Baumfällgenehmigung

Fällantrag München: Formular, Unterlagen und Fristen

Ein Fällantrag in München geht an die Lokalbaukommission, Abteilung 5 (Baumschutz und Freiflächengestaltung), und zwar in Textform mit sechs Pflichtangaben nach § 10 der Baumschutzverordnung. Steht der Baum in einem Landschaftsschutzgebiet, ist nicht die Lokalbaukommission zuständig, sondern die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz. Wer den falschen Weg wählt, verliert Wochen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antragspflicht ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Die Fassung der Münchner Baumschutzverordnung vom 8. Dezember 2025 hat die Schwelle von 80 cm auf 60 cm gesenkt und Obstbäume sowie Klettergehölze einbezogen.
  • Drei Antragswege, je nach Lage und Anlass: Regelfall an die Lokalbaukommission, Landschaftsschutzgebiet an die Untere Naturschutzbehörde, Bauvorhaben als Teil des Bauantrags.
  • Sechs Pflichtangaben nach § 10 BaumschutzV. Fehlt eine, wird nachgefordert und die Bearbeitung beginnt praktisch von vorn.
  • Textform genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht verlangt. Der Antrag kann digital über das BayernPortal oder per E-Mail gestellt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug gilt die Genehmigung nach § 6 als erteilt, die Anzeige muss aber spätestens zwei Wochen nach der Maßnahme vorliegen, mit Fotos.
  • Gegen einen Ablehnungsbescheid ist in Bayern regelmäßig direkt die Anfechtungsklage der Weg, nicht der Widerspruch. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Wann Sie überhaupt einen Fällantrag brauchen

Geschützt ist in München jeder Baum ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in 100 Zentimetern Höhe über dem Boden. Das ist die zentrale Änderung der aktuellen Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025. Bis dahin lag die Schwelle bei 80 Zentimetern.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens sind Obstbäume nicht mehr generell ausgenommen. Die alte Artenliste mit Sonderausnahmen ist entfallen. Zweitens sind auch Ersatzpflanzungen geschützt, die aufgrund einer früheren Genehmigung gesetzt wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie die 60 Zentimeter schon erreicht haben.

Einen Überblick über das Genehmigungsverfahren als Ganzes gibt der Beitrag Baumfällung Genehmigung München. Dieser Text hier geht eine Ebene tiefer, auf den Antrag selbst.

Ein Antrag ist immer dann nötig, wenn Sie ein geschütztes Gehölz entfernen, zerstören oder verändern wollen (§ 3 Abs. 1 BaumschutzV). „Verändern“ ist der weite Begriff, unter den auch der starke Rückschnitt fällt. Ein fachgerechter Pflegeschnitt bleibt genehmigungsfrei. Wo genau diese Grenze verläuft, steht in unserem Beitrag zu Bäumen schneiden in München. Welche Bäume im Einzelnen unter den Schutz fallen, behandelt der Beitrag Bäume fällen in München.

Drei Antragswege: Welcher gilt für Ihren Baum?

Das ist der Teil, an dem die meisten Anträge Zeit verlieren. „Der Fällantrag“ ist in München kein einziges Verfahren, sondern drei. Welches gilt, hängt nicht vom Baum ab, sondern davon, wo er steht und warum er weg soll.

Situation Zuständige Stelle Womit
Regelfall: geschützter Baum auf privatem Grundstück, kein Bauvorhaben Lokalbaukommission, Abteilung 5, Baumschutz und Freiflächengestaltung Formblatt „Antrag auf Baumfällung / Baumveränderung (BaumschutzV)“ oder der digitale Antrag im BayernPortal
Baum liegt in einem Landschaftsschutzgebiet oder ist geschützter Landschaftsbestandteil Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz eigenes Formblatt der Unteren Naturschutzbehörde, nicht das der Lokalbaukommission
Fällung im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben Lokalbaukommission, aber als Teil des Bauantrags Baumbestandserklärung, Baumbestandsplan, Ersatzpflanzungsberechnung, Freiflächengestaltungsplan

Der zweite Fall ist der teure Irrtum. Große Teile des Münchner Stadtgebiets entlang von Isar, Würm und den Grünzügen liegen in Landschaftsschutzgebieten. Wer dort das Formblatt der Lokalbaukommission einreicht, bekommt es weitergeleitet oder zurück, und das kostet Wochen. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, sehen Sie im GeoPortal München oder in den Detailkarten (Anlagen A2 bis A82 zur Verordnung), die bei der Lokalbaukommission in der Blumenstraße 28b einsehbar sind.

