Eine Kronenauslichtung in München ist genehmigungsfrei, solange sie ein fachgerechter Pflegeschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik bleibt. Genau das regelt § 4 Nr. 5 der Münchner Baumschutzverordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2025: Ausgenommen von allen Verboten ist „der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert“ (Landeshauptstadt München, BaumschutzVO, PDF, abgerufen 27.08.2026). Sobald der Schnitt darüber hinausgeht und das charakteristische Aussehen des Baums verändert, greift § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Sie brauchen eine Genehmigung der Baumschutzbehörde.
Dieser Artikel zeigt, wo diese Grenze konkret verläuft, wie viel Kronenvolumen fachlich vertretbar ist, in welchem Zeitfenster gearbeitet werden darf und was eine Auslichtung in München realistisch kostet.
Das Wichtigste in Kürze
- Der fachgerechte Pflegeschnitt ist in München nach § 4 Nr. 5 BaumschutzVO genehmigungsfrei, auch an geschützten Bäumen ab 60 cm Stammumfang.
- Ein Einkürzen des Leittriebs oder ein künstliches Kleinhalten der Krone ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaumschutzVO verboten. Ohne Genehmigung ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro (Art. 57 Abs. 1 BayNatSchG).
- Fachlicher Maßstab ist die ZTV-Baumpflege der FLL. Unsere Betriebsregel daraus: höchstens rund ein Viertel der belaubten Kronenmasse pro Arbeitsgang.
- Zwischen dem 1. März und dem 30. September sind nach § 39 Abs. 5 BNatSchG nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, keine starken Rückschnitte.
- Eine Kronenauslichtung in München kostet je nach Baumhöhe und Zugänglichkeit ab ca. 180 Euro und bis über 1.200 Euro pro Baum (Stand August 2026).
Was ist eine Kronenauslichtung genau?
Bei einer Kronenauslichtung wird totes, krankes, sich reibendes und nach innen wachsendes Astwerk gezielt entfernt, ohne die Kronenform und die Kronenhöhe zu verändern. Das Ergebnis ist eine luftigere, lichtdurchlässigere Krone bei gleichem Habitus.
Der entscheidende Punkt für die rechtliche Bewertung: Eine Auslichtung ist ein Ausdünnen, kein Verkleinern. Der Baum sieht danach aus wie derselbe Baum. Genau darauf stellt die Münchner Baumschutzverordnung ab, wenn sie in § 3 Abs. 2 Nr. 3 Eingriffe verbietet, „die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können“.
In der Praxis werden vier Schnittarten sauber unterschieden, und nur die erste ist eine echte Auslichtung:
- Kronenauslichtung: Entnahme von Totholz, Reibästen, Wasserreisern und Konkurrenztrieben im Kroneninneren. Kontur bleibt.
- Kroneneinkürzung: Ableiten der äußeren Triebe auf Seitenäste. Die Krone wird kleiner. Genehmigungsrelevant.
- Kronensicherung: Einbau von Seilsystemen bei bruchgefährdeten Zwieseln, ohne oder mit minimalem Schnitt.
- Kappung: Absetzen von Ästen ohne Zugast. Nach ZTV-Baumpflege kein zulässiges Verfahren der Baumpflege und in München an geschützten Bäumen ein klarer Verstoß gegen § 3.
Wer wissen möchte, welche dieser Leistungen wir im Münchner Stadtgebiet anbieten, findet den Überblick auf unserer Seite zu Baumpflege und Rückschnitt in München.
Braucht eine Kronenauslichtung in München eine Genehmigung?
Nein, solange sie fachgerecht ausgeführt wird und den Bestand erhält. Die Münchner Baumschutzverordnung nimmt den fachgerechten Gehölzschnitt in § 4 Nr. 5 ausdrücklich von allen Verboten aus. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob der Baum geschützt ist. Sie müssen also weder einen Antrag stellen noch eine Anzeige machen, wenn ein Baumpfleger die Krone Ihrer geschützten Linde nach den Regeln der Technik auslichtet.
Wichtig ist, was diese Ausnahme nicht abdeckt. Sie greift nur, wenn der Schnitt „den Bestand erhält und fördert“. Drei typische Fälle fallen heraus:
- Der Leittrieb wird eingekürzt. § 3 Abs. 2 Nr. 3 nennt das ausdrücklich als verbotenen Eingriff.
