Wer Baumpflege in Ottobrunn plant, sollte eines wissen: Ottobrunn hat eine eigene Baumschutzverordnung. Die Münchner Verordnung gilt dort nicht, obwohl die Gemeinde direkt an die Stadtgrenze anschließt. In Ottobrunn sind Laubbäume und Obstbäume ab 50 cm Stammumfang geschützt, Nadelbäume erst ab 80 cm, jeweils gemessen in 100 cm Höhe. Wer einen geschützten Baum fällen lässt, muss mit einer Ersatzpflanzung rechnen, deren Mindestgröße die Verordnung in einer festen Tabelle vorgibt. Ist auf dem Grundstück kein Platz, kann die Gemeinde stattdessen eine Ausgleichszahlung von 480, 650 oder 840 Euro verlangen. Dieser Beitrag zeigt, was Sie als Eigentümer in Ottobrunn vor einem Rückschnitt, einer Fällung oder einer Neupflanzung wissen sollten, und wo sich die Regeln von denen in München unterscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ottobrunn ist eine eigenständige Gemeinde im Landkreis München. Dort gilt die „Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Ottobrunn“ (BSV), in Kraft seit 1. Juli 2018, nicht die Münchner Baumschutzverordnung.
- Geschützt sind im Zusammenhang bebauter Ortsteile Laubbäume einschließlich Obstbäumen ab 50 cm und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe (§ 1 BSV). In München liegt die Schwelle für alle Gehölze einheitlich bei 60 cm.
- Der fachgerechte Rückschnitt von Obstbäumen ist in Ottobrunn ausdrücklich von den Verboten ausgenommen (§ 6 BSV).
- Die Ersatzpflanzung richtet sich nach einer festen Größentabelle und muss innerhalb eines Jahres nach der Fällung stehen. Geht der Ersatzbaum in den ersten drei Jahren ein, ist er zu ersetzen (§ 8 BSV).
- Für Fällungen und starke Rückschnitte gilt zusätzlich die bundesweite Schutzfrist vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt das ganze Jahr.
Ottobrunn im Überblick: Gartenstadt vor den Toren Münchens
Ottobrunn gehört nicht zur Landeshauptstadt, sondern ist eine der Gemeinden des Landkreises München. Der Landkreis beschreibt sie so: „Ottobrunn verbindet die Vorteile der Nähe zur Großstadt München mit der Wohn- und Lebensqualität einer Gartenstadt“ (Landkreis München, Gemeinde Ottobrunn).
Für Baumarbeiten heißt das: Die Bäume stehen oft nah an Häusern, Garagen und Grundstücksgrenzen, und für einen Fällantrag ist nicht die Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt zuständig, sondern die Gemeinde selbst. Eigentümer im Umland nehmen trotzdem oft die Münchner Regeln als Maßstab, weil sie im Internet am häufigsten erklärt werden. In Ottobrunn führt das an mehreren Stellen in die falsche Richtung.
Gilt die Münchner Baumschutzverordnung in Ottobrunn?
Nein. Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 8. Dezember 2025, in Kraft seit 31. Dezember 2025, gilt nur für die in ihren Karten umschriebenen Gebiete der Landeshauptstadt. Ottobrunn hat eine eigene Verordnung erlassen. Die Gemeinde führt sie in ihrem Ortsrecht unter „Satzungen & Verordnungen“ als „Baumschutzverordnung“ (Gemeinde Ottobrunn, Satzungen und Verordnungen).
Der Titel lautet „Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Ottobrunn (Baumschutzverordnung – BSV)“. Laut der dort veröffentlichten Bekanntmachung hat der Gemeinderat den Erlass am 25. April 2018 beschlossen, und die Verordnung „tritt am 01.07.2018 in Kraft“. Gleichzeitig trat die ältere Baumschutzverordnung vom 11. Juni 1977 außer Kraft (Baumschutzverordnung Ottobrunn, PDF). Die Zitate in diesem Beitrag stammen aus dieser online veröffentlichten Fassung, abgerufen im September 2026. Ob seither Änderungen beschlossen wurden, klären Sie im Zweifel direkt im Rathaus.
