In München dürfen Sie Ihren Baum selbst schneiden, solange der Schnitt ein schonender Pflegeschnitt bleibt, Sie mit beiden Füßen auf dem Boden stehen und im Baum kein besetztes Nest sitzt. Sobald einer dieser drei Punkte kippt, endet der erlaubte Eigenschnitt. Dann geht es nicht mehr um Gartenarbeit, sondern um die Münchner Baumschutzverordnung, um das Bundesnaturschutzgesetz und um Ihre eigene Haftung.
Dieser Beitrag zieht die Grenze an genau der Stelle, an der die meisten Ratgeber ungenau werden. Er beantwortet nicht, wann man Bäume schneidet, sondern wer schneiden darf: Sie selbst oder ein Fachbetrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik ist in München ausdrücklich von den Verboten der Baumschutzverordnung ausgenommen (§ 4 Nr. 5 BaumschutzVO). Ein Pflegeschnitt ist also auch am geschützten Baum genehmigungsfrei.
- Verboten bleibt jeder Eingriff, der das charakteristische Aussehen verändert oder das Wachstum behindert, ausdrücklich genannt sind das Einkürzen des Leittriebs und das künstliche Kleinhalten der Krone (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaumschutzVO).
- Die Schutzfrist vom 1. März bis 30. September nach § 39 Abs. 5 BNatSchG trifft Hecken und Gebüsche vollständig, freistehende Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen dagegen nicht. Das ist ein häufig übersehener Unterschied.
- Der Artenschutz gilt unabhängig davon das ganze Jahr. Ein besetztes Nest stoppt jeden Schnitt, auch im Dezember.
- Ein Motorsägenschein ist für die private Arbeit im eigenen Garten nicht vorgeschrieben, die volle Haftung für Personen- und Sachschäden bleibt aber bei Ihnen.
Dürfen Sie Ihren Baum in München selbst schneiden?
Ja, im Regelfall dürfen Sie das. Die Münchner Baumschutzverordnung verbietet zwar sehr weitreichend, geschützte Gehölze zu verändern, nimmt aber in § 4 Nr. 5 ausdrücklich aus: „der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert“ (Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, Fassung vom 8. Dezember 2025).
Entscheidend ist das Wort „fachgerecht“. Die Verordnung knüpft die Erlaubnis nicht an Ihre Person, sondern an die Qualität des Schnitts. Wer einen Ast sauber am Astring absetzt, ohne den Stamm zu verletzen, bewegt sich innerhalb von § 4 Nr. 5, auch als Laie. Wer dieselbe Krone auf halbe Höhe kappt, verlässt den Ausnahmetatbestand und begeht eine Ordnungswidrigkeit, auch mit dem besten Werkzeug.
Die praktische Konsequenz: Die Frage ist nie „darf ich als Privatperson“, sondern „ist das, was ich vorhabe, noch ein Pflegeschnitt“. Daran hängt alles Weitere.
Die drei Grenzen, an denen der Eigenschnitt endet
Drei voneinander unabhängige Regelwerke begrenzen den Schnitt am eigenen Baum. Sie greifen nebeneinander, nicht nacheinander. Ein Schnitt kann nach der Baumschutzverordnung zulässig und trotzdem artenschutzrechtlich verboten sein.
- Das Schutzrecht. Steht der Baum unter der Münchner Baumschutzverordnung, und bleibt Ihr Vorhaben innerhalb des Pflegeschnitts?
- Der Zeitpunkt und der Artenschutz. Fällt der Schnitt in die Schutzfrist, und lebt etwas im Baum?
- Die Arbeitssicherheit. Können Sie die Arbeit vom Boden aus, ohne Motorsäge über Schulterhöhe und ohne Leiter im Baum erledigen?
Die ersten beiden Grenzen entscheiden, ob der Schnitt erlaubt ist. Die dritte entscheidet, ob Sie ihn selbst ausführen sollten. Beides ist nicht dasselbe.
Grenze 1: Steht Ihr Baum unter Schutz der Münchner BaumschutzVO?
