unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, Erforderlichkeit für Ver-/Entsorgungsleitungen). Die Untere Naturschutzbehörde prüft jedoch im Einzelfall, ob die Bauplanung den Baum hätte berücksichtigen können. Bauträger sollten Baumbestand früh in die Planung einbeziehen und idealerweise vor dem Bauantrag eine Voranfrage stellen.
Kann ich die Untere Naturschutzbehörde umgehen, wenn ich einen Baumpfleger mit FLL-Zertifizierung beauftrage?
Nein. Die FLL-Zertifizierung des Baumpflegers ersetzt keine Genehmigung. Sie stärkt aber die Argumentation, wenn die Verkehrssicherheit oder Vitalität als Fällgrund angeführt wird, weil die Behörde dem Gutachten eines zertifizierten Baumkontrolleurs in der Regel folgt.
Wie sieht die Anlage B der Münchner BaumschutzV aus?
Anlage B ist ein Punkteschema, das die Anzahl der Ersatzbäume nach Wuchsklasse und Stammumfang des gefällten Baums berechnet. Größere Bäume erfordern entsprechend mehr Ersatzpflanzungen. Wird der Aufwand auf dem eigenen Grundstück nicht erfüllbar, ist eine zweckgebundene Ausgleichszahlung zu leisten, die dem städtischen Baumschutzfonds zufließt. Die vollständige Tabelle finden Sie als PDF auf stadt.muenchen.de ab Seite 9.
Was unterscheidet die Fällung im Wald von der Fällung im Garten?
Wald folgt dem Bayerischen Waldgesetz, nicht §39 BNatSchG. Im Wald sind Holzernten ganzjährig zulässig. Eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung (Rodung) braucht aber eine Genehmigung der Unteren Forstbehörde nach Art. 9 BayWaldG. Privatgärten sind kein Wald, auch wenn sie alten Baumbestand aufweisen.
Ihr Ansprechpartner für Baumfällung im Großraum München
Wir bei Baumpflege König begleiten Eigentümer, Hausverwaltungen, Bauträger und Kommunen im Großraum München bei der gesamten Fällabwicklung: kostenlose Vor-Ort-Begutachtung, Schutzstatusprüfung, Genehmigungsantrag, Fällung mit Kletter- und Hubarbeitsbühnen-Technik, Wurzelstockfräsen und Ersatzpflanzung. Unser Inhaber Arno König ist FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, unsere Berufshaftpflicht deckt jede Auftragsart.
Eine schnelle Einschätzung Ihres Einzelfalls erhalten Sie telefonisch unter 0172 8749599 oder per E-Mail an info@baumpflegekoenig.de. Bei akuter Gefahr durch Sturmschaden sind wir auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten erreichbar. Eine ausführliche Übersicht unserer Fällungsleistungen in München und Umgebung finden Sie auf der Service-Seite.
Quellen und weiterführende Links
- Bundesnaturschutzgesetz §39 (Schutzfrist), gesetze-im-internet.de
- Bundesnaturschutzgesetz §67 (Befreiungen), gesetze-im-internet.de
- Bundesnaturschutzgesetz §69 (Ordnungswidrigkeiten), gesetze-im-internet.de
- Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), gesetze-bayern.de, zuletzt geändert 26. März 2026 (GVBl. S. 75)
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG), gesetze-bayern.de, zuletzt geändert 26. März 2026 (GVBl. S. 75)
- Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, Fassung 8. Dezember 2025, gültig seit 31.12.2025
- Ortsbegrünung und Baumschutzverordnung, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Baumfällung oder Baumveränderung beantragen, BayernPortal