Kontakt der Baumschutzbehörde: Lokalbaukommission, Baumschutz und Freiflächengestaltung, Blumenstraße 28b, 80331 München, Telefon (089) 233-96484, E-Mail plan.ha4-baumschutz@muenchen.de.

Die sechs Pflichtangaben nach § 10 BaumschutzV

§ 10 der Baumschutzverordnung listet abschließend auf, was ein Antrag enthalten muss. Das ist kein Behördenwunsch, sondern der Inhalt, ohne den der Antrag unvollständig ist:

  1. Name und Adresse der antragstellenden Person.
  2. Das Grundstück mit vollständiger Adresse.
  3. Die Gehölze nach Art, Stammumfang und Lage. Bei Klettergehölzen zusätzlich die Flächenbegrünung in Quadratmetern.
  4. Die Begründung.
  5. Umfang und Standort der Ersatzpflanzungen.
  6. Angabe der Eigentumsverhältnisse.

Punkt 5 ist der, den private Antragsteller fast immer weglassen. Die Ersatzpflanzung gehört in den Antrag, nicht erst in die Antwort auf den Bescheid. Wer hier nichts anbietet, überlässt die Festsetzung vollständig der Behörde.

Punkt 3 verlangt den Stammumfang, nicht den Durchmesser. Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe, mit dem Maßband um den Stamm. Bei mehrstämmigen Bäumen und bei Hanglage gibt es Sonderregeln, die in der Verordnung stehen.

Textform genügt: Was das praktisch bedeutet

§ 10 verlangt den Antrag „in Textform“. Das ist der Rechtsbegriff aus § 126b BGB und bedeutet: lesbare Erklärung, Person des Erklärenden genannt, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine E-Mail reicht.

Das ist mehr als eine Formalie. Es heißt, dass Sie den Antrag nicht ausdrucken, unterschreiben, einscannen und zurückschicken müssen, und dass ein ausgefülltes PDF per E-Mail an die Baumschutzbehörde formwirksam ist. Für die digitale Einreichung steht zusätzlich der Onlinedienst „Digitaler Antrag auf Baumfällung“ im BayernPortal bereit.

Die Begründung: sieben Gründe, die § 5 anerkennt

Die Begründung ist das Feld, das über den Bescheid entscheidet. § 5 Abs. 1 BaumschutzV nennt die Konstellationen, in denen eine Genehmigung erteilt werden kann. Dazu zählen unter anderem:

  • ein Rechtsanspruch auf ein Vorhaben aus anderen Rechtsvorschriften,
  • eingeschränkte Vitalität des Gehölzes,
  • fehlende Stand- oder Bruchsicherheit, die nicht anderweitig zumutbar zu beheben ist,
  • eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Grundstück oder Gebäude.

Zwei Formulierungen darin tragen das ganze Gewicht. „Nicht anderweitig zumutbar zu beheben“ heißt: Wenn eine Kronensicherung, eine Totholzentnahme oder eine Entlastung des Kronenrands die Gefahr beseitigt, ist die Fällung nicht genehmigungsfähig. Und „unzumutbar“ ist ein hoher Maßstab. Laub auf der Terrasse, Schatten auf dem Rasen und Moos auf dem Gehweg erfüllen ihn nach ständiger Verwaltungspraxis nicht.

