Baumpflege München Seilklettertechnik

Baumpflege in München-Solln: Baumfällung, Rückschnitt und Notdienst für den Stadtteil

Baumpflege in Solln folgt denselben Regeln wie überall in München: Ein fachgerechter Pflegeschnitt ist auch am geschützten Baum genehmigungsfrei. Eine Baumfällung oder das Einkürzen der Krone an einem Gehölz ab 60 cm Stammumfang braucht dagegen eine Genehmigung der Baumschutzbehörde. Was Solln unterscheidet, ist nicht das Recht, sondern der Bestand: gewachsene Villengärten, zwei eingetragene Denkmal-Ensembles und Waldstücke, die zu einem Landschaftsschutzgebiet gehören. Dieser Beitrag zeigt, was Sie als Eigentümer in Solln prüfen sollten, bevor jemand zur Säge greift.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Münchner Baumschutzverordnung (Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025) gilt in Solln unverändert: geschützt sind Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe, Obstbäume eingeschlossen.
  • Der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik ist genehmigungsfrei (§ 4 Nr. 5). Das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone ist es nicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3).
  • Die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege führt in Solln zwei Ensembles: „Solln-Bertelestraße“ und „Ehem. Dorfkern Solln“. Dort kann neben dem Baumschutz auch das Denkmalrecht eine Rolle spielen.
  • Fällungen und starke Rückschnitte planen wir zwischen 1. Oktober und Ende Februar. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt das ganze Jahr.
  • Bei unmittelbar drohender Gefahr gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahme muss aber spätestens zwei Wochen danach mit Fotos angezeigt werden (§ 6 BaumschutzVO).

Solln im Überblick: Was den Stadtteil für Baumarbeiten besonders macht

Solln gehört zum Stadtbezirk 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln (Bezirksausschuss 19, Landeshauptstadt München). Das offizielle Stadtportal hält fest: „Solln ist der südlichste Stadtteil Münchens.“ Zugleich ist Solln der am höchsten gelegene Stadtteil. Bis zu seiner Eingemeindung 1938 wurde das frühere Dorf zu einem Villenvorort. Die Villenviertel um die Ludwigs- und Wilhelmshöhe gehören laut Portal „zu den schönsten Wohngegenden Münchens“ (muenchen.de, Stadtteil Solln).

Für Baumarbeiten hat diese Geschichte eine praktische Seite. Wo ein Garten über Jahrzehnte gewachsen ist, stehen große Bäume nah an Häusern, Garagen und Grundstücksgrenzen. Ihr Stammumfang liegt in aller Regel deutlich über der Schutzschwelle, und eine einfache Fällung vom Boden aus ist selten möglich.

Deshalb prüfen wir in Solln vor jeder Maßnahme drei Ebenen, die unabhängig voneinander greifen:

  1. Der Baumschutz. Steht das Gehölz unter der Münchner Baumschutzverordnung, und ist das Vorhaben noch Pflege oder schon ein genehmigungspflichtiger Eingriff?
  2. Das Denkmalrecht und der Landschaftsschutz. Liegt das Grundstück in einem Ensemble, gehört es zu einem Einzeldenkmal oder grenzt es an ein Schutzgebiet?
  3. Der Zeitpunkt und der Artenschutz. Passt das Datum, und lebt etwas im Baum?

Gilt die Münchner Baumschutzverordnung auch in Solln?

Ja. Solln ist Teil der Landeshauptstadt München, und für den Stadtteil gilt keine eigene Satzung, sondern die städtische Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit dem 31. Dezember 2025. Geschützt sind nach § 1 Abs. 1 „alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze (Gehölze)“, die „in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 cm und mehr haben“.

Obstbäume und Klettergehölze fallen darunter. Ausnahmen für bestimmte Baumarten kennt die Verordnung nicht. Die Ausnahmen in § 4 knüpfen an Flächen an, etwa gewerbliche Baumschulen, Kleingärten und öffentliche Grünflächen, oder an Tätigkeiten, nämlich an Schnitthecken und an den fachgerechten Gehölzschnitt. Welche Fälle das betrifft, zeigt unser Beitrag Welche Bäume darf man in München fällen. Den Verordnungstext mit allen Paragrafen erläutert unsere Übersicht zur Münchner Baumschutzverordnung.