- Die Krone wird dauerhaft klein gehalten. Ebenfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 3 als „künstliches Kleinhalten der Krone“ benannt.
- Es wird so viel entnommen, dass der Baum geschädigt werden kann. Das ist der Auffangtatbestand derselben Norm.
Seit dem 31. Dezember 2025 ist der Kreis der geschützten Gehölze deutlich größer als vorher. Geschützt sind jetzt alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze mit einem Stammumfang ab 60 cm in 100 cm Höhe, vorher lag die Schwelle bei 80 cm. Auch Obstbäume und Klettergehölze sind seither eingeschlossen (Landeshauptstadt München, Informationsseite Baumschutzverordnung, abgerufen 27.08.2026). Die Zahl der Bäume, bei denen ein zu weit gehender Schnitt zur Ordnungswidrigkeit wird, ist damit gestiegen. Die vollständige Systematik der neuen Verordnung haben wir in unserem Beitrag zur Baumschutzverordnung München aufgeschlüsselt.
Verstöße gegen § 3 werden nach § 12 Abs. 1 BaumschutzVO als Ordnungswidrigkeit über Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geahndet. Dort heißt es: „Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] den Vorschriften einer nach Art. 12 Abs. 1 […] erlassenen Rechtsverordnung […] zuwiderhandelt“ (BayNatSchG Art. 57, gesetze-bayern.de, Fassung gültig ab 01.04.2026, abgerufen 27.08.2026). Der Bußgeldrahmen des § 69 BNatSchG bleibt daneben für Verstöße gegen das Bundesnaturschutzrecht anwendbar, etwa gegen die Schutzfrist.
Wann im Jahr darf in München ausgelichtet werden?
Eine echte Kronenauslichtung ist ganzjährig zulässig, starke Rückschnitte dagegen nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar. Grundlage ist § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes: Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche außerhalb des Waldes abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ausdrücklich erlaubt bleiben in diesem Zeitraum „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ (§ 39 BNatSchG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 27.08.2026).
Damit liegt die Auslichtung in einer komfortablen Position: Sie ist per Definition ein Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung und damit auch im Sommer möglich. In der Praxis kommt aber ein zweiter Prüfschritt dazu, den viele übersehen. Nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bleibt jeder Schnitt unzulässig, wenn dabei besetzte Nester oder Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Vor jedem Sommerschnitt gehört deshalb eine Kontrolle der Krone auf Brutvorkommen dazu. Wie wir das im laufenden Jahr handhaben, steht ausführlich in unserem Beitrag wann Baumschnitt erlaubt ist.
Fachlich sinnvoll ist die Auslichtung trotzdem meistens im Winter. Ohne Laub ist die Kronenstruktur sichtbar, Defekte lassen sich sicherer beurteilen, und der Baum verliert weniger Reservestoffe. Ausnahmen sind Arten mit starkem Blutungsdruck im Spätwinter, etwa Birke, Ahorn und Walnuss. Diese schneiden wir bevorzugt im Spätsommer.
Wie viel Krone darf entfernt werden?
Wir entnehmen in einem Arbeitsgang höchstens rund ein Viertel der belaubten Kronenmasse. Das ist unsere eigene Betriebsregel, keine Zahl aus der Verordnung. Den fachlichen Rahmen setzt die ZTV-Baumpflege, die Zusätzliche Technische Vertragsbedingung und Richtlinie für Baumpflege der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL). Sie ist in Deutschland das Regelwerk, auf das sich Auftraggeber und Baumpfleger beziehen, wenn von den anerkannten Regeln der Technik die Rede ist (FLL, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., abgerufen 27.08.2026). Genau dieser Begriff steht auch in § 4 Nr. 5 der Münchner Baumschutzverordnung, weshalb die ZTV-Baumpflege in München mittelbar rechtliche Bedeutung bekommt.
Der Grund ist physiologisch. Blätter sind das Kraftwerk des Baums. Wer zu viel Assimilationsfläche auf einmal entfernt, zwingt den Baum in eine Stressreaktion: Er treibt aus schlafenden Knospen massiv Wasserreiser nach, die schwach angebunden sind und in wenigen Jahren selbst zum Sicherheitsproblem werden. Aus einem einmaligen zu starken Schnitt entsteht so eine dauerhafte Pflegeverpflichtung.