Warum eine Gemeinde überhaupt eine eigene Verordnung erlassen darf
Die Grundlage steht im Bundesrecht. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bestimmt: „Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.“ Absatz 2 erlaubt ausdrücklich, für den Fall der Bestandsminderung „die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld“ vorzusehen (§ 29 BNatSchG). Die Ottobrunner Verordnung nennt diese Vorschrift zusammen mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BayNatSchG als Rechtsgrundlage.
Jede Gemeinde kann also eigene Schwellenwerte und Ersatzregeln festlegen. Was in Ottobrunn gilt, lässt sich nicht auf Nachbargemeinden übertragen.
Wo die Verordnung gilt
§ 2 BSV legt den Geltungsbereich knapp fest: „Diese Verordnung gilt für alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile.“ Ausgenommen sind Flächen, die Wald im Sinne des Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern sind. Für einen normalen Hausgarten in Ottobrunn ist die Verordnung damit in aller Regel einschlägig.
Bebauungspläne: die zweite Quelle für Pflanzpflichten
Die Präambel der Verordnung weist auf einen Punkt hin, den viele übersehen: „Darüber hinaus können im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder der Bayerischen Bauordnung besondere Schutzbestimmungen für Bäume und Grünbestände existieren.“ Ob ein Bebauungsplan für Ihr Grundstück Bäume festsetzt oder Pflanzungen vorschreibt, ergibt sich aus dem jeweiligen Plan. Wir prüfen das vor einer Fällung mit, eine pauschale Aussage für ganz Ottobrunn gibt es dazu nicht.
München und Ottobrunn im direkten Vergleich
Beide Verordnungen verfolgen dasselbe Ziel, setzen aber an entscheidenden Stellen unterschiedliche Grenzen. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander. Die Münchner Regeln erläutert unsere Übersicht zur Münchner Baumschutzverordnung im Detail.
| Punkt | Ottobrunn (BSV, in Kraft seit 1.7.2018) | München (BaumschutzVO, in Kraft seit 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Was ist geschützt? | Laubbäume einschließlich Obstbäumen ab 50 cm, Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang (§ 1) | Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 cm Stammumfang (§ 1 Abs. 1) |
| Messhöhe | 100 cm über dem Erdboden | 100 cm über dem Erdboden |
| Mehrstämmige Gehölze | Keine eigene Regel in der Verordnung | Summe der Stämme ab 60 cm, ein Stamm ab 40 cm (§ 1 Abs. 2) |
| Obstbaumschnitt | Fachgerechter Rückschnitt ausdrücklich ausgenommen (§ 6) | Keine Sonderregel für Obstbäume, fachgerechter Gehölzschnitt ausgenommen (§ 4 Nr. 5) |
| Zuständig | Gemeinde Ottobrunn | Baumschutzbehörde der Landeshauptstadt (Antrag nach § 10) |
| Ersatzpflanzung | Feste Größentabelle nach Stammumfang (§ 8 Abs. 1) | Punkteschema nach Anlage B (§ 7 Abs. 2) |
| Ersatz in Geld | 480, 650 oder 840 Euro je nach Größe (§ 8 Abs. 2) | Nach Anlage B |
| Frist für den Ersatzbaum | Pflanzung binnen eines Jahres, Ersatz bei Ausfall in den ersten drei Jahren (§ 8 Abs. 4) | Anzeige binnen zwei Wochen, erfüllt nach 5 Jahren Anwachsen (§ 7 Abs. 3) |
| Notmaßnahme bei Gefahr | Genehmigung gilt als erteilt, „unverzüglich“ anzeigen (§ 5) | Genehmigung gilt als erteilt, vorab, spätestens zwei Wochen nach Durchführung schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1) |
| Bußgeldrahmen | Bis 50.000 Euro nach Art. 57 BayNatSchG (§ 11) | Nach Art. 57 BayNatSchG (§ 12) |
Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft Nadelbäume. Eine Fichte oder Thuja mit 70 cm Stammumfang ist in München geschützt, in Ottobrunn nach § 1 BSV nicht. Umgekehrt ist ein Laubbaum mit 55 cm Umfang in Ottobrunn geschützt, in München noch nicht. Wer seinen Baum nach der falschen Verordnung einordnet, liegt im einen Fall zu vorsichtig und im anderen Fall rechtswidrig.