Der Geltungsbereich: Ein Blick in die Karte klärt den Einzelfall

Wo genau die Verordnung gilt, legt sie über Karten fest. Nach § 1 Abs. 4 ergibt sich der Geltungsbereich aus einer Übersichtskarte und aus 81 Detailkarten, wobei die Detailkarten für den genauen Grenzverlauf maßgeblich sind. Laut Fußnote zur Verordnung sind die Karteninhalte auch im GeoPortal München unter „Gültigkeitsbereich der Baumschutzverordnung“ abrufbar.

So messen Sie den Stammumfang richtig

Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser, und zwar in 100 cm Höhe über dem Erdboden. 60 cm Umfang entsprechen rechnerisch rund 19 cm Durchmesser. Mehrstämmige Gehölze sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 cm Höhe 60 cm oder mehr beträgt und mindestens ein Stamm 40 cm oder mehr erreicht (§ 1 Abs. 2). Geforderte Ersatzpflanzungen sind unabhängig von ihrer Größe geschützt (§ 1 Abs. 3).

Auch der Wurzelraum steht unter Schutz

Viele Konflikte in gewachsenen Gärten entstehen nicht an der Krone, sondern am Boden. § 3 Abs. 3 erstreckt die Verbote auf den Raum, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen: die Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Genannt sind unter anderem das Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen Belag, Abgrabungen und Bodenverdichtungen, etwa durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen. Wer eine neue Zufahrt, einen Anbau oder einen Leitungsgraben plant, sollte diese Fläche vor dem ersten Spatenstich kennen.

Pflegeschnitt oder genehmigungspflichtiger Eingriff? Die Entscheidungshilfe

Die wichtigste Frage bei jeder Baumpflege in Solln lautet nicht „Darf ich schneiden?“, sondern „Ist das, was ich vorhabe, noch ein Pflegeschnitt?“.

Von den Verboten ausgenommen ist nach § 4 Nr. 5 „der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert“. Verboten sind dagegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Eingriffe, „die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können“.

Vorhaben am geschützten Gehölz Genehmigung nach BaumschutzVO? Planung
Totholz fachgerecht entfernen Nein, fachgerechter Gehölzschnitt (§ 4 Nr. 5) Ganzjährig, vorher Krone auf Nester prüfen
Wasserreiser und sich reibende Äste entfernen Nein (§ 4 Nr. 5) Ganzjährig als schonender Pflegeschnitt
Durchfahrtshöhe über der Einfahrt freischneiden Nein, solange das charakteristische Aussehen erhalten bleibt Schonend, am Astring, ohne Kappung
Krone einkürzen, Baum „kleiner machen“ Ja (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) Antrag, danach 1. Oktober bis Ende Februar
Leittrieb kappen Ja (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) Nur mit Genehmigung
Fällung ab 60 cm Stammumfang Ja (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) Bescheid abwarten, 1. Oktober bis Ende Februar
Fällung unter 60 cm Stammumfang, kein Ersatzbaum Nein nach BaumschutzVO Schutzfrist und Artenschutz trotzdem prüfen
Pflaster, Aushub oder Baustellenverkehr im Kronenbereich plus 1,50 m Ja, soweit schädigend (§ 3 Abs. 3) Vor Baubeginn klären
Unmittelbar drohende Gefahr nach Sturm Gilt als erteilt (§ 6 Abs. 1) Sofort handeln, binnen zwei Wochen anzeigen
Sauber am Astring abgesetzter Schnitt an einem Laubbaum, Beispiel für einen fachgerechten Pflegeschnitt
Schnitt am Astring als Beispiel für einen fachgerechten Pflegeschnitt.

Wo die Grenze zwischen erlaubtem Eigenschnitt und der Arbeit für einen Fachbetrieb verläuft, beschreibt unser Beitrag Bäume schneiden in München. Als Faustregel gilt dort: Was Sie mit beiden Füßen auf dem Boden und mit Handwerkzeug erreichen, können Sie selbst schneiden. Bei einem alten Gartenbaum ist das selten der Fall.