Wer mit Vitalität oder Bruchsicherheit argumentiert, sollte das belegen können. Eine fachliche Beurteilung mit Fotos, Befund am Stammfuß und Einschätzung der Restwandstärke trägt den Antrag deutlich weiter als ein Satz im Formular. Dazu passt unser Beitrag zum Baumgutachten in München und die Übersicht, wie sich Pilzbefall am Baum erkennen lässt.

Unterlagen, die typischerweise nachgefordert werden

Über die sechs Pflichtangaben hinaus fordert die Behörde in der Praxis regelmäßig nach:

  • Lageplan des Grundstücks mit eingezeichneten Bäumen und Nummerierung, die zum Antrag passt.
  • Fotos jedes betroffenen Baums, Gesamtansicht und Detailaufnahme des Schadbilds.
  • Einverständnis des Eigentümers, wenn Sie Mieter, Pächter oder Verwalter sind.
  • Bei Bauvorhaben: Baumbestandserklärung, Baumbestandsplan mit Eingriffsdarstellung und Schutzmaßnahmen sowie die Ersatzpflanzungsberechnung nach der Verordnung.

Für Hausverwaltungen und Bauträger lohnt es sich, diese Unterlagen aus einem gepflegten Baumkataster zu ziehen, statt sie pro Antrag neu zu erheben. Wie ein solches Kataster aufgebaut sein muss, steht im Beitrag zum gerichtsfesten Baumkataster.

Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung und die Fünfjahresfrist

Nach § 7 BaumschutzV kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die häufigste ist die Ersatzpflanzung. Ihr Umfang bemisst sich nach Anlage B zur Baumschutzverordnung (Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen), ausgefertigt am 8. Dezember 2025. Anlage B arbeitet mit einem Punkteschema, aus dem sich Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang der Ersatzbäume ergeben.

Drei Fristen aus § 7, die im Bescheid oft untergehen:

  • Die Ersatzpflanzung ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, mit Rechnungsbeleg und Lageskizze.
  • Die Verpflichtung gilt erst nach fünf Jahren erfolgreichen Anwachsens als erfüllt. Ein Ersatzbaum, der im dritten Jahr eingeht, muss nachgepflanzt werden.
  • Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, tritt eine Ausgleichszahlung nach Anlage B an ihre Stelle. Sie ist zweckgebunden für Baumschutzmaßnahmen.

Neu in der Fassung von 2025 ist § 8: Die Baumschutzbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangen, bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung. Anwendbar sind die §§ 232 bis 240 BGB. Wer mit mehreren Ersatzbäumen rechnet, sollte diesen Betrag in die Kalkulation aufnehmen, zusätzlich zu den reinen Kosten der Fällung selbst.

Gefahr im Verzug: Wenn keine Zeit für den Antrag bleibt

Bei unmittelbar drohender Gefahr gilt die Genehmigung nach § 6 BaumschutzV als erteilt. Der Baum darf also sofort gesichert oder gefällt werden. Die Pflicht verschiebt sich nur nach hinten: Die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde vorab, spätestens zwei Wochen nach der Durchführung, schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige muss enthalten: Standort, Stammumfang, Art, eine konkrete Gefahrenbeschreibung mit Fotos und das Datum der Maßnahme. Die Fotos sind der kritische Punkt, denn nach der Fällung lässt sich die Gefahr nicht mehr rekonstruieren. Wer den Zustand vor dem Schnitt nicht dokumentiert hat, steht mit leeren Händen da, und eine versäumte Anzeige nach § 6 Abs. 1 ist nach § 12 Abs. 3 BaumschutzV eine Ordnungswidrigkeit.

Fotografieren Sie deshalb, bevor die Säge läuft, auch nachts und auch im Sturm. Was in einem echten Notfall zu tun ist, beschreibt unser Beitrag zum Baum-Notdienst in München.

Die Genehmigung allein reicht nicht: Artenschutz und Schutzfrist

Eine erteilte Fällgenehmigung sagt nur, dass die Baumschutzverordnung der Fällung nicht entgegensteht. Das Bundesrecht prüft die Behörde damit nicht mit ab.