Welche Bäume in Ottobrunn geschützt sind
§ 1 Abs. 1 BSV lautet: „Gemessen in 100 cm über dem Erdboden ist innerhalb des Geltungsbereiches der BSV (§ 2) der Bestand an Laubbäumen einschließlich Obstbäumen mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr geschützt“ und „der Bestand an Nadelbäumen mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr geschützt“. Nach Absatz 2 sind auch geforderte Ersatzpflanzungen geschützt, selbst wenn sie diese Maße noch nicht erreichen.
So messen Sie richtig
Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser. Legen Sie ein Maßband in 100 cm Höhe einmal um den Stamm. Rechnerisch entsprechen 50 cm Umfang rund 16 cm Durchmesser, 80 cm Umfang rund 25 cm Durchmesser. Liegt ein Baum knapp an der Schwelle, hilft ein Foto mit angelegtem Maßband bei der Anfrage in der Gemeinde.
Was die Verordnung verbietet
§ 4 Abs. 1 BSV verbietet, geschützte Bäume „zu zerstören oder ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern“. Die Begriffe erklärt die Verordnung selbst (§ 4 Abs. 2 bis 4):
- Entfernen heißt insbesondere, dass Bäume „gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden“.
- Zerstören umfasst Maßnahmen oder Zustände, „die zum Absterben von Bäumen führen oder diese nachhaltig schädigen“. Dazu kann auch ein Eingriff im Wurzelbereich gehören, etwa bei Bauarbeiten.
- Verändern liegt vor bei Eingriffen, „die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum behindern“.
Eine starke Einkürzung der Krone, um einen Baum „kleiner zu machen“, fällt damit auch in Ottobrunn unter die Genehmigungspflicht.
Pflegeschnitt oder Genehmigung? Die Ausnahmen in Ottobrunn
§ 6 BSV nimmt eine Reihe von Maßnahmen von den Verboten aus. Für Hausbesitzer sind vor allem diese relevant:
- „Der fachgerechte Rückschnitt von Obstbäumen.“
- „Das fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück.“
- „Der fachgerechte, nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte Baumschnitt insbesondere zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten auf Gehwegen und Fahrbahnen.“
In der Präambel nennt die Gemeinde die Regelwerke, an denen sie einen wirkungsvollen Baumschutz festmacht, darunter die „ZTV-Baumpflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), die DIN 18920 und die RAS-LP 4 für Baumaßnahmen. Nach genau diesen Regeln arbeiten wir.
| Vorhaben am geschützten Baum in Ottobrunn | Genehmigung nach BSV? | Planung |
|---|---|---|
| Apfel- oder Kirschbaum fachgerecht schneiden | Nein, ausdrücklich ausgenommen (§ 6) | Zeitpunkt nach Obstart, schonend |
| Äste über dem Gehweg freischneiden | Nein, fachgerechter Schnitt zur Verkehrssicherung (§ 6) | Schonend, am Astring |
| Krone deutlich einkürzen | Ja, wesentliche Veränderung (§ 4 Abs. 1, Begriff in Abs. 4) | Antrag, danach 1. Oktober bis Ende Februar |
| Laubbaum ab 50 cm Umfang fällen | Ja (§ 4 Abs. 1) | Bescheid abwarten, 1. Oktober bis Ende Februar |
| Nadelbaum mit 60 cm Umfang fällen | Nein nach BSV, Schwelle liegt bei 80 cm | Bebauungsplan, Schutzfrist und Artenschutz trotzdem prüfen |
| Akute Gefahr nach Sturm | Gilt als erteilt (§ 5) | Sofort handeln, unverzüglich anzeigen |
Wo Pflege endet und wesentliche Veränderung beginnt, stimmen wir im Zweifel vorher mit der Gemeinde ab. Was bei einem fachgerechten Kronenschnitt tatsächlich passiert, zeigt unsere Seite zu Baumpflege und Rückschnitt.