Baumfällung in Solln: Gründe, Antrag und Auflagen

Eine Fällung ist in Solln kein Formular, das man ausfüllt, weil ein Baum stört. Die Verordnung nennt in § 5 Abs. 1 abschließend, wann das Entfernen eines geschützten Gehölzes „auf Antrag genehmigt werden“ kann:

  1. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf ein Vorhaben, das ohne Entfernung des Gehölzes nicht möglich ist.
  2. Die Vitalität des Gehölzes ist eingeschränkt.
  3. Die Stand- oder Bruchsicherheit ist nicht mehr gegeben, und die Gefahren lassen sich nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beheben.
  4. Der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes wird unzumutbar beeinträchtigt.
  5. Die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks wird unzumutbar beeinträchtigt.
  6. Die Maßnahme ist für Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich.
  7. Die Beseitigung fördert die Entwicklung des verbleibenden Gehölzbestands.

Verschattung, Laubfall oder der Wunsch nach einem freieren Blick stehen nicht in dieser Liste. Wer mit einem solchen Anliegen einen Antrag stellen will, sollte vorher prüfen, ob sich das eigentliche Problem mit einem fachgerechten Pflegeschnitt lösen lässt.

Was der Antrag enthalten muss und wo er hingeht

Zuständig ist nach § 10 Abs. 1 die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München, für eine Solln-Adresse genauso wie für jede andere Adresse im Geltungsbereich. Die Genehmigung ist in Textform zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

  • den vollständigen Namen und die Adresse der antragstellenden Person,
  • das betroffene Grundstück mit vollständiger Adresse,
  • die Gehölze nach Art, Stammumfang und Lage auf dem Grundstück,
  • eine Begründung,
  • Angaben zu Umfang und Standort beabsichtigter Ersatzpflanzungen,
  • die Angabe, ob die Gehölze im Eigentum der antragstellenden Person stehen.

Die Stadt nennt auf ihrer Informationsseite einen digitalen Antrag auf Baumfällung, einen Antrag in Papierform, die E-Mail-Adresse plan.ha4-baumschutz@muenchen.de sowie die Anschrift der Lokalbaukommission in der Blumenstraße 28b (stadt.muenchen.de, Baumschutzverordnung). Wird die Fällung durch ein Vorhaben ausgelöst, das nach anderen Vorschriften gestattungsbedürftig ist, etwa durch ein Bauvorhaben, geht der Antrag an die dafür zuständige Behörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Baumschutzbehörde (§ 10 Abs. 2). Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt unser Leitfaden zur Baumfällgenehmigung in München.

Ersatzpflanzung und Sicherheitsleistung

Eine Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit einer Ersatzpflanzung. Wie viele Ersatzbäume in welcher Größe gefordert werden, ergibt sich aus einem Punkteschema in Anlage B zur Verordnung (§ 7 Abs. 2). Die Pflanzung ist innerhalb von zwei Wochen mit Rechnungsbeleg und Lageskizze anzuzeigen. Als erfüllt gilt die Pflicht erst, wenn das Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren angewachsen ist (§ 7 Abs. 3). Zusätzlich kann die Behörde eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung verlangen (§ 8).

Wo ein Ersatzbaum dauerhaft Platz hat, gehört deshalb von Anfang an zur Planung. Ein Ersatzbaum zu nah am Haus erzeugt in zwanzig Jahren genau den Konflikt, der die heutige Fällung ausgelöst hat. Wie wir eine genehmigte Fällung technisch umsetzen, von der Seilklettertechnik bis zum Abtransport, zeigt unsere Leistungsseite zur Baumfällung.

Baumpfleger arbeitet gesichert in Seilklettertechnik in der Krone eines Laubbaums
Kronenarbeit in Seilklettertechnik.

Wann in Solln geschnitten und gefällt wird

Neben der städtischen Verordnung gilt das Bundesnaturschutzgesetz. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Zulässig bleiben ausdrücklich „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ (§ 39 BNatSchG).

Wie weit dieses Verbot für den einzelnen Baum im Hausgarten reicht, ist eine Detailfrage. Für die Praxis in Solln ist die Antwort einfacher: Fällungen und starke Rückschnitte planen wir grundsätzlich zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Hecken und Gebüsche fallen ohnehin unter die Schutzfrist, schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben dort aber zulässig. Den Schnittkalender je Baumart finden Sie unter wann Baumschnitt erlaubt ist.

Ausgenommen von den Verboten sind nach § 39 Abs. 5 Satz 2 unter anderem behördlich angeordnete Maßnahmen und Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ein Baum, der nach einem Sommergewitter angebrochen über der Straße hängt, muss also nicht bis Oktober stehen bleiben. Eine aufgeschobene Routinefällung im Juli rechtfertigt das nicht.