Jahreskalender für Fällung und Antrag in MünchenDas Fällfenster nach Paragraf 39 BNatSchG liegt zwischen Oktober und Februar, die Schutzfrist zwischen dem 1. März und dem 30. September. Der Antrag wird sinnvollerweise zwischen Juni und September gestellt.Fällung und Antrag im Jahresverlauf (München)Fällfenster § 39SchutzfristAntrag stellenJanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDezQuelle: § 39 Abs. 5 BNatSchG; Baumschutzverordnung der LH München i. d. F. vom 08.12.2025

Zwei Bundesregeln laufen parallel weiter:

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune und Gebüsche zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen oder auf den Stock zu setzen. Die Ausnahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ bezieht sich dabei grammatikalisch nur auf die Bäume, nicht auf die danach aufgezählten Hecken und Gebüsche. Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de. Wie diese Frist in Bayern greift, behandelt der Beitrag Baum fällen in Bayern.

§ 44 BNatSchG gilt dagegen das ganze Jahr und kennt keine Gartenausnahme. Besetzte Nester, Bruthöhlen und Quartiere von Fledermäusen sind geschützt, auch im Oktober, auch mit Fällgenehmigung in der Hand. Vor jeder Fällung gehört deshalb eine Kontrolle der Krone und des Stamms auf Höhlen dazu. Mehr dazu im Beitrag zur Vogelbrutzeit in Bayern.

Praktische Konsequenz für die Terminplanung: Stellen Sie den Antrag im Sommer, damit der Bescheid vorliegt, wenn das Fällfenster am 1. Oktober aufgeht. Wer im November anfängt zu beantragen, verliert oft die halbe Saison.

Antrag abgelehnt: Widerspruch oder Klage?

Hier weicht Bayern vom Bild ab, das die meisten aus anderen Bundesländern kennen. Das Widerspruchsverfahren ist in Bayern grundsätzlich abgeschafft. Es besteht nur noch fakultativ in einer abschließenden Liste von Rechtsgebieten, die Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO) aufzählt, etwa Schulrecht und Agrarrecht. Der Baumschutz gehört nicht dazu.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Baumschutzbehörde führt der Weg daher regelmäßig direkt zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München. Die Klagefrist beträgt nach § 74 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Verlassen Sie sich nicht auf diese Faustregel, sondern auf Ihren Bescheid. Jeder Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die ist maßgeblich. Steht dort „Widerspruch“, legen Sie Widerspruch ein. Steht dort „Klage“, klagen Sie. Eine fehlende oder falsche Belehrung verlängert die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, aber darauf sollte sich niemand einrichten.

In vielen Fällen ist der schnellere Weg ohnehin ein anderer: ein Gespräch mit der Behörde über eine geänderte Maßnahme. Wenn die Fällung abgelehnt wird, ist die Kroneneinkürzung mit Nachsorge oder eine Kronensicherung oft genehmigungsfähig, und das dauert Wochen statt Monate.

Übergangsregelung: Anträge aus der Zeit vor dem 31.12.2025

§ 14 BaumschutzV regelt den Übergang. Für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2025 eingereicht wurden, und für ungenehmigte Entfernungen aus dieser Zeit gilt weiterhin die alte Verordnung vom 18. Januar 2013. Erst danach greift die neue Fassung.

Das ist für Bauträger mit langen Verfahren relevant: Ein Baumbestand, der 2025 nach der 80-Zentimeter-Schwelle bewertet wurde, wird im laufenden Verfahren nicht automatisch nach 60 Zentimetern neu bewertet. Ein neuer Antrag im selben Projekt dagegen schon.

Bußgelder: Wer zahlt was

Bei Verstößen laufen zwei Bußgeldwege nebeneinander, und sie werden oft verwechselt:

  • Verstöße gegen die Baumschutzverordnung (Fällung ohne Genehmigung nach § 3, Missachtung einer Nebenbestimmung, versäumte Anzeige nach § 6) werden über Art. 57 BayNatSchG geahndet, nicht über das Bundesrecht.
  • Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz, etwa gegen die Schutzfrist des § 39, laufen über § 69 BNatSchG.