Baumfällung in Ottobrunn: Antrag, Gründe und Gebühren
Für die Fällung oder Veränderung eines geschützten Baums brauchen Sie eine Genehmigung der Gemeinde. § 7 Abs. 2 BSV zählt auf, wann das Entfernen oder Verändern „zu genehmigen“ ist:
- Aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens, das ohne Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist.
- Der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes wird unzumutbar beeinträchtigt.
- Die bereits ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks wird unzumutbar beeinträchtigt.
- Geschützte Bäume sind abgestorben.
- Geschützte Bäume sind krank, und ihre Erhaltung ist nicht möglich.
Daneben kann die Gemeinde nach § 7 Abs. 1 eine Befreiung erteilen, wenn Gründe des allgemeinen Wohls sie erfordern oder der Vollzug zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Genehmigung und Befreiung können mit Auflagen verbunden werden. Schattenwurf oder Laub in der Dachrinne stehen nicht in der Liste. Oft hilft hier ein fachgerechter Pflegeschnitt.
Wo der Antrag hingeht und was er kostet
Die Gemeinde nennt auf ihrer Leistungsseite als Ansprechpartner die Abteilung 3A Ortsentwicklung, Rathausplatz 1, 85521 Ottobrunn, mit der E-Mail-Adresse ortsentwicklung@ottobrunn.de und stellt ein Antragsformular als PDF bereit (Gemeinde Ottobrunn, Baumfällung oder Baumveränderung beantragen).
Das Antragsformular der Gemeinde fragt nach Antragsteller, Grundstück (Straße, Hausnummer, gegebenenfalls Flurnummer), der Anzahl der Bäume und einer Begründung. Es enthält außerdem einen Kostenhinweis: Die antragstellende Person hat „die Kosten des Verfahrens (Gebühr je Baum 15,- €, je Ortsbesichtigung 30,- €) zu tragen“. Das Formular verlangt eine Telefonnummer ausdrücklich als „wichtig für Terminvereinbarung“. Rechnen Sie also mit einem Ortstermin.
Handeln Sie über einen Bevollmächtigten, etwa über uns als ausführenden Betrieb, ist dem Antrag nach dem Formular eine Vollmacht beizufügen. Wie wir eine genehmigte Fällung technisch umsetzen, von der Seilklettertechnik bis zum Abtransport, zeigt unsere Leistungsseite zur Baumfällung.
Ersatzpflanzung in Ottobrunn: Größe, Frist, Anwachsen
Die Ersatzpflanzung ist der Teil, der in Ottobrunn am klarsten geregelt ist und bei der Planung am häufigsten unterschätzt wird. Nach § 8 Abs. 1 BSV kann die Gemeinde die Genehmigung unter der Auflage erteilen, dass „auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Gehölzen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird“. Standort, Pflanzenart und Pflanzfristen kann sie näher bestimmen.