Der Artenschutz kennt keine Saison

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 BNatSchG). Dieses Verbot gilt auch im Winter. Ein besetztes Nest, eine Spechthöhle oder eine Fledermausspalte stoppt eine Fällung auch im Januar. Wie sich die Brutzeit auf die Planung auswirkt, beschreibt unser Beitrag zur Vogelbrutzeit in Bayern.

Planungskalender für Baumarbeiten in SollnWann welche Arbeit einplanbar istFällung, starker Rückschnitt(unser Planungsfenster)Schonender Pflegeschnitt(§ 39 Abs. 5 und § 4 Nr. 5)Besetztes Nest oder Höhle(§ 44 Abs. 1, ganzjährig)JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDezGrün = einplanbar, Rot = nicht einplanbar. Quellen: § 39 Abs. 5, § 44 Abs. 1 BNatSchG
Planungskalender für Baumarbeiten in Solln. Notmaßnahmen bei akuter Gefahr sind davon ausgenommen.

Denkmal-Ensembles in Solln: Was sie für Ihren Garten bedeuten

Die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege für die Landeshauptstadt München (BLfD, Baudenkmäler München, Stand 14.09.2026) führt in Solln zwei Ensembles:

  • Ensemble Solln-Bertelestraße (E-1-62-000-61): „Der südliche Bereich des ehem. Ortskerns Solln um den Wilhelm-Leibl-Platz, die Bertele-, Bleibtreu-, Faustner- und Kurzbauerstraße bildet ein Ensemble.“
  • Ensemble Ehem. Dorfkern Solln (E-1-62-000-82): „Der ehemalige nördliche Teil des Ortskerns Solln ist jetzt Teil der Ost-West führenden Herterichstraße.“ Reste des Ortskerns haben sich laut Liste im Bereich der Pfarrkirche, des gegenüberliegenden Gasthauses und einiger ehemaliger Hofstellen erhalten.

Daneben verzeichnet die Liste Einzeldenkmäler aus der Villenzeit, darunter mehrere Villen an der Diefenbachstraße aus den Jahren um 1900 bis 1913.

Was das Denkmalrecht zu Gärten und Ensembles sagt

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz beschreibt ein Ensemble als „Mehrheit von baulichen Anlagen“, deren „Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist“ (Art. 1 BayDSchG). Derselbe Artikel bestimmt: „Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.“

Für Veränderungen im Ensemble regelt Art. 6 Abs. 1 BayDSchG: „Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann“ (Art. 6 BayDSchG).

Ob ein einzelner Baum im Garten das Erscheinungsbild eines Ensembles prägt, beantwortet das Gesetz nicht pauschal. Klar ist nur: Baumschutzverordnung und Denkmalrecht stehen nebeneinander. Liegt Ihr Grundstück in einem der beiden Ensembles oder steht auf ihm ein Einzeldenkmal, klären wir vor einer Fällung oder einem starken Rückschnitt zusätzlich die denkmalrechtliche Seite mit der zuständigen Behörde.

Landschaftsschutz am Rand von Solln

München hat nach Angaben der Stadt aktuell 17 Landschaftsschutzgebiete. Eines davon umfasst das „Gebiet um das Kloster Warnberg mit anschließenden Waldstücken in Richtung Forstenried und Solln“ (stadt.muenchen.de, Landschaftsschutzgebiete). Jedes dieser Gebiete wird durch eine eigene Rechtsverordnung geschützt, die den Schutzzweck festlegt und bestimmte Handlungen regelt. Für die meisten Hausgärten spielt das keine Rolle. Grenzt Ihr Grundstück aber an diese Waldstücke, prüfen wir vor einer Fällung, ob auch die Schutzgebietsverordnung greift.

Sturm, Bruchgefahr, Notfall: Was in Solln sofort gilt

Bei akuter Gefahr müssen Sie nicht auf einen Bescheid warten. § 6 Abs. 1 der Baumschutzverordnung bestimmt: „Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt.“ Die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, schriftlich anzuzeigen. Pflichtangaben sind Standort, Stammumfang und Art des Gehölzes, eine konkrete Beschreibung der Gefahr mit Fotos und das Datum der Maßnahme.