Zwei weitere Regeln aus der ZTV-Baumpflege bestimmen die Arbeit am Einzelast:
- Astringschnitt statt bündigem Schnitt. Der Schnitt erfolgt außerhalb des Astkragens, damit der Baum die Wunde mit eigenem Überwallungsgewebe abschotten kann.
- Wundgröße begrenzen. Je größer der Durchmesser der Schnittfläche, desto langsamer die Überwallung und desto höher das Risiko einer Fäule. Mehrere kleine Eingriffe über Jahre sind einem großen Eingriff vorzuziehen.
Bei Bäumen, die bereits Defekte zeigen, ist die Auslichtung ohnehin nur der zweite Schritt. Zuerst braucht es eine Beurteilung. Welche Warnzeichen dabei zählen, beschreiben wir im Beitrag zur Diagnose von Pilzbefall am Baum.
Wann ist eine Kronenauslichtung sinnvoll und wann nicht?
Sinnvoll ist eine Auslichtung, wenn ein konkretes Ziel dahintersteht: Verkehrssicherheit, Standsicherheit, Gesundheit oder Lichteinfall. Ein Baum, der keines dieser Probleme hat, braucht keinen Schnitt. Der beste Baumschnitt ist oft der, der nicht stattfindet.
Diese vier Anlässe rechtfertigen den Eingriff regelmäßig:
- Totholz in der Krone. Abgestorbene Äste ab etwa 3 cm Durchmesser über Wegen, Stellplätzen oder Spielflächen sind der häufigste Grund. Hier fällt die Auslichtung direkt mit der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB zusammen.
- Reibende und einwachsende Äste. Sie erzeugen Rindenverletzungen und Eintrittspforten für Pilze.
- Zu dichte, windundurchlässige Krone. Eine geschlossene Krone wirkt bei Sturm wie ein Segel. Eine durchlässigere Krone reduziert die Hebelkräfte auf Stamm und Wurzelteller.
- Verschattung von Wohnräumen oder Terrassen. Eine Auslichtung bringt hier oft mehr Licht als jede Einkürzung und ist zugleich die rechtlich unproblematischere Maßnahme.
Gegen eine Auslichtung sprechen dagegen: ein bereits geschwächter oder frisch verpflanzter Baum, ein bekannter Befall mit rindenbürtigen Erregern, sowie der reine Wunsch, den Baum kleiner zu machen. Für den letzten Fall ist die Auslichtung das falsche Werkzeug, und in München ist sie dann auch nicht mehr genehmigungsfrei.
Für Hausverwaltungen kommt ein Dokumentationsaspekt dazu. Eine Auslichtung, die aus einer Baumkontrolle heraus beauftragt und schriftlich abgeschlossen wird, ist im Haftungsfall der Nachweis, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde. Welche Intervalle und Nachweise dafür gelten, steht in unserem Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume in München.
Was kostet eine Kronenauslichtung in München?
Eine Kronenauslichtung kostet in München je nach Baumhöhe und Zugänglichkeit ab ca. 180 Euro bei kleinen Bäumen und bis über 1.200 Euro bei Altbäumen über 20 Meter. Die folgenden Spannen sind unsere eigenen Angebotspreise im Großraum München, Stand August 2026, inklusive Seilklettertechnik, Abtransport des Schnittguts und Entsorgung.
Vier Faktoren verschieben den Preis innerhalb dieser Spannen nach oben:
- Zugänglichkeit. Ein frei stehender Baum im Vorgarten ist günstiger als einer im Innenhof mit Zugang nur über das Treppenhaus.
- Abwurfmöglichkeit. Steht darunter ein Wintergarten, ein Gewächshaus oder ein parkendes Auto, muss jeder Ast einzeln abgeseilt werden. Das kann den Zeitaufwand verdoppeln.
- Sperrung. Arbeiten über öffentlichem Gehweg brauchen eine verkehrsrechtliche Anordnung und Absicherung.
- Entsorgungsmenge. Bei stark vernachlässigten Kronen fällt deutlich mehr Material an.