Die Mindestgrößen nach § 8 BSV
Die Mindestgröße des Ersatzbaums richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baums:
| Stammumfang des gefällten Baums (in 1 m Höhe) | Ersatz Laubbaum (Hochstamm), einschl. Obstbaum: Mindeststammumfang | Ersatz Nadelbaum: Mindesthöhe |
|---|---|---|
| mindestens 50 cm (Laubbäume) bzw. mindestens 80 cm (Nadelbäume) | 14 cm / 16 cm | 150 cm bis 175 cm |
| mindestens 120 cm | 16 cm / 18 cm | 175 cm bis 200 cm |
| mehr als 160 cm | 18 cm / 20 cm | 200 cm bis 225 cm |
Ein Hochstamm mit 14 bis 16 cm Stammumfang ist kein Setzling, sondern ein Baum, der verankert und in den ersten Jahren gewässert werden muss.
Die Fristen
- Ein Jahr: „Die Nachpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung vollständig ausgeführt sein“ (§ 8 Abs. 4).
- Drei Jahre Anwachsen: Wächst der Ersatzbaum nicht an oder stirbt er in den ersten drei Jahren ab, ist er entsprechend der Auflage zu ersetzen (§ 8 Abs. 4).
- Bauvorhaben: Steht die Fällung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein (§ 8 Abs. 5).
Wann keine Nachpflanzung nötig ist
§ 8 Abs. 3 BSV enthält eine Regel, die viele Eigentümer nicht kennen: „Ist ein geschützter Baum abgestorben, oder wurde er durch Windeinwirkung zerstört, besteht keine Verpflichtung zu einer Nachpflanzung.“ Das gilt nicht für Ersatzpflanzungen, die in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung absterben. Ein Sturmwurf löst also grundsätzlich keine Ersatzpflicht aus, die Dokumentation mit Fotos bleibt trotzdem wichtig.
Standort mit Weitblick wählen
Wir planen den Ersatzbaum deshalb von Anfang an mit. Eine häufige Ursache für eine spätere Fällung ist ein Baum, der vor zwanzig Jahren zu nah am Haus gepflanzt wurde. Ein Ersatzbaum an derselben Stelle wiederholt das Problem. Wir achten auf den späteren Kronendurchmesser, auf Leitungen im Boden und auf den Abstand zur Nachbargrenze. Die Grenzabstände nach Art. 47 BayAGBGB erläutert unser Beitrag zum Nachbarrecht für Bäume in Bayern.
Ausgleichszahlung: Wenn auf dem Grundstück kein Platz ist
Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, kann die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 BSV eine Ausgleichszahlung verlangen. Das Geld ist „zweckgebunden zur Pflanzung von Gehölzen im Gemeindebereich zu verwenden“. Die Höhe folgt der Größe des Baums, der eigentlich nachzupflanzen wäre.
Laut Verordnung sind in diesen Beträgen „die Kosten für die Beschaffung des Baumes, die Pflanzung sowie die Kosten für Fertigstellungs- und Entwicklungspflege“ enthalten. Die Zahlung ist „innerhalb eines Monats nach Vornahme der genehmigten Baumfällung zur Zahlung fällig“.
Wann in Ottobrunn geschnitten und gefällt wird
Die Gemeindeverordnung regelt, ob Sie einen Baum fällen dürfen. Wann Sie es dürfen, regelt das Bundesnaturschutzgesetz. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Zulässig sind „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“ (§ 39 BNatSchG).
Wie weit dieses Verbot für einen einzelnen Baum im Hausgarten reicht, ist wegen der Formulierung „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ eine Detailfrage. Für die Praxis in Ottobrunn halten wir es einfach: Fällungen und starke Rückschnitte planen wir zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Den Schnittkalender je Baumart finden Sie unter wann Baumschnitt erlaubt ist.
Ausgenommen sind nach § 39 Abs. 5 Satz 2 unter anderem Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ein angebrochener Ast über dem Gehweg muss also nicht bis Oktober hängen bleiben, bei akuter Gefahr gilt zudem § 5 BSV.
Artenschutz gilt das ganze Jahr
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 BNatSchG). Ein besetztes Nest, eine Spechthöhle oder ein Fledermausquartier stoppt eine Fällung auch im Januar. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Vogelbrutzeit in Bayern.