Der entscheidende Satz folgt direkt danach: „Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, so gilt die Genehmigung nicht als erteilt.“ Die Fotos vor dem ersten Schnitt sind deshalb keine Formalität, sondern Ihr Nachweis. Was Sie als Eigentümer zuerst tun sollten:

  1. Absperren. Angebrochene Äste und schräg stehende Stämme stehen unter Spannung. Halten Sie Gehweg, Einfahrt und Garten frei.
  2. Fotografieren. Den ganzen Baum, die Bruchstelle, den Stammfuß und das, was gefährdet ist.
  3. Nicht selbst sägen. Holz unter Spannung gehört in die Hände eines Fachbetriebs.

Den Ablauf eines Noteinsatzes und die Frage der Versicherung beschreibt unser Beitrag zum Baum-Notdienst in München.

Der Nachbarbaum an der Grundstücksgrenze

Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann ein Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken auf dem Nachbargrundstück nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, als 2 m von der Grenze gehalten werden (Art. 47 BayAGBGB).

Überhängende Zweige dürfen Sie nach § 910 BGB nur abschneiden, wenn sie die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen, Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese Frist verstrichen ist (§ 910 BGB). Die Baumschutzverordnung und die Schutzfrist gelten daneben weiter. Abstände, Messmethode und Verjährung erläutert unser Beitrag zum Nachbarrecht für Bäume in Bayern.

Checkliste: Das prüfen Sie vor dem ersten Anruf

Diese sieben Punkte liefern zugleich die Angaben, die ein Antrag nach § 10 ohnehin verlangt.

  1. Stammumfang messen, in 100 cm Höhe, bei mehreren Stämmen jeden einzeln.
  2. Geltungsbereich prüfen im GeoPortal München.
  3. Vorhaben benennen: Totholz, mehr Licht, Einkürzung oder Fällung?
  4. Baumart festhalten. Bei Unsicherheit genügt ein Foto von Blatt und Rinde.
  5. Krone ansehen. Sehen Sie Nester, Höhlen oder Spalten, ist der Artenschutz das erste Thema.
  6. Denkmal und Schutzgebiet klären. Steht Ihre Adresse in der Denkmalliste, liegt sie in einem der beiden Ensembles, oder grenzt das Grundstück an die Waldstücke Richtung Warnberg?
  7. Fotos und Lageskizze: der Baum aus mehreren Perspektiven und eine einfache Skizze seines Standorts, dazu geplante Bauarbeiten im Kronenbereich.

Was kostet Baumarbeit in Solln?

Für eine Fällung nennt unser Kostenleitfaden zur Baumfällung (Stand 2026) folgende Richtwerte: für einen Standard-Gartenbaum von 5 bis 10 m Höhe ca. 250 bis 600 Euro reiner Fällpreis, für einen mittleren Baum von 10 bis 15 m ca. 500 bis 1.200 Euro. Eine eigene Preisliste für Solln gibt es nicht, und eine seriöse Zahl lässt sich vor der Besichtigung nicht nennen. Stockfräsung, Entsorgung, eine Verwaltungsgebühr und eine mögliche Ersatzpflanzung kommen hinzu. Den Preis im Einzelfall bestimmen vor allem die Zugänglichkeit und die Nähe zu Gebäuden.

Was bei Verstößen droht

Die Sanktionen laufen über zwei getrennte Wege. Wer entgegen § 3 der Baumschutzverordnung geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, kann nach § 12 Abs. 1 der Verordnung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden. Art. 57 Abs. 1 BayNatSchG sieht eine „Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ vor (Art. 57 BayNatSchG). Dasselbe gilt nach § 12 Abs. 3, wenn eine Notmaßnahme nach § 6 nicht angezeigt wird.

Verstöße gegen die bundesrechtliche Schutzfrist nach § 39 Abs. 5 BNatSchG werden dagegen nach § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet (§ 69 BNatSchG). Die Rahmen sind Höchstbeträge, die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

So arbeitet Baumpflege König in Solln

Solln liegt im Einsatzgebiet unserer Baumpflege München. Bei uns beginnt jeder Auftrag mit der Frage, ob überhaupt geschnitten werden muss. Arno König ist FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, und diese Ausbildung ist auf Beurteilung ausgelegt, nicht auf Schnittvolumen. Bei alten Gartenbäumen lautet die Antwort nach der Besichtigung oft, dass eine Entnahme von Totholz genügt.