Geschützt sind in München alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben (§ 1 Abs. 1 BaumschutzVO). Die Schwelle wurde mit der Reform zum 31. Dezember 2025 von 80 cm auf 60 cm gesenkt. Obstbäume und Klettergehölze sind seither eingeschlossen, artbezogene Sonderausnahmen gibt es nicht mehr.
So messen Sie den Stammumfang richtig
Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser, und zwar in 100 cm Höhe. 60 cm Umfang entsprechen rund 19 cm Durchmesser, also einem Stamm, den ein Erwachsener noch gut mit beiden Händen umfassen kann. Bei mehrstämmigen Gehölzen und bei Bäumen am Hang gelten Sonderregeln, hier lohnt eine kurze Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Was am geschützten Baum trotzdem erlaubt ist
Auch am geschützten Baum bleibt der Pflegeschnitt genehmigungsfrei. Die Verordnung listet in § 3 Abs. 2 Nr. 3 auf, was verboten ist: Eingriffe, „die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können“.
Daraus ergibt sich eine klare Trennlinie. Totholz entnehmen, Wasserreiser entfernen, sich reibende Äste auflösen: erlaubt. Die Krone einkürzen, den Leittrieb kappen, den Baum „kleiner machen“: genehmigungspflichtig, und nur aus den in § 5 genannten Gründen überhaupt genehmigungsfähig. Wie diese Grenze bei einer Auslichtung im Detail verläuft, haben wir in unserem Beitrag zur Kronenauslichtung in München aufgeschlüsselt. Den vollständigen Verordnungstext mit allen Paragrafen finden Sie in unserer Übersicht zur Münchner Baumschutzverordnung.
Grenze 2: Die Schutzfrist gilt für Ihre Hecke anders als für Ihren Baum
Hier steht in vielen Ratgebern etwas Falsches, und der Fehler ist folgenreich. Der Wortlaut von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“ (§ 39 BNatSchG, gesetze-im-internet.de).
Warum der Gartenbaum aus § 39 Abs. 5 herausfällt
Die Einschränkung „außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen“ bezieht sich grammatikalisch auf die Bäume, nicht auf die anschließend genannten Hecken und Gebüsche. Ein einzelner Baum in einem gepflegten Hausgarten steht damit in aller Regel nicht unter dem bundesweiten Fällverbot der Schutzfrist. Ihre Hecke, Ihr Gebüsch und Ihr lebender Zaun dagegen schon, unabhängig davon, wo sie stehen.
Das erklärt eine Beobachtung, die viele Münchner Hausbesitzer verwirrt: Warum darf der Gartenbaumschnitt im Juni stattfinden, das Auf-den-Stock-Setzen der Hecke aber nicht? Weil es zwei verschiedene Tatbestände sind.
Unabhängig davon erlaubt der Gesetzgeber ohnehin ganzjährig „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG). Der Pflegeschnitt ist also doppelt abgesichert, über das Bundesrecht und über § 4 Nr. 5 der Münchner Verordnung. Den vollständigen Schnittkalender mit den Zeitfenstern je Baumart haben wir unter wann Baumschnitt erlaubt ist zusammengestellt.
Der Artenschutz gilt trotzdem, das ganze Jahr
Die wichtigste Einschränkung steht nicht in Absatz 5. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 BNatSchG). Ausdrücklich genannt sind daneben die europäischen Vogelarten, die während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten nicht erheblich gestört werden dürfen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Dieses Verbot kennt keine Saison. Ein besetztes Nest, eine Fledermausspalte oder eine Spechthöhle stoppt den Schnitt auch im Januar. Ein Blick in die Krone vor dem ersten Schnitt ist deshalb kein Ritual, sondern die eigentliche Rechtsprüfung. Wie sich die Brutzeit in Bayern konkret auswirkt, beschreibt unser Beitrag zur Vogelbrutzeit in Bayern.
Grenze 3: Ab welcher Höhe der Eigenschnitt gefährlich wird
Als praktische Regel gilt: Was Sie mit beiden Füßen auf dem Boden und mit Handwerkzeug erreichen, können Sie selbst schneiden. Alles andere gehört in andere Hände. Diese Grenze ist keine juristische, sondern eine der Statistik und der Physik.