Sturm und akute Gefahr: Was in Ottobrunn sofort gilt
§ 5 BSV bestimmt: „Für Maßnahmen zur Beseitigung konkreter Gefahren für Personen oder Sachen gilt die Genehmigung als erteilt.“ Die Maßnahme ist von den ausführenden Kräften oder vom Grundstückseigentümer der Gemeinde „unverzüglich anzuzeigen“. Das Vorliegen der Gefahr ist auf Verlangen nachzuweisen, und die Gemeinde kann nachträglich Auflagen nach § 8 anordnen.
Anders als in München nennt die Ottobrunner Verordnung keine Zwei-Wochen-Frist, sondern verlangt eine unverzügliche Anzeige. Wir empfehlen deshalb, am Tag des Einsatzes oder am nächsten Werktag zu melden. Sperren Sie den Bereich ab, fotografieren Sie Baum, Bruchstelle und Gefährdung, und sägen Sie Holz unter Spannung nicht selbst. Die Fotos sind Ihr Nachweis nach § 5.
Den Ablauf eines Noteinsatzes und die Frage der Versicherung beschreibt unser Beitrag zum Baum-Notdienst.
Verkehrssicherungspflicht: Sie gilt auch ohne Verordnung
Unabhängig von jeder Baumschutzverordnung haften Sie als Eigentümer für Schäden durch Ihre Bäume. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§ 823 BGB).
Wer Bäume an Gehwegen, Stellplätzen oder Spielflächen hat, sollte sie regelmäßig prüfen lassen und die Prüfung dokumentieren. Dafür bieten wir eine Baumkontrolle mit Baumkataster an. Arno König ist FLL-zertifizierter Baumkontrolleur.
Was bei Verstößen droht
§ 11 BSV verweist für Ordnungswidrigkeiten auf Art. 57 BayNatSchG. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, kann danach „mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden“. Dasselbe gilt, wenn eine Auflage nach § 8, etwa die Ersatzpflanzung, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird (Art. 57 BayNatSchG).
Hinzu kommt § 9 BSV zur Folgenbeseitigung: Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung beseitigt, kann der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet werden. Handelte er im Auftrag des Eigentümers, ist der Auftraggeber für die Durchführung verantwortlich. Auflagen wirken nach § 10 auch gegenüber Rechtsnachfolgern, etwa einem späteren Käufer. Der Rahmen von 50.000 Euro ist ein Höchstbetrag, die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Was kostet Baumarbeit in Ottobrunn?
Für eine Fällung nennt unser Kostenleitfaden zur Baumfällung (Stand 2026) folgende Richtwerte: für einen Standard-Gartenbaum von 5 bis 10 m Höhe ca. 250 bis 600 Euro reiner Fällpreis, für einen mittleren Baum von 10 bis 15 m ca. 500 bis 1.200 Euro. Eine eigene Preisliste für Ottobrunn gibt es nicht, und eine seriöse Zahl lässt sich vor der Besichtigung nicht nennen.
In Ottobrunn kommen je nach Fall die Verfahrensgebühr der Gemeinde (15 Euro je Baum, 30 Euro je Ortsbesichtigung, Stand Antragsformular 2026), die Kosten eines Ersatzbaums oder eine Ausgleichszahlung von 480 bis 840 Euro hinzu, außerdem Stockfräsung und Entsorgung. Den Preis im Einzelfall bestimmen vor allem die Zugänglichkeit und die Nähe zu Gebäuden.
So arbeitet Baumpflege König in Ottobrunn
Ottobrunn liegt im Einsatzgebiet unserer Baumpflege München. Jeder Auftrag beginnt bei uns mit der Frage, ob überhaupt geschnitten werden muss. Arno König ist FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, und diese Ausbildung zielt auf Beurteilung, nicht auf Schnittvolumen. Oft genügt die Entnahme von Totholz.