Steht ein Eingriff an, prüfen wir Schutzstatus, Geltungsbereich und die denkmalrechtliche Lage, sehen uns die Krone auf Bruten und Höhlen an und arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Für genehmigungspflichtige Maßnahmen übernehmen wir auf Wunsch die Unterlagen für den Antrag. Das Spektrum von Kronenpflege bis Kronensicherung finden Sie auf unserer Seite zu Baumpflege und Rückschnitt.

Sie haben in Solln einen Baum, bei dem Sie unsicher sind? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an unter 0172 8749599. Wir sehen uns den Baum vor Ort an und sagen Ihnen, ob es um Pflege, um einen Antrag oder um gar nichts geht.

Häufige Fragen zur Baumpflege in Solln

Gilt in Solln eine eigene Baumschutzverordnung?

Nein. In Solln gilt die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025. Geschützt sind Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang in 100 cm Höhe. Den genauen Geltungsbereich zeigen die Detailkarten zur Verordnung, die auch im GeoPortal München abrufbar sind.

Brauche ich für einen Pflegeschnitt in Solln eine Genehmigung?

Nein, solange es ein fachgerechter Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik ist, der den Bestand erhält und fördert (§ 4 Nr. 5 BaumschutzVO). Genehmigungspflichtig wird es, wenn Sie das charakteristische Aussehen verändern, den Leittrieb einkürzen oder die Krone künstlich kleinhalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3).

Darf ich in Solln im Sommer einen Baum fällen lassen?

Wir raten davon ab. Fällungen und starke Rückschnitte planen wir zwischen 1. Oktober und Ende Februar. § 39 Abs. 5 BNatSchG verbietet vom 1. März bis 30. September das Beseitigen von Hecken, Gebüschen und Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt das ganze Jahr. Ausgenommen sind unter anderem Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, die nicht zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können.

Mein Grundstück liegt in einem Ensemble. Was ändert das?

Die Baumschutzverordnung gilt unverändert. Hinzu kommt das Denkmalrecht: Nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG braucht eine Veränderung im Ensemble eine Erlaubnis, wenn sie ein Baudenkmal betrifft oder sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Denkmalliste des BLfD führt in Solln die Ensembles Solln-Bertelestraße und Ehem. Dorfkern Solln.

Wo stelle ich den Fällantrag für eine Adresse in Solln?

Bei der Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt München, in Textform (§ 10 BaumschutzVO). Die Stadt bietet einen digitalen Antrag, einen Antrag in Papierform und die E-Mail-Adresse plan.ha4-baumschutz@muenchen.de an. Steht die Fällung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, geht der Antrag an die für dieses Verfahren zuständige Behörde.

Was muss ich nach einer Notfällung tun?

Die Maßnahme spätestens zwei Wochen danach schriftlich bei der Baumschutzbehörde anzeigen, mit Standort, Stammumfang, Baumart, einer konkreten Beschreibung der Gefahr mit Fotos und dem Datum (§ 6 Abs. 1 BaumschutzVO). Ist die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, gilt die Genehmigung nicht als erteilt.

Fazit

Baumpflege in Solln ist rechtlich keine Sonderzone, praktisch aber anspruchsvoll. Die Baumschutzverordnung gilt hier wie überall in München: Der Pflegeschnitt bleibt genehmigungsfrei, die Fällung eines Baums ab 60 cm Stammumfang braucht einen Bescheid. Die alten Gärten, die beiden Ensembles und die Waldstücke Richtung Warnberg verlangen im Einzelfall eine zweite Prüfung. Wer vor dem ersten Schnitt misst, die Karte prüft, in die Krone schaut und das Datum im Blick behält, hat die meisten Fehler bereits ausgeschlossen.


Quellen: Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, Fassung vom 8. Dezember 2025, §§ 1, 3 bis 8, 10, 12 (stadt.muenchen.de); §§ 39, 44, 69 BNatSchG und § 910 BGB (gesetze-im-internet.de); Art. 57 BayNatSchG, Art. 1 und 6 BayDSchG, Art. 47 BayAGBGB (gesetze-bayern.de); Denkmalliste München, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stand 14.09.2026; Stadtteilportrait Solln (muenchen.de). Rechtsstand September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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