Der Grund liegt in der Kombination der Risiken. Eine Leiter steht auf weichem Gartenboden selten sicher. Wer sich auf ihr abstützt, verliert genau die Hand, die er zum Halten bräuchte. Kommt eine Motorsäge dazu, arbeitet man einhändig, über Schulterhöhe, auf instabilem Untergrund und mit einem Werkzeug, dessen Kette bei einem Rückschlag in Sekundenbruchteilen zum Kopf zurückschlägt.
Motorsäge, Leiter und die Frage der Haftung
Für die rein private Arbeit auf dem eigenen Grundstück schreibt der Gesetzgeber in Deutschland keinen Motorsägenschein vor. Sobald jemand gewerblich, kommunal oder im öffentlichen Bereich mit der Motorsäge arbeitet, ist die Ausbildung nach DGUV Information 214-059 verbindlich.
Diese Unterscheidung wird oft als Freibrief gelesen. Sie ist keiner. Die fehlende Ausbildungspflicht ändert nichts an der Haftung: Fällt ein Ast auf das Nachbardach, auf ein parkendes Auto oder auf eine Person, haften Sie. Viele private Haftpflichtversicherungen kürzen bei grober Fahrlässigkeit, und Arbeiten mit der Motorsäge auf der Leiter ist ein Lehrbuchfall dafür. Wer im Baum arbeitet, braucht Seilklettertechnik, eine zweite Person am Boden und eine Betriebshaftpflicht, die genau diesen Fall abdeckt.
Für Eigentümer und Hausverwaltungen kommt die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB hinzu. Wer seinen Baum selbst schneidet und dabei eine Schadstelle übersieht, hat seine Kontrollpflicht nicht erfüllt. Was daraus folgt, beschreibt unser Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume in München.
Welche Schnitte Sie selbst machen können und welche nicht
Die folgende Übersicht fasst die drei Grenzen zu einer Entscheidung zusammen.
| Arbeit am Baum | Selbst möglich? | Warum |
|---|---|---|
| Wasserreiser und Stockausschläge entfernen | Ja | Dünnes Material, vom Boden erreichbar, klarer Pflegeschnitt |
| Dünnes Totholz bis Daumenstärke in Reichweite | Ja | Ganzjährig zulässig, sofern kein Nest betroffen ist |
| Formschnitt an junger Hecke | Ja, zwischen 1. März und 30. September nur als schonender Formschnitt | Hecken fallen vollständig unter § 39 Abs. 5 BNatSchG |
| Obstbaumschnitt am Halbstamm | Meist ja | Erreichbare Höhe, etablierte Schnitttechnik |
| Äste über 5 cm Durchmesser | Nein | Wundabschottung wird kritisch, Schnittführung entscheidet über Fäulnis |
| Arbeiten über etwa 3 m Höhe | Nein | Leiter plus Säge, das Risiko steht in keinem Verhältnis |
| Kronenauslichtung am Altbaum | Nein | Seilklettertechnik und Beurteilung der Statik erforderlich |
| Kroneneinkürzung, Leittrieb kürzen | Nein | Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaumschutzVO genehmigungspflichtig |
| Baum am Nachbargrundstück oder über der Straße | Nein | Haftung und Verkehrssicherung, Absperrung nötig |
| Baum mit Pilzkonsolen oder Rissen am Stammfuß | Nein | Erst Beurteilung der Standsicherheit, dann Maßnahme |
Zeigt Ihr Baum Auffälligkeiten am Stammfuß, ist die Reihenfolge wichtig: erst die Diagnose, dann der Schnitt. Woran sich ein Befall erkennen lässt, zeigt unser Beitrag zum Pilzbefall am Baum.
Was ein falscher Schnitt kostet
Die Bußgelder laufen in München über zwei getrennte Wege, was regelmäßig durcheinandergeht.
Verstöße gegen die Münchner Baumschutzverordnung werden nach § 12 BaumschutzVO über Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geahndet. Der dortige Rahmen reicht bis 25.000 Euro (Art. 57 BayNatSchG). Verstöße gegen die bundesrechtliche Schutzfrist nach § 39 Abs. 5 BNatSchG fallen dagegen unter § 69 BNatSchG und liegen im Rahmen bis 10.000 Euro, schwere Verstöße nach den dort ausdrücklich genannten Tatbeständen bis 50.000 Euro (§ 69 BNatSchG).