Steht ein Eingriff an, ordnen wir den Baum nach der Ottobrunner Verordnung ein, prüfen die Krone auf Bruten, arbeiten nach der ZTV-Baumpflege und bereiten auf Wunsch die Angaben für den Antrag vor. Eine geforderte Ersatzpflanzung planen wir so, dass der neue Baum in zwanzig Jahren nicht selbst zum Problem wird.
Sie haben in Ottobrunn einen Baum, bei dem Sie unsicher sind? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an unter 0172 8749599. Wir sehen uns den Baum vor Ort an und sagen Ihnen, ob es um Pflege, um einen Antrag oder um gar nichts geht.
Häufige Fragen zur Baumpflege in Ottobrunn
Hat Ottobrunn eine eigene Baumschutzverordnung?
Ja. Die Gemeinde Ottobrunn hat eine eigene „Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Ottobrunn“ erlassen, die seit 1. Juli 2018 gilt. Die Münchner Baumschutzverordnung gilt in Ottobrunn nicht. Den Text veröffentlicht die Gemeinde in ihrem Ortsrecht unter „Satzungen & Verordnungen“.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Ottobrunn geschützt?
Laubbäume einschließlich Obstbäumen sind ab 50 cm Stammumfang geschützt, Nadelbäume ab 80 cm, jeweils gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden (§ 1 BSV). Die Verordnung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, nicht im Wald.
Darf ich meinen Obstbaum in Ottobrunn ohne Genehmigung schneiden?
Ja, wenn der Rückschnitt fachgerecht ist. § 6 BSV nimmt „den fachgerechten Rückschnitt von Obstbäumen“ ausdrücklich von den Verboten aus. Eine Fällung des Obstbaums ab 50 cm Stammumfang bleibt dagegen genehmigungspflichtig.
Wo stelle ich den Fällantrag für eine Adresse in Ottobrunn?
Bei der Gemeinde Ottobrunn. Auf der Leistungsseite der Gemeinde ist die Abteilung 3A Ortsentwicklung im Rathaus, Rathausplatz 1, als Ansprechpartner genannt, ein Antragsformular steht als PDF bereit. Laut Formular fallen 15 Euro Gebühr je Baum und 30 Euro je Ortsbesichtigung an.
Muss ich nach einem Sturmschaden einen Ersatzbaum pflanzen?
In der Regel nicht. Nach § 8 Abs. 3 BSV besteht keine Pflicht zur Nachpflanzung, wenn ein geschützter Baum abgestorben ist oder durch Windeinwirkung zerstört wurde. Ausgenommen sind Ersatzpflanzungen, die in den ersten drei Jahren eingehen. Eine Notmaßnahme ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 5 BSV).
Fazit
Baumpflege in Ottobrunn folgt nicht den Münchner Regeln, auch wenn die Stadtgrenze nur wenige Straßen entfernt liegt. Die Gemeinde schützt Laubbäume ab 50 cm und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, nimmt den fachgerechten Obstbaumschnitt ausdrücklich aus und regelt die Ersatzpflanzung mit festen Größen, Fristen und Ausgleichsbeträgen. Wer vor dem ersten Schnitt die Baumart bestimmt, misst, den Ersatzbaum mitdenkt, in die Krone schaut und das Datum im Blick behält, hat die meisten Fehler bereits ausgeschlossen.
Quellen: Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Ottobrunn (Baumschutzverordnung – BSV), in Kraft seit 1.7.2018, §§ 1 bis 11 und Präambel (ottobrunn.de, abgerufen September 2026); Antragsformular Baumfällung 2026 und Leistungsseite der Gemeinde Ottobrunn (ottobrunn.de); Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, Fassung vom 8. Dezember 2025 (stadt.muenchen.de); §§ 29, 39, 44 BNatSchG und § 823 BGB (gesetze-im-internet.de); Art. 57 BayNatSchG (gesetze-bayern.de); Gemeindeporträt Ottobrunn (landkreis-muenchen.de). Rechtsstand September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.