Wer den Aufwand lieber über Stundensätze nachrechnen möchte, findet die aktuellen Münchner Sätze in unserer Übersicht zu den Kosten eines Baumpflegers pro Stunde in München.
Welche Bäume in München am häufigsten eine Auslichtung brauchen
Im Münchner Siedlungsraum sind es vor allem Linde, Bergahorn, Rosskastanie und alte Obstbäume, bei denen sich eine regelmäßige Auslichtung auszahlt. Der Grund ist bei jeder Art ein anderer, und das verändert auch die Schnittführung.
- Linde. Bildet nach jedem Eingriff dichte Wasserreiser am Stamm und in der inneren Krone. Eine Linde, die zehn Jahre nicht bearbeitet wurde, hat oft eine völlig geschlossene Innenkrone. Hier ist die Auslichtung Standard, sollte aber zurückhaltend erfolgen, sonst verstärkt sie den Reizaustrieb.
- Bergahorn und Spitzahorn. Neigen zu Reibästen und engen Zwieseln. Die Auslichtung dient hier vor allem der Bruchvorbeugung. Schnitttermin bevorzugt Spätsommer wegen des Blutungsdrucks im Spätwinter.
- Rosskastanie. Der Befall mit der Kastanienminiermotte schwächt das Laub jedes Jahr ab dem Frühsommer. Eine offene Krone trocknet schneller ab und reduziert den Infektionsdruck durch das Pseudomonas-Bakterium.
- Alte Obstbäume. Seit dem 31. Dezember 2025 fallen sie in München ab 60 cm Stammumfang unter die Baumschutzverordnung, die Sonderstellung aus der alten Fassung ist entfallen. Der klassische Obstbaumschnitt bleibt als fachgerechter Pflegeschnitt nach § 4 Nr. 5 aber genehmigungsfrei.
- Birke. Verträgt Eingriffe schlecht und überwallt langsam. Hier gilt: so wenig wie möglich, und nur Totholz sowie eindeutig gefährdende Äste.
Bei Beständen mit mehreren Bäumen lohnt es sich, die Auslichtung nicht einzeln zu beauftragen, sondern aus einer dokumentierten Baumkontrolle abzuleiten. Dann steht für jeden Baum fest, welcher Eingriff nötig ist und wann er wiederholt werden muss. Wie ein solches Kataster aufgebaut wird, beschreibt unser Beitrag zum gerichtsfesten Baumkataster in München.
Auslichtung, Einkürzung oder Kappung: der Vergleich
Die drei Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet. Rechtlich und fachlich sind sie es nicht.
| Kriterium | Kronenauslichtung | Kroneneinkürzung | Kappung |
|---|---|---|---|
| Kronenform danach | unverändert | kleiner, Kontur erhalten | zerstört |
| ZTV-Baumpflege | Regelverfahren | zulässig, mit Zugast | kein zulässiges Verfahren |
| Genehmigung München (geschützter Baum) | nicht erforderlich, § 4 Nr. 5 | in der Regel erforderlich | verboten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
| Folge für den Baum | Vitalität bleibt | kontrollierter Neuaustrieb | Wasserreiser, Fäule, Dauerpflege |
| Wiederholungsintervall | 5 bis 10 Jahre | 3 bis 5 Jahre | 2 bis 3 Jahre, dauerhaft |
Die Zeile zum Wiederholungsintervall ist der Kern der Kostenfrage. Eine Auslichtung ist die einzige der drei Maßnahmen, die den Pflegeaufwand langfristig senkt. Eine Kappung erzeugt einen Baum, der alle zwei bis drei Jahre nachbearbeitet werden muss und dessen Verkehrssicherheit dauerhaft schlechter ist als vorher.
Wenn sich in der Beurteilung zeigt, dass der Baum nicht mehr zu erhalten ist, ändert sich die Rechtslage grundlegend. Dann gelten Genehmigungspflicht und Ersatzpflanzung nach § 5 und § 7 BaumschutzVO. Was dabei zu beachten ist, steht in unserem Beitrag dazu, welche Bäume man in München fällen darf.