Der biologische Schaden wiegt schwerer als das Bußgeld
In der Praxis ist die Rechnung meist eine andere. Ein gekappter Baum treibt aus schlafenden Augen wieder aus, und diese Neutriebe sitzen nur oberflächlich im Restholz. Nach einigen Jahren steht ein Baum da, der optisch dicht wirkt, dessen Triebe aber bei Sturm abbrechen. Die Kappung erzeugt also genau die Gefahr, die sie beseitigen sollte, nur zeitversetzt.
Dazu kommt die Wunde selbst. In der Baumpflege gilt als Faustregel, dass ein Baum Schnittflächen ab etwa 5 cm Durchmesser nur noch unvollständig abschottet. Was folgt, ist ein Eintrittstor für holzzersetzende Pilze, und die Kosten dafür entstehen nicht im Jahr des Schnitts, sondern zehn Jahre später als Fällung samt Ersatzpflanzung.
Wenn die Äste des Nachbarn über Ihr Grundstück ragen
Der häufigste Anlass für einen spontanen Eigenschnitt ist der Nachbarbaum. Hier gilt § 910 BGB: Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden, aber erst, nachdem Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Und nur dann, wenn die Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen (§ 910 BGB).
Zwei Einschränkungen werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens hebt das Selbsthilferecht die Baumschutzverordnung nicht auf: Ist der Nachbarbaum geschützt, brauchen Sie für einen Eingriff jenseits des Pflegeschnitts weiterhin eine Genehmigung. Zweitens dürfen Sie nur bis zur Grundstücksgrenze schneiden, nicht darüber hinaus, und Sie haften, wenn der Baum durch Ihren Schnitt Schaden nimmt. Die bayerischen Abstands- und Duldungsregeln haben wir im Beitrag zum Nachbarrecht für Bäume in Bayern ausführlicher behandelt.
Der richtige Zeitpunkt und das richtige Werkzeug für den Eigenschnitt
Für die Arbeiten, die Sie selbst übernehmen, entscheidet die Ausführung über das Ergebnis.
- Zeitpunkt. Für den Erhaltungsschnitt an Laubbäumen ist das Spätwinterfenster von Ende Januar bis Anfang März günstig, solange kein Dauerfrost herrscht. Bei starkem Frost wird das Holz spröde und die Wundränder reißen.
- Werkzeug. Scharfe Handsäge und Bypass-Schere statt Amboss-Schere. Eine stumpfe Klinge quetscht das Gewebe am Schnittrand, und gequetschtes Gewebe schottet nicht ab.
- Schnittführung. Immer am Astring absetzen, nie bündig am Stamm und nie mit Aststummel. Der Astring enthält das Gewebe, aus dem der Baum die Wunde überwallt.
- Schwere Äste. In drei Schritten arbeiten: erst von unten anschneiden, dann von oben etwas weiter außen durchtrennen, zuletzt den verbliebenen Stummel sauber am Astring absetzen. So reißt die Rinde nicht ein.
- Kein Wundverschluss. Wundverschlussmittel schließen Feuchtigkeit und Pilzsporen ein, statt sie fernzuhalten. Die saubere Schnittfläche allein ist die bessere Lösung.
- Menge. Als Orientierung sollte pro Schnitt deutlich weniger als ein Viertel der belaubten Krone entnommen werden. Wer mehr entfernen will, plant keinen Pflegeschnitt mehr.
So arbeitet Baumpflege König
Bei uns beginnt jeder Auftrag mit der Frage, ob überhaupt geschnitten werden muss. Arno König ist FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, und diese Ausbildung ist auf Beurteilung ausgelegt, nicht auf Schnittvolumen. In vielen Fällen ist die Antwort nach der Besichtigung, dass eine Entnahme von Totholz genügt und die Krone im Übrigen in Ruhe gelassen wird.
Steht ein Eingriff an, klären wir vorab die Genehmigungslage bei der Unteren Naturschutzbehörde, prüfen die Krone auf Bruten und Höhlen und arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik, an denen sich § 4 Nr. 5 der Baumschutzverordnung orientiert. Die Arbeiten im Baum führen wir in Seilklettertechnik aus, weil sie den Baum weniger belastet als Hebebühne oder Steigeisen.