Beide können nebeneinander greifen. Wer im Juni ohne Genehmigung einen geschützten Baum fällt, verstößt gegen die Verordnung und gegen die Schutzfrist, und muss zusätzlich mit einer Anordnung zur Ersatzpflanzung rechnen.

Sechs Fehler, die Anträge ausbremsen

  1. Falsche Behörde. Landschaftsschutzgebiet an die Lokalbaukommission statt an die Untere Naturschutzbehörde.
  2. Keine Ersatzpflanzung im Antrag. Pflichtangabe nach § 10 Nr. 5, wird fast immer vergessen.
  3. Durchmesser statt Umfang angegeben, oder in falscher Höhe gemessen.
  4. Begründung ohne Beleg. „Der Baum ist krank“ ohne Foto und Befund trägt nicht.
  5. Zu spät beantragt. Antrag im Spätherbst, Bescheid im Februar, Fällfenster vorbei.
  6. Anzeige nach Notfällung versäumt. Zwei Wochen, mit Fotos, sonst Ordnungswidrigkeit.

Häufige Fragen

Was kostet ein Fällantrag in München?

Die Gebührenfrage beantwortet die Baumschutzbehörde fallbezogen, deshalb sollten Sie sie dort erfragen. Der relevante Kostenblock ist ohnehin ein anderer: die festgesetzte Ersatzpflanzung nach Anlage B und die eigentliche Fällung. Eine Einordnung der Fällkosten gibt der Beitrag zu den Kosten einer Baumfällung in München.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine allgemein verbindliche Bearbeitungsfrist nennt die Verordnung nicht. Planen Sie großzügig und stellen Sie den Antrag im Sommer für das Fällfenster ab Oktober. Bei einem Bauvorhaben läuft der Baumantrag ohnehin im Takt des Bauantrags.

Kann ich den Antrag als Mieter stellen?

Ja, aber § 10 Nr. 6 verlangt die Angabe der Eigentumsverhältnisse, und ohne Einverständnis des Eigentümers wird die Behörde nicht entscheiden. Klären Sie das vorher schriftlich.

Gilt die Genehmigung unbefristet?

Nein. Genehmigungen werden regelmäßig befristet und mit Nebenbestimmungen versehen (§ 7). Die Frist steht im Bescheid. Läuft sie ab, brauchen Sie einen neuen Antrag.

Brauche ich für einen Sturmschaden einen Antrag?

Bei unmittelbar drohender Gefahr nicht vorab. Die Genehmigung gilt nach § 6 als erteilt, die Anzeige muss aber spätestens zwei Wochen danach vorliegen, mit Fotos und Gefahrenbeschreibung.

Was ist mit Bäumen unter 60 Zentimetern Stammumfang?

Die Baumschutzverordnung greift nicht. Die Schutzfrist des § 39 BNatSchG und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gelten trotzdem, und Ersatzpflanzungen aus früheren Bescheiden sind unabhängig von ihrer Größe geschützt.

Wenn der Antrag zur Fällung führen soll

Ein Fällantrag ist selten ein Formularproblem. Er ist ein Begründungsproblem. Die Behörde entscheidet über Vitalität, Stand- und Bruchsicherheit und Zumutbarkeit, und diese drei Fragen beantwortet man mit einem Befund am Baum, nicht mit einem Satz im Formular.

Baumpflege König erstellt die fachliche Grundlage für den Antrag, dokumentiert das Schadbild, bewertet Alternativen zur Fällung und führt die genehmigte Maßnahme anschließend aus. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie unter Leistungen, den Ablauf einer Fällung beschreibt der Beitrag zu Baumfällarbeiten in München. Für eine Einschätzung erreichen Sie uns unter 0172 8749599.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Münchner Baumschutzverordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2025 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der Verordnung und der Inhalt Ihres Bescheids.

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