So läuft eine Kronenauslichtung bei Baumpflege König ab
- Kostenlose Erstbesichtigung vor Ort. Wir beurteilen Art, Stammumfang, Vitalität und Defekte und prüfen, ob der Baum unter die BaumschutzVO fällt.
- Schriftliches Angebot mit Maßnahmenbeschreibung. Darin steht, was entnommen wird und was nicht. Diese Beschreibung ist zugleich Ihr Nachweis, dass ein fachgerechter Pflegeschnitt nach § 4 Nr. 5 beauftragt wurde.
- Terminwahl nach Baumart und Jahreszeit. Bei Sommerterminen kontrollieren wir vorab auf Brutvorkommen.
- Ausführung in Seilklettertechnik. Ohne Hubsteiger, damit Wurzelraum und Rasenflächen unberührt bleiben.
- Abnahme und Dokumentation. Sie erhalten eine kurze schriftliche Maßnahmendokumentation, für Hausverwaltungen auf Wunsch mit Fotos für die Kontrollakte.
Wir arbeiten im gesamten Stadtgebiet München sowie in Ottobrunn, Gräfelfing, Grünwald, Unterhaching und dem übrigen Umland.
Häufige Fragen zur Kronenauslichtung in München
Darf ich meinen Baum in München selbst auslichten?
Ja, wenn der Schnitt fachgerecht bleibt und Sie ihn sicher vom Boden aus erreichen. Sobald Sie in die Krone steigen oder eine Leiter gegen den Stamm stellen, ist das Unfallrisiko hoch und der Versicherungsschutz oft strittig. Bei geschützten Bäumen kommt hinzu, dass ein nicht fachgerechter Schnitt die Ausnahme des § 4 Nr. 5 BaumschutzVO entfallen lässt und damit eine Ordnungswidrigkeit auslöst.
Wie oft sollte eine Krone ausgelichtet werden?
Bei einem gesunden Laubbaum im Siedlungsraum alle 5 bis 10 Jahre. Häufigere Eingriffe sind meist ein Zeichen dafür, dass beim letzten Mal zu viel oder falsch geschnitten wurde. Junge Bäume in der Erziehungsphase brauchen dagegen kürzere Intervalle von 2 bis 3 Jahren.
Zählt Totholzentfernung schon als Kronenauslichtung?
Fachlich ist die Totholzentnahme eine eigene Maßnahme, praktisch wird sie fast immer im selben Arbeitsgang erledigt. Beide fallen unter den fachgerechten Gehölzschnitt nach § 4 Nr. 5 BaumschutzVO und sind damit genehmigungsfrei.
Was passiert, wenn ich einen geschützten Baum zu stark zurückschneide?
Der Eingriff fällt dann unter § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaumschutzVO. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung ist das eine Ordnungswidrigkeit, die über Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich kann die Baumschutzbehörde eine Ersatzpflanzung nach Anlage B zur Verordnung verlangen, wenn der Baum durch den Eingriff abstirbt.
Brauche ich für eine Auslichtung an der Grundstücksgrenze die Zustimmung des Nachbarn?
Für Schnitte an Ihrem eigenen Baum nicht. Sobald Sie Äste entfernen, die vom Nachbargrundstück herüberragen, gilt das Selbsthilferecht nach § 910 BGB, das eine angemessene Fristsetzung an den Nachbarn voraussetzt. Die bayerischen Abstands- und Duldungsregeln haben wir im Beitrag zum Nachbarrecht für Bäume in Bayern zusammengefasst.
Fazit
Die Kronenauslichtung ist die Maßnahme mit dem besten Verhältnis von Wirkung zu Eingriff. Sie bringt Licht und Sicherheit, sie erhält die Form des Baums, und sie ist in München nach § 4 Nr. 5 der Baumschutzverordnung auch an geschützten Bäumen genehmigungsfrei. Die Grenze verläuft dort, wo aus dem Ausdünnen ein Verkleinern wird: Sobald der Leittrieb eingekürzt oder die Krone künstlich klein gehalten wird, greift das Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 3 und es braucht eine Genehmigung.
Wer unsicher ist, in welche Kategorie der geplante Schnitt fällt, klärt das am besten am Baum selbst. Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstbesichtigung, und wir sagen Ihnen vor Ort, was der Baum braucht und was rechtlich möglich ist.