Sie sind unsicher, ob Ihr Vorhaben noch Pflegeschnitt ist? Wir sehen uns den Baum in München und Umgebung kostenlos vor Ort an und sagen Ihnen, was Sie selbst machen können und was nicht. Nehmen Sie Kontakt auf, telefonisch unter 0172 8749599. Den vollen Leistungsumfang finden Sie auf unserer Seite zu Baumpflege und Rückschnitt in München.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich meinen Baum in München im Sommer schneiden?
Ein schonender Pflegeschnitt ist ganzjährig zulässig, das erlaubt § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausdrücklich. Freistehende Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen fallen ohnehin nicht unter das Fällverbot der Schutzfrist. Entscheidend ist der Artenschutz: Sitzt ein besetztes Nest in der Krone, ist der Schnitt unabhängig vom Datum unzulässig.
Brauche ich für den Baumschnitt im eigenen Garten eine Genehmigung?
Für den fachgerechten Pflegeschnitt nicht, auch nicht am geschützten Baum. § 4 Nr. 5 der Münchner Baumschutzverordnung nimmt ihn ausdrücklich von den Verboten aus. Genehmigungspflichtig wird es, sobald Sie das charakteristische Aussehen verändern, den Leittrieb einkürzen oder die Krone künstlich kleinhalten.
Ab welchem Stammumfang steht ein Baum in München unter Schutz?
Ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Diese Schwelle gilt seit dem 31. Dezember 2025 und ersetzt die früheren 80 cm. Obstbäume und Klettergehölze sind seither einbezogen, artbezogene Sonderausnahmen existieren nicht mehr.
Brauche ich einen Motorsägenschein für den eigenen Garten?
Für die rein private Nutzung auf dem eigenen Grundstück ist er gesetzlich nicht vorgeschrieben. Verbindlich wird die Ausbildung nach DGUV Information 214-059 im gewerblichen, kommunalen und öffentlichen Bereich. Die Haftung für Personen- und Sachschäden bleibt in jedem Fall bei Ihnen, und Versicherer kürzen bei grober Fahrlässigkeit.
Darf ich die Äste des Nachbarbaums abschneiden, die zu mir herüberhängen?
Nur unter drei Bedingungen: Die Zweige beeinträchtigen die Nutzung Ihres Grundstücks, Sie haben dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt, und diese Frist ist fruchtlos verstrichen (§ 910 BGB). Geschnitten werden darf ausschließlich bis zur Grundstücksgrenze. Steht der Baum unter der Baumschutzverordnung, gelten deren Beschränkungen zusätzlich.
Was passiert, wenn ich einen geschützten Baum zu stark zurückgeschnitten habe?
Der Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit über § 12 BaumschutzVO in Verbindung mit Art. 57 BayNatSchG verfolgt, der Rahmen reicht bis 25.000 Euro. Hinzu kommen können Auflagen zur Ersatzpflanzung. Melden Sie den Vorgang selbst bei der Unteren Naturschutzbehörde und lassen Sie den Baum fachlich beurteilen, das wirkt sich auf die Bewertung aus und klärt, ob der Baum noch zu retten ist.
Fazit
Bäume schneiden in München ist keine Frage der Erlaubnis, sondern der Grenze. Der schonende Pflegeschnitt ist Ihnen doppelt zugesichert, über § 39 Abs. 5 BNatSchG und über § 4 Nr. 5 der Baumschutzverordnung. Er endet dort, wo das charakteristische Aussehen des Baums verändert wird, wo ein besetztes Nest sitzt oder wo Sie die Leiter holen müssen.
Praktisch heißt das: Was Sie vom Boden aus mit der Handsäge erreichen, dürfen und können Sie selbst schneiden. Alles darüber ist eine Frage von Statik, Haftung und Genehmigung, und dort beginnt die Arbeit eines Fachbetriebs. Im Zweifel kostet ein Blick vor dem Schnitt nichts, ein Schnitt vor dem Blick manchmal den ganzen Baum.